Möglichkeiten zur Altersteilzeit nutzen

Wege zur Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 55. Lebensjahr

Altersteilzeit - PIXELIO/Ren´e Pescht
Altersteilzeit - PIXELIO/Ren´e Pescht
Aktuell denken sicher viele ältere Mitarbeiter darüber nach, ihre Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit zu reduzieren.

Die Altersteilzeit erfreut sich seit ihrer Einführung im Jahr 1996 bei den Beschäftigten und Unternehmen großer Beliebtheit. Nach geltendem Recht kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) Eintritte in Altersteilzeit fördern.

Für wen kommt Altersteilzeit in Betracht?

Arbeitnehmer, die über Altersteilzeit nachdenken, müssen zu Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Tage versicherungspflichtig gearbeitet haben. Ansprüche auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II stehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gleich.

Um Unternehmen durch die Altersteilzeit nicht zu sehr zu belasten, hat der Gesetzgeber eine sogenannte Überforderungsgrenze festgelegt. Danach kann der Begünstigtenkreis für Altersteilzeit auf einen bestimmten Anteil der Belegschaft beziehungsweise auf bestimmte Altersjahrgänge beschränkt werden.

Ausgestaltung der Altersteilzeit

Wer in Altersteilzeit gehen will muss seine bisherige durchschnittliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduzieren. Wie die Arbeitszeit während der Altersteilzeit verteilt wird (Teilzeitmodell beziehungsweise Blockmodell), ist grundsätzlich Vereinbarungssache, allerdings muss die Beschäftigung weiterhin sozialversicherungspflichtig sein.

Darüber hinaus muss nach dem Ende der Altersteilzeit ein unmittelbarer Übergang in eine Altersrente möglich sein. Unschädlich ist es, wenn nach dem Übergang von der Altersteilzeit in die Altersrente die Rentenleistung durch Abschläge gemindert wird.

Teilzeit- und Blockmodell der Altersteilzeit

Im Teilzeitmodell der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit auf 50 Prozent reduziert. Vereinzelt wird die Arbeitszeit während der Altersteilzeit auch schrittweise verringert.

Demgegenüber leistet der Beschäftigte im Blockmodell der Altersteilzeit in der ersten Hälfte des Zeitraums seine volle Arbeitszeit. In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit wird er dann von der Arbeit freigestellt. Dabei gilt der Arbeitnehmer auch in der Freistellungsphase, in der keine echte Beschäftigung mehr besteht, weiterhin als sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Für beide Modelle der Altersteilzeit ist Bedingung, dass über den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit die bisherige Arbeitszeit im Durchschnitt halbiert wird.

Fördervoraussetzungen für Leistungen zur Altersteilzeit

Basis für eine individuelle Vereinbarung eines Modells zur Altersteilzeit ist ein entsprechender Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Während der Altersteilzeit wird das Regelarbeitsentgelt (siehe weiter unten) um mindestens 20 Prozent aufgestockt. Ferner werden für den Arbeitnehmer in Altersteilzeit zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, und zwar für mindestens 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts in der Altersteilzeit.

Diese Leistungen für die Altersteilzeit können erstattet werden, wenn im Gegenzug

  • ein arbeitslos gemeldeter beziehungsweise von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer oder
  • eine Person nach Abschluss ihrer Ausbildung (in Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern auch ein Auszubildender) auf dem frei werdenden

Arbeitsplatz beschäftigt wird. In Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann der neue Mitarbeiter für eine beliebige Stelle im Unternehmen eingestellt werden, muss also nicht auf dem durch die Altersteilzeit frei werdenden Arbeitsplatz beschäftigt werden. Demgegenüber ist bei größeren Unternehmen eine Wiederbesetzung in anderen Funktionsbereichen nur möglich, wenn in einer Einzelkette die Umsetzung zwischen dem Arbeitsplatz des in Altersteilzeit Beschäftigten und der neu besetzten Stelle nachgewiesen werden kann. Lediglich innerhalb eines Funktionsbereiches ist dieser Nachweis nicht erforderlich.

Das Regelarbeitsentgelt in der Altersteilzeit

Das Regelarbeitsentgelt ist das für die Altersteilzeit regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die Hälfte des Arbeitsentgeltes vor der Altersteilzeit. Zum Regelarbeitsentgelt gehören auch regelmäßige Bestandteile wie vermögenswirksame Leistungen, Prämien und Zulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Nicht berücksichtigt werden hingegen Jahressonder- oder Mehrarbeitsvergütungen. Das Regelarbeitsentgelt darf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Rentenrechtliche Regelungen bei der Altersteilzeit

In der Regel ist die Altersteilzeit mit einem vorgezogenen Renteneintritt verbunden, da die Altersrente nach Altersteilzeit bislang noch eine vorzeitige mit Abschlägen reduzierte Rente ermöglicht.

Eine vorzeitige mit Abschlägen reduzierte Rente ist für die Geburtsjahrgänge bis 1945 ab 63 Jahren möglich. Außerdem können Frauen, die vor 1952 geboren sind, eine mit Abschlägen reduzierte Altersrente für Frauen mit 60 Jahren in Anspruch nehmen.

Für die Geburtsjahrgänge 1952 und jünger gilt die Regelaltersgrenze von 65 Jahren, welche ab 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird. Für bestimmte Alters- und Personengruppen gelten allerdings Vertrauensschutzregelungen.

Michael Konetzny, Michael Konetzny

Michael Konetzny - Michael Konetzny, Porta Westfalica, ist seit etwa 20 Jahren vorwiegend in mittelständischen Unternehmen tätig und dort ...

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