Öffentlichkeitsarbeit im Verein – Datenschutz beachten

Überall wo der Verein persönliche Daten, Fotos etc. seiner Mitglieder veröffentlichen möchte, muss der Verein auf Datenschutz und Urheberrechte achten.

Jeder Verein, aber auch andere Non-Profit-Unternehmen versuchen in der Öffentlichkeit viel Werbung zu machen, um neue Mitglieder oder Sponsoren zu gewinnen, anderweitig Geld zu sammeln und, um die Öffentlichkeit über aktuelle Projekte, anstehende Events, Wettkämpfe und so weiter zu informieren. Oftmals vergessen die Vereine vor lauter Eifer, auf den Datenschutz und die Urheberrechte zu achten. Denn nicht nur im internen Raum des Vereins, sondern oder gerade im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit muss der Verein mit der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Bildern und Artikel sehr sensibel umgehen.

Was darf der Verein an personenbezogenen Daten veröffentlichen?

Für die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor, dass die Daten nur dann allgemein veröffentlicht werden dürfen, wenn das für die Erreichung des Vereinszwecks unbedingt erforderlich ist.

Was bedeutet zur „Erreichung des Vereinszwecks“?

Zur Erreichung des Vereinszwecks bedeutet, dass beispielsweise ein Sportverein, um am Ligabetrieb teilnehmen zu dürfen, die Daten der wettkampfwilligen Mitglieder (z. B. Name, Geburtsdatum, Nationalität) an den Verband weiterleiten muss. Denn nur so kann eine Mannschaft gemeldet, die Mannschaftsaufstellung mitgeteilt, Spielergebnisse veröffentlicht und die Erfolge publik gemacht werden.

Die Veröffentlichung von kritischen Mitteilungen

Probleme könnten entstehen, wenn kritische Mitteilungen auf Anschlagtafeln (Sporthalle, Geschäftsstelle, Vereinsheim etc.) oder in Vereinspublikationen (Magazin, Broschüre, Werbeblatt, Flyer etc.) sowie auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Denn in diesen Fällen könnten auch Dritte davon Kenntnis erlangen. Hier sollte der Verein, um die betroffenen Mitglieder zu schützen auf die Veröffentlichung verzichten. Denn es reicht vollkommen aus, wenn nur die betroffenen internen oder externen Personen, Mitglieder sowie die derzeit gesetzlichen Vertreter des Vereins davon wissen. Dieser Fall tritt ein bei:

  • der Erteilung eines Haus-, Hallen- oder Stadionverbots,
  • der Verhängung von Verbands- oder Vereinsstrafen,
  • einer Mannschafts- oder Spielersperre,
  • die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen, die den gesetzlichen Vertretern des Vereins oder einem Mitglied betreffen oder
  • bei Sportgerichtsurteilen.

In diesem Fall werden die schutzwürdigen Belange der hiervon betroffenen externen oder internen Personen, Vereinsmitglieder und die Funktionsträger des Vereins möglicherweise in nicht unerheblichem Maße verletzt.

Vorsicht bei Veröffentlichung von Fotos und Artikeln – das Urheberrecht beachten

Vorsicht bei der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln. Hier ist es wichtig, dass Sie vor der Veröffentlichung in Vereinspublikationen oder auf der Homepage die Urheber (Fotografen und Autoren) um die Veröffentlichung bitten. Ebenso sollte der Verein bei einem Vorstandswechsel, Wechsel der Abteilungsleiter und so weiter zeitnah reagieren und die Daten schnellstens aktualisieren.

In Zweifelsfällen ist es immer ratsam, dass Sie auf einer internen Versammlung oder Sitzung sich über die Veröffentlichung von Gruppenfotos, Einzelfotos, Artikel etc. mit den betroffenen Personen, Fotografen und Autoren abstimmen. Damit haben Sie die Zustimmung und damit die Sensibilität der Datenweitergabe sowie das Urheberrecht beachtet.

Quelle: Landessportbund Berlin (2011)

Bettina Eichhorst, Bettina Eichhorst

Bettina Eichhorst - Ich wurde 1962 in Berlin im Sternzeichen des Wassermanns geboren. Als gelernte Bürokauffrau bewegte ich mich mehr als 28 Jahren in ...

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