Es gibt durchaus Situationen, in denen weder Partei noch Anwalt zum Gerichtstermin gehen. Beim Verkündungstermin ist es nicht üblich und eigentlich auch nicht sinnvoll zu erscheinen. Bei einer vom Anwalt geplante Flucht in die Säumnis ist es sogar schädlich, wenn die Partei ohne ihren Anwalt kommt.
Verkündungstermin
Die erste Variante ist der sogenannte Verkündungstermin. Die Parteien haben in dieser Phase eines Prozesses schon ihre Anträge gestellt und das Gericht wird in diesem Termin nur eine Entscheidung verkünden. Dabei kann es sich um ein Urteil, aber auch um Beschlüsse handeln, etwa, dass ein Gutachter beauftragt wird oder die Parteien zu diesem oder jenem Punkt noch einmal etwas vortragen sollen. Man darf zu diesen Terminen kommen, es ist aber absolut unüblich. Es passiert nicht viel. Es wird nämlich nicht verhandelt, sondern nur das Ergebnis der Verhandlung mitgeteilt. Das bekommen Sie oder Ihr Anwalt ohnehin später per Post zugesandt oder können es auch telefonisch erfragen.
Flucht in die Säumnis
Es kann aber auch der Fall sein, dass Ihr Anwalt die sogenannten "Flucht in die Säumnis" antreten möchte. Um zu erklären, was damit gemeint ist, muss man ein bisschen weiter ausholen.
Gerichtliche Fristen
Die Parteien in einem Zivilprozess (wozu auch der Prozess vor dem Arbeitsgericht gehört) werden zu Beginn des Prozesses aufgefordert den Prozess schriftsätzlich vorzubetreiten. Das bedeutet, dass sie die all die Tatsachen vorzutragen haben, die aus ihrer Sicht für den Prozess erforderlich und förderlich sind. Das Gericht hilft dabei, in dem es mehr oder weniger detaillierte Auflagen macht, zu welchen Sachverhaltskomplexen noch wie genau vorgetragen werden muss. Hierbei setzt das Gericht Fristen. Es kommt nun immer mal wieder vor, dass Anwälte diese Fristen veräumen.
Zurückweisung
Wenn die gerichtlich gesetzte Frist versäumt ist, droht es, dass das Gericht das verspätete Vorbringen zurückweist. Das bedeutet, dass es den späteren Sachvortrag bei seiner Urteilsfindung nicht berücksichtigt. In letzter Konsequenz kann es daher passieren, dass allein weil die Frist versäumt wurde, der Prozess verloren geht und das, obwohl er bei rechtzeitigem Sachvortrag vielleicht Erfolg gehabt hätte.
Der Trick mit der Säumnis
Die Flucht in die Säumnis ist nun ein legaler Trick, diese Folgen eines verspäteten Sachvortrags außerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen zu umgehen. Anwalt und Partei erscheinen nicht im Termin. Es ergeht dann ein Versäumnisurteil zu ihren Lasten. Gegen dieses Versäumnisurteil ist der Einspruch möglich. Innerhalb der Einspruchsfrist (beim Arbeitsgericht ist das eine Woche nach Zustellung) kann (und sollte dann auch) alles vorgetragen und nachgeholt werden, was bisher nicht fristgemäß vorgetragen wurde. Die Kosten der Säumnis hat derjenige zwar zu tragen, der in die Säumnis geflohen ist, aber das ist meist leichter zu verschmerzen als den Prozess insgesamt zu verlieren. Der Trick funktioniert übrigens nur einmal. Wenn nach dem ersten Versäumnisurteil wieder nicht rechtzeitig vorgetragen wurde und niemand im darauf folgenden Termin erscheint, ergeht ein zweites Versäumnisurteil. Damit ist die Sache dann in aller Regel erledigt, denn dagegen sind nur sehr eingeschränkte Rechtsmittel möglich.
Mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei beschäftigt sich folgender Artikel.
Wie läuft das beim Arbeitsgericht ab? Ein Überblick mit weitergehenden Hinweisen und Links.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will keine Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls".
