Personalwissen für Existenzgründer

Mini-, Midijobs, Teilzeit- und Vollzeitarbeitsverhältnisse

Personalwissen für Existenzgründer - Stefan Dassler
Personalwissen für Existenzgründer - Stefan Dassler
Mitarbeiter werden zunehmend zum entscheidenden Faktor im Wettbewerb.

Nur die Unternehmen werden sich dauerhaft einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen, die über qualifiziertes und motiviertes Personal verfügen. Dafür existiert eine ganze Vielfalt von Arbeitsverhältnissen.

Geringfügige Beschäftigung als Mini-Job

Bei Mini-Jobs (geringfügige Beschäftigung bis 400 EUR monatlich) zahlt der Arbeitgeber pauschal 30,1 Prozent (vor allem Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) vom Lohn an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Für Arbeitnehmer fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Kleinbetriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern zahlen zusätzlich 0,1 Prozent in die Lohnfortzahlungsversicherung der Minijob-Zentrale.

Der Niedriglohnbereich: Midi-Jobs

Bei Midi-Jobs (Niedriglohnjobs zwischen 400,01 bis 800 EUR monatlich) zahlt der Arbeitgeber den regulären Sozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitnehmer zahlt einen progressiv steigenden Sozialversicherungsbeitrag, je nach Höhe des Lohns. Zudem fällt je nach Lohnsteuerklasse der entsprechende Lohnsteuersatz an.

Freie Mitarbeiter für Projektaufträge

Freien Mitarbeitern können Sie als Arbeitgeber fest umrissene Aufträge übertragen. Arbeitsrechtliche Vorschriften gelten für diese nicht. Ihre freien Mitarbeiter erhalten für ihre Leistungen ein vereinbartes Honorar, das diese selbst versteuern müssen.

Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse

Ein weiterer wichtiger Bereich sind Teilzeit- und befristete Arbeitsverhältnisse. In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Unternehmer können befristete Arbeitsverträge schließen, wenn ein sachlicher Grund besteht, beispielsweise ein vorübergehender betrieblicher Bedarf (unter anderem Kampagnen, Saisonarbeitsplätze). Ohne konkreten Grund ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen bis zu zwei Jahren möglich. Seit 1.01.2004 können Existenzgründer in den ersten vier Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund der Befristung bis zu vier Jahren abschließen.

Zeitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen und Vollzeitarbeitsverhältnisse

Leih- und Zeitarbeitsverhältnisse werden über Zeitarbeitsfirmen und/oder über die Personal-Service-Agenturen (PSA) vermittelt. Bei den PSA handelt es sich um Zeitarbeitsunternehmen, die im Rahmen von Ausschreibungen der Agenturen für Arbeit beauftragt werden. Im günstigsten Fall soll das Unternehmen die geliehenen Mitarbeiter in ein festes Arbeitsverhältnis übernehmen. Bei Vollzeitarbeitsverhältnissen gelten für neu gegründete Unternehmen die arbeitsrechtlichen Mindestbedingungen.

Welche Pflichten bestehen für Sie als Arbeitgeber bei Arbeitsverhältnissen?

Sie müssen Ihre Mitarbeiter bei der Krankenkasse zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anmelden. Zudem ist eine Meldung bei der Berufsgenossenschaft zur beruflichen Unfallversicherung notwendig.

Sie müssen als Arbeitgeber regelmäßig diese Beiträge bezahlen. Etwa die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter behalten Sie vom Lohn ein, die andere Hälfte legen Sie als Arbeitgeber dazu. Die Prämie der Berufsgenossenschaft bezahlt der Arbeitgeber ganz.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Werktage pro Jahr bei 5-Tage-Woche; für Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre zwischen 25 und 30 Tage – je nach Alter. Tarifverträge sehen meist darüber hinausgehende Urlaubsansprüche vor.

Rechte des Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz

Prüfen Sie, ob auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (allgemeiner Kündigungsschutz). Seit 1.01.2004 gilt das Kündigungsschutzgesetz in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten). Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden jeweils anteilig berücksichtigt (bis 20 Wochenstunden mit 0,5; bis 30 Wochenstunden mit 0,75).

Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes setzt weiterhin voraus, dass das Arbeitsverhältnis in einem Betrieb ununterbrochen mindestens sechs Monate bestanden hat. Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nur dann rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, das heißt wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei einer mehr als zweijährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber längere Kündigungsfristen einhalten, beispielsweise nach zwei Jahren eine Frist von einem Monat zum Kalendermonatsende, nach fünf Jahren eine Frist von zwei Monaten zum Kalendermonatsende. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. In Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende (längere oder kürzere) Kündigungsfristen vereinbart werden.

Für bestimmte Personengruppen - beispielsweise Schwangere, Mütter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, Arbeitnehmer während der Elternzeit, schwer behinderte Menschen, Wehr- oder Zivildienstleistende, Betriebsratsmitglieder - besteht besonderer Kündigungsschutz. Für diese Arbeitnehmer besteht Kündigungsverbot durch den Arbeitgeber beziehungsweise ist zur arbeitgeberseitigen Kündigung die Zustimmung einer staatlichen Behörde einzuholen.

Gesetzestipps zum Personalwesen

  • Arbeitszeitgesetz: Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit mit Sonderregelungen
  • Arbeitsstättenverordnung: Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsstätten, Bestimmungen über Raumgröße, Beleuchtung, Temperatur, Sanitärräume und Pausenräume
  • Berufsbildungsgesetz: Generelle Regelungen zur Berufsausbildung
  • Bundesurlaubsgesetz: Gesetzliche Regelung des Erholungsurlaubes
  • Betriebsverfassungsgesetz: Regelung der Mitwirkungsrechte der Beschäftigten bei betrieblichen Entscheidungen, Betriebsrat
  • Heimarbeitsgesetz: Beschäftigung von Heimarbeitern, Regelung der Formalitäten
  • Jugendarbeitsschutzgesetz: Beschäftigungsmöglichkeit von Jugendlichen, Ruhe- und Freizeitregelungen, Verbote für bestimmte Beschäftigungen
  • Kündigungsschutzgesetz: Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen
  • Bürgerliches Gesetzbuch: § 622 Gesetzliche Kündigungsfristen, § 623 Schriftform der Kündigung und des Aufhebungsvertrages, § 626 fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, § 629 Freizeit zur Stellensuche, § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
  • Entgeltfortzahlungsgesetz: Regelt Anspruch, Höhe und Dauer der Lohn-/Gehaltszahlung während Krankheit und an Feiertagen
  • Mutterschutzgesetz: Arbeitseinschränkungen und Kündigungsschutz für werdende Mütter
  • Verordnung über ausländische IT-Fachkräfte: Regelung zur Arbeitsgenehmigung und die Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (Green Card)
  • Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen: Gleichstellung und Barrierefreiheit für behinderte Menschen
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz: Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und der Befristung von Arbeitsverträgen
  • Schwerbehindertengesetz: Regelung der Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten, besondere Kündigungs- und Urlaubsfristen.

Diese Gesetze können auf einer Seite des Bundesjustizministeriums eingesehen werden.

Auf Suite 101 finden Sie auch Artikel zu den Themen Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit und Finanzierungsmöglichkeiten für Existenzgründer.

Literaturhinweis:

  • Dassler, Stefan: Existenzgründung konkret. Ratgeber für angehende Unternehmer. Salzwasserverlag, Bremen 2009. (39,90 €)
Stefan Dassler, Dipl.-Handelslehrer, Stefan Dassler

Stefan Dassler - Dipl.-Handelslehrer (Studium der Wirtschaftspädagogik mit Schwerpunkt Organisationspsychologie an der Universität ...

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