Wenn eine Kündigungsschutzklage in der Welt ist, haben sich die gekündigten Arbeitnehmer häufig schon einen Anwalt genommen oder lassen sich von der Gewerkschaft vertreten. Arbeitgeber hingegen lassen sich häufig erst beraten, wenn der Arbeitsgerichtsprozess läuft und nicht bereits im Vorfeld, wenn es darum geht die richtige Strategie zu entwickeln. Dabei kann man schon in formeller Hinsicht bei einer Kündigung einiges falsch machen.
Anwalt des Arbeitgebers will noch einmal kündigen
Gelegentlich bekommt das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber, der einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsucht, und seinem Prozessvertreter bereits einen "Knacks", wenn der Anwalt vorschlägt, das Arbeitsverhältnis des bereits gekündigten Arbeitnehmers noch einmal zu kündigen. Nicht wenige Arbeitgeber denken dann vielleicht, dass der Anwalt ihnen nicht vertraut hat, dass er nicht hinter dem Mandat steht und schlechte Chancen für den Prozess sieht.
Anwaltliche Sorgfalt gebietet häufig eine neue Kündigung
Es ist kein Misstrauen des Anwalts gegenüber seinem Mandanten, wenn er vorschlägt ein Arbeitsverhältnis, das bereits gekündigt ist und über dessen Beendigung ein Prozess geführt wird, noch einmal zu kündigen. Es gibt dafür gute Gründe sich nicht allein auf die erste Kündigung, über die bereits vor Gericht gestritten wird, zu verlassen.
Formelle Fehler
Es kommt gar nicht so selten vor, dass Kündigungen an formellen Fehlern leiden. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Das hat sich mittlerweile einigermaßen herumgesprochen. Es kann aber durchaus passieren, dass in der Aufregung, gerade bei kleineren Betrieben, die unterschriebene Kündigung abgeheftet und die nicht unterschriebene Abschrift dem Arbeitnehmer übersandt wird. Dann ist ihm aber nie eine schriftliche Kündigung zugegangen. Wenn dieser Fehler erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht herauskommt, sind einige Monate vergangen, die bei einer erneuten Kündigung wieder an Lohn gezahlt werden müssen. Eine nicht unterschriebene Kündigung ist nämlich keine schriftliche Kündigung.
Kündigung durch einen Stellvertreter
Ähnlich sinnvoll ist es außerdem, wenn bei einer Kündigung die Stellvertretung gerügt wird, etwa dass keine Vertretungsmacht vorlag oder aber keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde. Nun kann man sich im Laufe des Prozesses über die Berechtigung der Kündigung streiten oder darüber, ob dem Arbeitnehmer die Berechtigung der Kündigung bekannt war oder nicht. Geschickter ist es aber, eine weitere Kündigung mit rechtssicherer Vollmacht, etwa durch den gesetzlichen Vertreter, auszusprechen. Sie bildet dann in gewisser Weise das Sicherheitsnetz.
Für jede Kündigung eine Klagefrist
Ein weiteres Argument für eine weitere Kündigung durch den Rechtsanwalt des Arbeitgebers ist, dass sich der Arbeitnehmer gegen jede Kündigung mit einer Klagefrist von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen muss. Anderenfalls gilt sie von Anfang an als wirksam. Es kommt durchaus vor, dass Arbeitnehmer im Laufe eines Prozesses ihrem eigenen Anwalt von einer weiteren Kündigung des Arbeitgebers nichts erzählen, weil man ja sowieso schon vor Gericht streitet. Dann kann es vorkommen, dass die dreiwöchige Klagefrist versäumt wird.
Allerdings wird sie häufig von dem sogenannten Schleppnetzantrag in der Kündigungsschutzklage mit erfasst. Aber auch der wird nicht immer gestellt.
Systematische Übersicht über das Thema "Kündigung eines Arbeitsverhältnisses"
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Einzelfall ersetzen. Er ist bewusst einfach formuliert und verzichtet auf die Darlegung der "dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls".
