Mieter darf Farben der Tapeten selbst bestimmen

Vermieter dürfen die Farbwahl nicht einschränken

Farben selber wählen - Gerd Altmann
Farben selber wählen - Gerd Altmann
Vermieter dürfen ihren Mietern die Farbe für das Streichen der Tapeten während der Mietzeit nicht vorschreiben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigt.

Bereits im Jahr 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) wegweisende Entscheidungen zu den Themen Schönheitsreparaturen sowie Mängel in Wohnungen getroffen. Dies Betrifft auch die freie Wahl der Farbe für Wände und Tapeten.

Freie Wahl der Farbe während der Mietzeit

In einem Urteil (BGH, Urteil vom 18.6.2008, VIII ZR 224/07) hat der BGH festgestellt, dass eine Klausel, die dem Mieter die Gestaltung der Räumlichkeiten nur in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten gestattet, den Mieter unangemessen benachteiligt. Eine solche Klausel zur Wahl einer Farbe verpflichtet den Mieter schon während seiner Mietzeit zu einer eingeschränkten Gestaltung seiner Räumlichkeiten. An der Farbe der Tapeten kann jedoch kein berechtigtes Interesse des Vermieters bestehen. Daher braucht der Mieter während der Mietzeit auch nicht auf seine freie Gestaltung bezüglich der Farbe der Tapeten beziehungsweise Wände zu verzichten.

Im entschiedenen Fall stritten sich der Mieter einer Wohnung und der Vermieter um gut 400 Euro an Kosten für Schönheitsreparaturen. Weil laut Mietvertrag die Räume alle drei beziehungsweise fünf Jahre in neutralen Farbtönen gestrichen werden sollen, kippte der BGH diese Klausel und gab dem Mieter Recht. Der BGH sah durch diese Klausel die Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs des Mieters eingeschränkt, ohne dass es dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters gebe.

Wahl der Farbe bei Auszug des Mieters

Anders als im vorgenannten Fall ist eine Klausel, die dem Mieter für die Renovierung bei Auszug aus der Wohnung eine Farbe für die Tapeten und Wände vorschreibt, grundsätzlich wirksam. Dies ist auch nachvollziehbar, denn die Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Wohnung mit einer Dekoration zurückzubekommen, die von möglichst vielen Mietern akzeptiert wird. Die eingeschränkte Wahl der Farbe für den Anstrich von Tapeten und Wänden für die Auszugsrenovierung schränkt zwar auch die Freiheit des Mieters ein, die Wohnung während der Mietzeit nach seinen eigenen Vorstellungen zu streichen. Denn regelmäßig wird der wirtschaftlich vernünftig denkende Mieter seine Räume bereits mit Blick auf seine Pflichten beim Auszug gestalten. Auf der anderen Seite wird die Freiheit zur Wahl der Farbe für die Tapeten und Wände aber auch nicht zu sehr eingeengt, da der Mieter aus einer ganzen Bandbreite heller Farbtöne wählen kann. Damit ist die Klausel wirksam (BGH, Urteil v. 22.10.2008, VIII ZR 283/07).

Wahl der Farbe für lasiertes Holz

Ebenfalls gültig ist eine Klausel im Mietvertrag, wonach mit klarem Lack lasiertes Holz beim Auszug den ursprünglichen Farbton haben muss. Zwar hat der Mieter hier keinen Spielraum für die farbliche Gestaltung. Dennoch gesteht der BGH dem Vermieter hier ein erhebliches Interesse am Erhalt der ursprünglichen Tönung zu, da eine Veränderung des Farbtons bei lasierten Holzteilen nur durch Abschleifen rückgängig gemacht werden kann, also durch einen Eingriff in die Substanz. Dies muss der Vermieter daher nicht hinnehmen (BGH, Urteil vom 22.10.2008, VIII ZR 283/07).

Michael Konetzny, Michael Konetzny

Michael Konetzny - Michael Konetzny, Porta Westfalica, ist seit etwa 20 Jahren vorwiegend in mittelständischen Unternehmen tätig und dort ...

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