Als im August 2006 das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2000/78/EG in Kraft trat, sagten nicht nur die Unternehmensverbände, sondern etwa auch der Verband Haus und Grund eine Klagewelle voraus. Die ist ausgeblieben.
Heißt das, dass es im Alltag keine „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität“ (Paragraf 1 AGG) gibt? Wohl kaum. Aber oftmals sind die Benachteiligungen subtiler und nur schwer juridisch – über Gerichte – zu erfassen.
Auch eine mittelbare Benachteiligung ist unzulässig
Mit einem besonders tragischen Fall hat sich im Jahre 2008 der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 17. Juli 2008 C- 303/06) befasst und mit seiner Entscheidung Maßstäbe gesetzt. Klägerin war eine englische Anwaltssekretärin. Die war Mutter eines behinderten und pflegebedürftigen Kindes .Sie sei gegenüber anderen Arbeitnehmern, die nicht eine derartige Last hatten, benachteiligt worden. Sie habe nach ihrem Mutterschaftsurlaub nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Die Dienstherren seien nicht bereit gewesen, ihr flexible Arbeitszeiten einzuräumen, trug die Klägerin vor.
Das Londoner Arbeitsgericht hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und gefragt, ob nur eine unmittelbare Diskriminierung verboten sei oder auch eine solche mittelbare. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass die Richtlinie jeder Form von Diskriminierung entgegenwirken solle. Anderenfalls würde ihr ein großer Teil der Wirkung genommen und der beabsichtigte Schutz geschmälert. Fachleute sehen in der Entscheidung eine Ausweitung der Vorschriften des AGG. Somit hat die Entscheidung auch unmittelbare Wirkung in Deutschland.
Nicht alle Wechselfälle des Lebens lassen sich so regeln
Dennoch lassen sich nicht alle Wechselfälle des Lebens zugunsten des Betroffenen durch das AGG lösen. Das musste im November 2008 ein Arbeitnehmer erfahren, der sich dagegen wehrte, dass in seinem früheren Unternehmen der von den Sozialpartnern vereinbarte Sozialplan eine Minderung seiner Abfindungsansprüche vorsah, weil er Anspruch auf vorgezogene Altersrente hatte. Weil der Rentenbezug nur mit Abschlägen möglich ist, sah der Kläger darin eine Benachteiligung wegen seines Alters, die nach dem AGG unzulässig sei. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt ist in seinem Urteil vom 11. November 2008 1 AZR 475/07 dieser Auffassung nicht gefolgt.
Kürzung von Abfindungen
Dabei war dieser Fall für den Kläger in mehrfacher Hinsicht problematisch. Er war zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Arbeit 60 Jahre alt und schwer behindert. Aber bereits die Vorinstanzen hatten die Bestimmungen des Paragrafen 112 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes über die Ausgestaltung von Sozialplänen für verfassungskonform gehalten. Abfindungen – so sagt das Bundesarbeitsgericht – sollen für die Zukunft die Folgen des Verlustes des Arbeitsplatzes ausgleichen Zugleich haben sie eine Überbrückungsfunktion. Bei der Beurteilung, in welchem Umfange Nachteile entstehen, ist es nach Auffassung der Erfurter Richter zulässig, die Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt. Es lege auch keine Benachteiligung nach dem AGG vor.
