Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) regelt grundsätzlich die Vergütung der Umzugskosten von Beamten und weiteren Staatsdienern. Aber auch für normale Arbeitnehmer, die nicht im Staatdsdienst sind, kann das Gesetz wirken. Denn an die hier beschrieben Umzugskosten sind die steuerfreien Pauschbeträge gekoppelt, die ein privater Arbeitgeber steuerfrei an seine Arbeitnehmer auszahlen kann, wenn ein beruflich veranlasster Umzug angezeigt ist.
Erstattungsbeträge für Nachhilfe erhöht
Eine leichte Erhöhung gibt es bei den steuerfreien Erstattungen für zusätzlichen Unterricht der Kinder, der durch den Umzug bedingt ist. Ab 1. Januar 2011 konnten hier maximal 1.612 Euro steuerfrei erstattet werden. Ab 1. August 2011 stieg der Betrag um 5 Euro auf nunmehr höchstens 1.617 Euro je Kind. Allerdinmgs muss erwähnt werden, dass die zusätzlichen Unterrichtskosten zu 50 Prozent des Höchstsatzes voll erstattungsfähig sind und darüber hinaus zu dreiviertel steuerfrei erstattet werden können, bis der Höchstbetrag erreicht ist.
Beispiel:
- Aufgrund eines Umzugs erhalten die Kinder eines Arbeitnehmers Nachhilfeunterricht in Höhe von 1.000 Euro.
- 50 Prozent voll erstattungsfähig von 1.617 Euro = 808,50 Euro
- Der übersteigende Betrag 191,50 Euro (1.000 Euro – 808,50 Euro) ist zu ¾ erstattungsfähig, also 143,43 Euro.
Neue Pauschbeträge ab 1. August 2011 für sonstige Umzugskosten
Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen, die ohne einen Nachweis erstattet werden können, sind benfalls leicht gestiegen. So konnte ab 1. Januar 2011 für Eheleute ein Betrag von 1.279 Euro angesetzt werden und ab 1. August 2011 nun 1.283 Euro. Für ledige Arbeitnehmer galt ab 1. Januar 2011 ein Betrag von 640 Euro, nun sind es 641 Euro, die steuerfrei erstattet werden können. Die Beträge erhöhen sich je Kind um 283 Euro ab 1. August 2011.
Was sind sonstige Umzugskosten?
Als Umzugskosten gelten dem Grund nach alle unmittelbaren Kosten, die mit einem beruflich veranlassten Umzug zusammenhängen, wie beispielsweise die Kosten für eine Spedition für den Umzug, aber auch die Kosten der Anreise für die Wohnungssuche. Hier gilt als Regel, dass steuerfrei entweder zwei Reisen einer Person oder eine Reise der Ehegatten erstattet werden kann. Daneben können aber auch weitere Umzugskosten erstattet werden.
Maklergebühren können steuerfrei erstattet werden
Für einen beruflich veranlassten Wohnungwechsel besteht die Möglichkeit für den Arbeitgeber die Maklergebühren (Courtage) steuerfrei zu erstatten. Ebenso kann das Unternehmen die Kosten für Zeitungsanzeigen und weitere Aufwendungen für die Wohnungssuche steuerfrei erstatten.
Mietentschädigung möglich
Häufig klappt der Übergang von der alten auf die neue Wohnung nicht ganz reibunsglos, so dass doppelte Mietzahlungen anfallen können. Aber auch hiert besteht die Möglichkeit einer Übernahme der Miete – Mietentschädigung – durch den Arbeitgeber.Dabei kann die Miete für die alte Wohnung samt Garage steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden, wenn aufgrund von Kündigungsfristen die Miete noch parallel zur neuen Bleibe gezahlt werden muss. Allerdigs gilt hier eine Höchstdauer von sechs Monaten. Auch umgekehrt besteht die Option der Mietentschjädigung, wenn die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig ist, kann für drei Monate die Miete der alten Wohnung erstattet werden.
Quellen:
- Bundesumzugskostengesetz
- BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011, IV C 5 – S 2353/08/10007, 2011/0538967
- Lohnsteuerrichtlinien 2011; LR 9.11
