
- Lastenzuschuss - Hartmut910
Zwar kann man in Deutschland sicher nicht von einer Immobilienkrise wie in den USA sprechen. Dennoch geraten auch hier aktuell viele Arbeitnehmer in Bedrängnis, die in besseren Zeiten Wohneigentum erworben haben. Insbesondere durch Insolvenz des Arbeitgebers oder durch angeordnete Kurzarbeit fehlt es am notwendigen Geld, um die Kredite weiterhin bedienen zu können. In einer solchen Zwangslage kann unter Umständen eine weniger bekannte staatliche Leistung helfen: der sogenannte Lastenzuschuss.
Der Lastenzuschuss
Der Lastenzuschuss ist nicht etwa in einem der aktuell aufgelegten Konjunkturpaket enthalten, sondern seit jeher im Wohngeldgesetz verankert, denn das Wohngeldgesetz sieht neben dem klassischen Wohngeld für Mieter auch für Eigentümer eine Unterstützung vor, sofern diese ihre Wohnung oder ihr Haus selbst bewohnen und in finanzielle Not geraten. Hierauf besteht bei Bedürftigkeit grundsätzlich auch ein Rechtsanspruch.
Bereits am 1. Januar 2009 ist nun die neue Wohngeldreform mit wesentlichen Leistungsverbesserungen in Kraft getreten. Wohngeld und Lastenzuschuss wurden mit dieser Reform deutlich erhöht und auch der Lastenzuschuss würde ab dem Jahr 2009 deutlich mehr Menschen erreichen, wenn der Lastenzuschuss von allen Berechtigten auch in Anspruch genommen würde.
Rechtsanspruch auf Lastenzuschuss
Ähnlich wie beim Wohngeld besteht auch beim Lastenzuschuss ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen für den Lastenzuschuss erfüllt, sollte daher seinen Anspruch geltend machen.
Voraussetzung für die Zahlung des Lastenzuschusses ist, dass der Antragsteller keine Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II) bezieht. Gezahlt wird der Lastenzuschuss zunächst für zwölf Monate. Allerdings kann jedes Jahr ein neuer Antrag auf Lastenzuschuss gestellt werden, sodass man auch für einen längeren Zeitraum den Lastenzuschuss bekommen kann.
Den Lastenzuschuss kann aber nur erhalten, wer einen entsprechenden Antrag auf Lastenzuschuss stellt. Antragsformulare für den Lastenzuschuss bekommt man bei der örtlichen Wohngeldbehörde, an die man sich auch bei Fragen wenden kann.
Höhe des Lastenzuschusses
Die Höhe des Lastenzuschusses ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Belastung und vom anzurechnenden Einkommen des Haushaltes.
Beim Lastenzuschuss werden sowohl Zinsen als auch die Tilgung des Darlehens, das zum Erwerb, zum Bau oder zur Modernisierung der Immobilie dient, sowie die Bewirtschaftungskosten berücksichtigt. Ferner sind nach der Wohngeldverordnung (Paragraf 13, Absatz 2) als Instandhaltungs- und Betriebskosten 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr sowie die entrichtete Grundsteuer anzusetzen.
Ansetzbar sind beim Lastenzuschuss aber nur die Aufwendungen bis zu einer gewissen Obergrenze. Diese Obergrenzen beim Lastenzuschuss entsprechen den Obergrenzen beim Wohngeld. Sie betragen zum Beispiel in Frankfurt am Main für eine fünfköpfige Familie 787 Euro. Hinzu kommt noch eine Pauschale für Heizkosten. Im Beispielfall betragen diese 49 Euro.
Anrechenbares Einkommen beim Lastenzuschuss
Bei der Berechnung des Lastenzuschusses wird das anzurechnende Einkommen wie beim Wohngeld aufgrund verschiedener Abzüge regelmäßig niedriger sein als das Gesamteinkommen. So wird zum Beispiel das Kindergeld beim Lastenzuschuss nicht als Einkommen angerechnet.
Anrechnung von Vermögen beim Lastenzuschuss
Regelmäßig nicht angerechnet wird hingegen vorhandenes Vermögen. Die Wohngeldämter prüfen zwar die Bedürftigkeit der Antragsteller, die einen Lastenzuschuss beantragen. Ganz anders als beim Arbeitslosengeld II geht es dabei aber in der Regel nur um das Einkommen der Betroffenen und nicht um deren Vermögen.
Ein Antrag auf den Lastenzuschuss kann allerdings abgelehnt werden (Paragraf 21 Wohngeldgesetz), soweit die Inanspruchnahme - insbesondere wegen erheblichen Vermögens - missbräuchlich wäre. Nach den entsprechenden Verwaltungsrichtlinien ist von einem erheblichen Vermögen auszugehen, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt: 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. Somit hat eine dreiköpfige Familie selbst bei einem vorhanden Vermögen von 100.000 Euro immer noch einen Anspruch auf den Lastenzuschuss.
