Die Kirche der Merowinger war als gegliedertes System eingeteilt. Das bedeutet, dass es eine Einteilung in Verwaltungseinheiten gab. Beispielsweise war die Kirche in Diözesen eingeteilt, die in territorialen Grenzen verliefen. Desweiteren waren die Bischofsstädte, die sogenannten „Civitates“, aus dem römischen Reich übernommen.
Abhaltung von Synoden
Wichtig ist die Bedeutung der Synoden im Merowingerreich. Es wurden Provinzialsynoden abgehalten, die sich auf Angelegenheiten der jeweiligen Kirchenprovinz bezogen, in der die Synode abgehalten wurde, und es wurden Reichssynoden abgehalten, die das gesamte Frankenreich betrafen. Sowohl Provinzial- als auch Reichssynoden wurden in der Regel von Königen einberufen oder genehmigt. Eine Einflussnahme des Königs auf das Programm war generell mehr oder weniger gegeben.
Der Beginn der sogenannten „fränkischen Landeskirche“ wird allgemein auf das Jahr 511 datiert, als Chlodwig das erste Konzil in Orleans einberief. Im Laufe der merowingischen Herrschaft entwickelte sich immer mehr ein königliches Kirchenregiment, das sich unter anderem am Einfluss des Königs an der Bischofsernennung erkennen lässt. Die folgenden Darstellungen sollen nun explizit das Verhältnis zwischen Königtum und Bischofsamt mit dem Schwerpunkt auf die Bischofsernennungen darstellen.
Bischofsernennung im merowingischen Reich - Nominierung und Wahl
Um folgende Ausführungen des Einflusses des Königs bei der Bischofsernennung näher darzustellen, muss zunächst der Ablauf einer Bischofswahl erklärt werden. Generell war geregelt, dass der Bischof durch Klerus und Volk gewählt werden sollte. Die zur Wahl nötige Wählerversammlung setzte sich häufig aus dem Plebs der betreffenden Stadt und der Umgebung, dem Adel und dem Klerus zusammen. Dabei zählten die Stimmen des Adels und des Klerus mehr als die der Plebs. Die Nominierung der Kandidaten erfolgte in der Regel durch die städtische Oberschicht und die „Abbates“. Es war durchaus möglich, dass eine Versammlung von mehreren Bischöfen einen Kandidaten zur Wahl vorschlagen konnte. Ein wichtiges Zeugnis zur Bischofswahl ist das gesetzgebende Konzil von Paris am 10. Oktober 614, das die Wahl durch Klerus und Volk festlegte.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Designation eines Bischofs, die der Vorgänger des zu erhebenden Bischofs vornahm. Dabei handelte es sich um eine Art „Nachfolgenominierung“. Ein amtierender Bischof schlug den Kandidaten vor, der ihm am fähigsten erschien für seine Nachfolge, wobei Verwandtschaftsverhältnisse dabei auch eine Rolle spielten. Beispielsweise bat der erkrankte Bischof Sacerdos von Lyon den König Childebert I. um die Einsetzung von Nicetius, seines Neffen, als seinen Nachfolger. Dieses Verfahren, das nicht selten vorgenommen wurde, stufte man offensichtlich nicht als regelwidrig oder ungewöhnlich ein. Wichtig war nur, dass stets das Volk durch Wahl zustimmen und der König diese bestätigen musste. Allerdings wurden seit dem 6. Jahrhundert die Nachfolgenominierungen untersagt.
Einfluss des Königs bei der Bischofswahl
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Abschluss der Bischofswahl, die durch eine Bestätigung des Königs erfolgen musste. Zuvor musste, nachdem die Wahl vollzogen war, ein sogenanntes „Consensus Civium“ durch die Wahlversammlung ausgestellt werden. Dies galt als Übereinkunft der Wahlversammlung über das Wahlergebnis, was allerdings keine Garantie dafür war, ob der gewählte Kandidat letztendlich zum Bischof geweiht wurde, denn der König behielt in der Entscheidung immer das letzte Wort. Dies bedeutete, dass der König stets die Wahl bestätigen und seine Zustimmung geben musste, was durch ein sogenanntes „Konsekrationsdekret“ des Königs geschah.
Als Abschluss der Wahl musste noch die Konsekration (Ordination) vollzogen werden. Diese Weihe des neuen Bischofs oblag dem Metropoliten, dem ansonsten zunehmend immer weniger Rechte bei der Bischofswahl zugestanden wurden. Das Recht zur Konsekration durch den Metropoliten wurde in dem Konzil von 614 in Paris schriftlich fixiert.
Bevor ein Bischof geweiht werden konnte, musste also der König stets seine Zustimmung zur Wahl geben. Oft war war es sogar so, dass der König die Wahl schon vor seiner Bestätigung beeinflusste, indem er eigenhändig einen Kandidaten vorschlug. Wobei dies weniger als Vorschlag galt, sondern als eindeutige Befehlsform des Königs, die befolgt werden musste. Dabei galt der Consensus Civium für den König als nicht bindend. Es wurde sowieso nur als Empfehlung bzw. Vorschlag gegenüber dem König gehandhabt. Das eigentliche Recht, einen Bischof einzusetzen, oblag der alleinigen Macht des Königs.
Link zum Chronologischen Überblick über den Stamm der Merowinger
Literatur:
- Ewig, Eugen, Die Merowinger und das Frankenreich
- Lotter, Friedrich, Designation und angebliches Kooptationsrecht bei Bischofserhebungen, Zu Ausbildung und Anwendung des Prinzips der kanonischen Wahl bis zu den Anfängen der fränkischen Zeit, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung, Bd. 90, S. 112-150, Weimar 1973.
- Claude, Dietrich, Die Bestellung der Bischöfe im merowingischen Reich, in: ZRG KA, Bd. 49, S. 1-75, Weimar 1963.
