Mietminderung wegen falscher Wohnungsgröße

Mietvertrag - Helene Souza  / pixelio.de
Mietvertrag - Helene Souza / pixelio.de
Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann die Miete gemindert werden. Allerdings kommt es auf die Formulierung im Mietvertrag an.

Wer kennt das nicht? Besichtigt man eine Wohnung im leeren Zustand ohne Möbel, wirkt sie meistens viel größer. Da hat man endlich eine schöne 60 m² große Wohnung zu einem vernünftigen Preis gefunden, schon kommen spätestens bei der Renovierung die ersten Zweifel auf. Beim Vermessen der Zimmer kommt es zu Ungereimtheiten, die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße weicht von den eigenen Messergebnissen ab. Messen Sie im Zweifelsfalle noch einmal ganz genau nach. Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, sieht das Mietrecht grundsätzlich eine Mietminderung vor.

Mietminderung wegen abweichender Wohnungsgröße

Prinzipiell gestattet das Mietrecht Mietern die monatliche Miete zu kürzen, wenn die tatsächliche Größe der Wohnung um mehr als 10 Prozent kleiner ist, als es im Mietvertrag geschrieben steht. Die monatliche Miete kann entsprechend um jenen Prozentsatz gemindert werden, um den die Wohnungsgröße abweicht. Ist die Wohnung also beispielsweise 15 Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, kann auch die Monatsmiete um 15 Prozent gekürzt werden. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH VIII ZR 209/10) gilt dies nicht nur für leer vermietete, sondern auch für möblierte Wohnungen. Abweichungen zwischen tatsächlicher Wohnungsgröße und den Angaben im Mietvertrag von unter 10 Prozent können jedoch nicht geltend gemacht werden.

Bestimmte Klauseln im Mietvertrag schließen eine Mietminderung aus

Stellt ein Mieter fest, dass seine Wohnung tatsächlich erheblich kleiner ist, als im Mietvertrag festgehalten, sollte er zuerst einen genaueren Blick in den Mietvertrag werfen. Denn Vermieter können sich durch eine entsprechende Vertragsklausel vor einer Mietminderung wegen abweichender Wohnungsgröße schützen. Dazu gab es im Jahr 2009 ein entsprechendes Urteil (VIII ZR 306/09) des Bundesgerichtshofes. So müssen Mieter nach diesem Urteil Flächenabweichungen hinnehmen, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, die besagt, dass die Wohnflächenangabe nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene. So reicht beispielsweise die Formulierung "die Wohnflächenangabe dient nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes" aus, um Klagen wegen abweichender Wohnungsgröße zurückzuweisen. Mieter müssen in diesem Fall sogar Abweichungen von 20 Prozent und mehr akzeptieren. Der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebkotten, kritisierte dieses Urteil des Bundesgerichtshofs. Mit dieser Entscheidung erlaube der Bundesgerichtshof praktisch falsche Angaben durch den Vermieter über die Wohnungsgröße.

Haben Sie den Verdacht, dass die angebotene Wohnung kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, sollten Sie also am besten noch vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages nachmessen. Dies empfiehlt sich vor allem, wenn der Vermieter eine entsprechende Klausel in den Mietvertrag aufgenommen hat, die eine spätere Mietminderung wegen abweichender Wohnungsgröße ausschließt. In der Realität ist ein solches Vorgehen sicher problematisch. Wer möchte sich schon gerne bereits beim Besichtigungstermin beim Vermieter unbeliebt machen, indem er den Zollstock auspackt und die Angaben des Vermieters infrage stellt?

Quelle: Deutscher Mieterbund

Bildnachweis: © Helene Souza / pixelio.de

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Angela Michel, Angela Michel

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