Neues zur Haftung für Hyperlinks

Vorsicht bei rechtswidrigen Inhalten Dritter

Hyperlinks sind aus dem Internet nicht mehr wegzudenken. Dennoch kann deren Benutzung unter Umständen zu zivilrechtlichen und strafrechtlichen Problemen führen.

Wer als Betreiber einer Webseite oder eines Forums sogenannte Hyperlinks (elektronische Verweise) setzt, tut dies um seine Leser auf seine Quellen zu verweisen und Ihnen die Vertiefung in ein bestimmtes Thema zu erleichtern. Der Linksetzende muss sich aber darüber im Klaren sein, dass dies unter Umständen zu seiner Haftung führen kann.

Denkbare Haftungsfälle bei Hyperlinks

Fragen der rechtlichen Verantwortlichkeit für Hyperlinks stellen sich unter zwei unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten nämlich erstens im Falle der Linksetzung auf fremde – rechtlich unbedenkliche – Informationen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers und die sich daraus ergebende urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Haftung für die Tätigkeit des Linksetzens; zweitens der Linksetzung auf fremde rechtswidrige Informationen, und die Frage der sich daraus ergebenden Voraussetzungen, Maßstäbe und Grenzen einer Verantwortlichkeit des Linksetzers. Dies gilt vor allem unter dem Gesichtspunkt einer Haftung des sogenannten mittelbaren Täters, des Störers, wegen einer Beteiligung an einer fremden rechtswidrigen Handlung.

Im ersten Fall ist ein Hyperlink grundsätzlich immer dann zulässig, wenn durch die Verlinkung nicht geschützte Bereiche (etwa kostenpflichtige und „Premium“-Bereiche) erreichbar gemacht werden oder gezielt versucht wird den Server der Zielseite zu überlasten.

Etwas kontroverser wurde in der Vergangenheit die Verlinkung rechtswidriger Inhalte diskutiert. Zwar ist der „Linksetzende“ auch in diesem Falle nicht Täter einer rechtsverletzenden Handlung. Dennoch bejaht die neuere Rechtsprechung seine Verantwortlichkeit, selbst wenn dadurch in Grundrechte (wie die Presse- oder Meinungsfreiheit) eingegriffen wird.

Urteil des OLG München „Any DVD II“

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 23. Oktober 2008 (AZ: 29 U 5696/07) entschieden, dass der Eingriff in die Medienfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz), der darin liegt, dass einem IT-Nachrichtendienst die Setzung eines Hyperlinks verboten wird, gerechtfertigt sein kann, wenn von dem Internetauftritt, auf den verlinkt wird, die Gefahr gewerbsmäßiger Verletzungen urheberrechtlicher Schutzrechte in erheblichem Umfang ausgeht und dem Nachrichtendienst die Rechtswidrigkeit dieses Internetauftritts bei der Linksetzung bekannt war. Dee Link wirke hier bei dem Verstoß gegen § 95a Absatz 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) kausal mit.

Im entschiedenen Falle hatte ein in Deutschland bekannter Medien-Nachrichtendienst einen Beitrag zu dem urheberrechtswidrigen Programm „Any-DVD“ veröffentlicht und einen Link zu dessen Webseite gesetzt. Der Beitrag enthielt laut den Urteilsgründen den Hinweis, dass „AnyDVD ein Treiber [sei], der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschlüssele“ AnyDVD ermögliche auch das „Abspielen, Kopieren und Rippen kopiergeschützter Audio-CDs!“, so der beklagte Nachrichtendienst.

Konsequenz für die Praxis

Das setzen eines Hyperlinks kann trotz des ergangenen Urteils weiterhin als nützlich und grundsätzlich zulässig angesehen werden. Dennoch ist der genannten Entscheidung eine beachtenswerte Warnung zu entnehmen: „blindes“ Verlinken birgt die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bzw. einer Unterlassungsklage, wenn dadurch offensichtlich Rechtswidrige Inhalte zugänglich gemacht werden. Zukünftig werden die Ziele eines Links zumindest überschlägig nach rechtswidrigen Inhalten kontrolliert werden müssen.

RA Foderà-Pierangeli, Alessandro Foderà-Pierangeli

Alessandro Foderà-Pierangeli - RA Alessandro Foderà-Pierangeli ist Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Medienrecht und internationalen ...

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