Pfandbon-Fall vor dem Bundesarbeitsgericht – Emmely siegt

Das BAG hat am 10. Juni 2010 in letzter Instanz zu Gunsten der wegen des unberechtigten Einlösens eines Pfandbons gekündigten Kassiererin entschieden.

Der Fall der Kassiererin, die nach mehr als dreißig Jahren wegen unberechtigten Einlösens von Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro außerordentlich gekündigt worden war, hat bundesweit für Aufsehen gesorgt. Es kam zu einer allgemeinen Diskussion, ob als Bagatelle empfundene Vertragsverstöße eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen dürfen oder nicht.

Die Vorinstanzen hatten dem Arbeitgeber Recht gegeben

Auch wenn die Presse außerhalb der juristischen Fachpresse Unverständnis über die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und ihm folgend des Landesarbeitsgerichts geäußert hatten, waren die Entscheidungen der Vorinstanz für Fachleute nicht überraschend (siehe auch den Artikel über die stehlende Kassiererin).

Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe

Es mag vielleicht überraschen, aber auch die entgegengesetzte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2010 hält sich im Rahmen dessen, was bei solchen Vertragsverstößen üblich ist. So hält auch das Bundesarbeitsgericht zunächst einmal fest, dass es keine "absoluten Kündigungsgründe" gibt, das heißt Pflichtverletzungen, die immer und auf jeden Fall zwangsläufig eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt erscheinen lassen. Allerdings muss man sich schon im Klaren sein, dass Delikte zu Lasten des anderen Vertagspartners schon häufig als Gründe für außerordentliche Kündigungen ausgereicht haben.

Vertrauenskapital

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung einen neuen Begriff eingeführt, der nun vielleicht häufiger im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen ein Rolle spielen wird. Das BAG spricht von einem Vertrauenskapital, das sich die Kassiererin seit 1977 erworben hatte. Das wurde zu Gunsten der Klägerin ins Feld geführt. Man könnte natürlich auch sagen, dass gerade Menschen, denen aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit vertraut wird, auch besonders das in sie gesetzte Vertrauen verletzen, wenn sie Pflichtverstöße im strafrechtlichen Bereich begehen.

Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte

Die genaueren Umstände des Falles sind den Außenstehenden nicht bekannt. Man sollte sich nun davor hüten, die allgemeine Schlussfolgerung zu ziehen, dass Diebstähle in einem Kleinbetragsbereich nun keine Kündigung mehr rechtfertigen können. Jedenfalls kam das Bundesarbeitsgericht in der immer durchzuführenden Abwägung aller Interessen der beteiligten Arbeitsvertragspartner zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung hier als milderes Mittel, das Vertrauen in diesem Arbeitsverhältnis wieder hergestellt hätte.

Verhalten im Prozess spielt keine Rolle

Für Juristen interessant sind die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu den (Nicht-)Auswirkungen des Verhaltens der Klägerin im Prozess. Dabei wurde erklärt, dass die im konkreten Fall wohl ungeschickte oder auch widersprüchliche "Verteidigung" der Klägerin im Prozess ihr nun nicht zum Nachteil gereichen soll. Damit hält man sich zwar auch im Rahmen des Üblichen, dass es nämlich auf die Rechtslage zur Zeit des Zugangs der Kündigungserklärung ankommt. Andererseits wird auch immer wieder betont, dass im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auch eine Prognose getroffen wird, wie die Parteien des Arbeitsvertrages in Zukunft miteinander zusammenarbeiten können oder nicht. Dazu hätte man etwa ein "uneinsichtiges oder unbelehrbares" Verhalten im Rahmen des Prozesses durchaus heranziehen können.

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 10. Juni 2010 2 AZR 541/09

Systematische Übersicht über das Thema "Kündigung eines Arbeitsverhältnisses"

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Einzelfall ersetzen.

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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