Mitarbeiterbeteiligung im Sanierungsfall

Sollen sich Mitarbeiter bei drohender Insolvenz beteiligen?

Mitarbeiterbeteiligung im Sanierungsfall - Gerd Altmann
Mitarbeiterbeteiligung im Sanierungsfall - Gerd Altmann
Ministerien legen Eckpunkte für eine Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern an sanierungsbedürftigen Unternehmen vor.

Bundesarbeits- und Bundesfinanzministerium gehen davon aus, dass als Folge der Wirtschaftskrise und mangelnder Eigenkapitalausstattung viele Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werden und daher saniert werden müssen. Auch bei technisch hochwertigen Produkten und einer grundsätzlich gegebener Wettbewerbsfähigkeit erwarten beide Ministerien, dass künftig vermehrte Sanierungsanstrengungen erforderlich sein werden.

Beiträge von Arbeitnehmern im Sanierungsfall

Im Sanierungsfall können freiwillige Beiträge der Beschäftigten für die betroffenen Unternehmen ein wichtiges Instrument zur Überwindung der wirtschaftlichen Krise sein. Allerdings erwarten die Beschäftigten in solchen Fällen zu Recht, dass solchen Beiträgen eine entsprechende Gegenleistung in Form einer Beteiligung am Unternehmen gegenübersteht.

Eckpunkte für eine Mitarbeiterbeteiligung im Krisenfall

Das Bundesarbeitsministerium hat daher zusammen mit dem Bundesfinanzministerium im September 2009 Eckpunkte für eine Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern an sanierungsbedürftigen Unternehmen vorgestellt. Zwar werden bereits mit den bestehenden Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung die verschiedenen Beteiligungsmodelle stärker steuerlich gefördert als je zuvor, dennoch reichen diese Beteiligungsmodelle für Unternehmen in der Krise nicht aus. Insbesondere setzt die steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (§ 3 Nr. 39 EStG) voraus, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Ganz abgesehen davon, wir auch der Förderhöchstbetrag (nach § 3 Nr. 39 EStG pro Arbeitnehmer und Jahr 360 Euro) den zu leistenden Sanierungsbeiträgen nicht gerecht.

Nach den Eckpunkten für eine Mitarbeiterbeteiligung im Sanierungsfall sollen Arbeitnehmer für einen Lohnverzicht eine zunächst steuerfreie Kapitalbeteiligung am Unternehmen erwerben und dadurch einen Sanierungsbeitrag leisten können. Ziel hierbei soll es sein, dass Beschäftigte in sanierungsbedürftigen Unternehmen Anteile am Unternehmen erwerben können, wenn sie auf Gehalt oder Lohn verzichten. Folgende Eckpunkte sollen für eine Mitarbeiterbeteiligung im Sanierungsfall gelten:

  • Die Umwandlung des Lohns beziehungsweise Gehalts in eine Mitarbeiterbeteiligung wird bis zu einer bestimmten Höhe – etwa 12.000 Euro pro Jahr – steuerlich begünstigt. Die Umwandlung wird dabei so konstruiert, dass es bei den sanierungsbedürftigen Unternehmen nicht zu einer Belastung in der Bilanz kommt und die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten verbessert werden.
  • Die Beteiligung der Mitarbeiter am sanierungsbedürftigen Unternehmen könnte ggf. in Form eines gesicherten Sondervermögens verwaltet werden.
  • Es sind Kriterien zu entwickeln, die sicherstellen, dass tatsächlich ein Sanierungsfall vorliegt. Mitnahmeeffekte sollen ausgeschlossen werden.
  • Die neuen Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung im Sanierungsfall sollen zum 1. Januar 2010 in Kraft treten.
  • Es ist zu überprüfen, ob die neuen Regelungen zur Beteiligung von Mitarbeitern an sanierungsbedürftigen Unternehmen zeitlich befristet werden sollen.
  • Erst die Rückumwandlung der Beteiligung in Barlohn an die Arbeitnehmer (zum Beispiel bei Veräußerung oder Rückzahlung der entsprechenden Beträge) lösen eine Steuer- und Beitragspflicht aus.

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wollen kurzfristig entsprechende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen auf den Weg bringen.

Michael Konetzny, Michael Konetzny

Michael Konetzny - Michael Konetzny, Porta Westfalica, ist seit etwa 20 Jahren vorwiegend in mittelständischen Unternehmen tätig und dort ...

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