Immer dann, wenn etwas nicht glasklar und verbindlich geregelt ist, entstehen Grauzonen oder vermeintlich rechtsfreie Räume, in denen sich rasch jene niederlassen, die gute Geschäfte wittern.
Das Angebot von Vermittlern ist groß, und es klingt ja auch sehr verlockend, wenn kompetente, fürsorgliche und zuverlässige Betreuung rund um die Uhr für den pflegebedürftigen Opa auch noch bezahlbar bleibt oder sogar „günstig“ zu haben ist - wie es die Anzeigen versprechen.
Weil im Zweifelsfall Unwissenheit vor Strafe nicht schützt, sollte sich jeder, der eine Haushalts- oder Pflegekraft aus Osteuropa sucht, zuvor gründlich informieren. Wer nämlich illegal eine dieser Helferinnen beschäftigt, muss mit Geldstrafen bis 5000 Euro rechnen.
Offizieller Vermittlungsweg für ausländische Haushaltshilfen
Der sicherste Weg, auf legalem Wege eine Helferin aus Osteuropa zu engagieren, führt über die Bundesagentur für Arbeit. Deren Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vermittelt auf Basis zwischenstaatlicher Vereinbarungen Staatsangehörige aus sieben EU-Beitrittsstaaten: Polen, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Tschechien, Bulgarien und Rumänien. Über die ZAV dürfen auch private Agenturen vermitteln.
Das sind die Voraussetzungen:
- Die ausländischen Helferinnen dürfen neben hauswirtschaftlichen Tätigkeiten seit Januar 2010 auch pflegerische Alltagshilfe leisten.
- Sie benötigen keinerlei berufliche, sprachliche oder sonstige Qualifikationen und dürfen maximal drei Jahre versicherungspflichtig in Vollzeit beschäftigt werden.
- Die Arbeitgeber sind Privathaushalte mit einer pflegebedürftigen Person der Pflegestufen I, II oder II oder mit einer blinden Person.
- Zahlung und wöchentliche Arbeitszeit entsprechen den tariflichen bzw. ortsüblichen Vereinbarungen, außerdem gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch.
- Es gilt die allgemeine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
- Für die zu vermittelnde Pflegekraft führt die ZAV eine so genannte Arbeitsmarktprüfung durch: Findet sich innerhalb einer Woche kein passender Arbeitnehmer auf dem deutschen Arbeitsmarkt, darf das Arbeitsverhältnis beginnen.
Gesetzliche Grundlagen für selbständig arbeitende Pflegekräfte
Daran erkennt man ein illegales Arbeitsverhältnis bzw. nicht legale Leiharbeit oder nicht legale Arbeitnehmerüberlassung: Die ausländische Haushaltshilfe/Pflegekraft ist angestellt bei einem Pflegedienst ihres Herkunftslandes. Ihre Steuern und Abgaben werden im Herkunftsland entrichtet. Sie erhält aber ihre Arbeitsanweisungen vom deutschen Auftraggeber, also von der Familie, für die sie arbeitet.
Aber: Die innerhalb der EU geltende Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es selbständig Tätigen, in jedem der Mitgliedstaaten ihre Arbeit anzubieten und durchzuführen. Diese Dienstleistungsfreiheit gilt auch für Haushaltshilfen, die als Selbständige arbeiten. Sie benötigen im Rahmen der EU-Freizügigkeit keine Arbeitserlaubnis.
Als Selbständige dürfen sie aber keinen Weisungen eines Arbeitgebers unterworfen sein (weder in ihrem Herkunftsland noch in Deutschland) und müssen Art, Ort, Zeit und Ausführung der Arbeit selbst bestimmen. Um nicht unter den Verdacht der Scheinselbständigkeit zu geraten, müssen Selbständige jederzeit nachweisen können, dass sie mehr als nur einen Auftraggeber haben.
Folgt man also diesen gesetzlichen Definitionen, dann ist eine vollzeitbeschäftigte Haushaltshilfe, die im deutschen Haushalt wohnt und nach den Weisungen der Angehörigen oder des Pflegebedürftigen arbeitet, nicht selbstständig tätig. Sie ist somit arbeitsgenehmigungspflichtig (Überprüfung durch den ZAV) und sozialversicherungspflichtig in Deutschland. Für eine Beurteilung wird geprüft, ob die vertraglichen Vereinbarungen auch mit der tatsächlichen Durchführung übereinstimmen oder ob die Realität ganz anders aussieht als auf dem Papier.
Private Vermittler treten auf als "Betreueragenturen" für selbständige Pflegekräfte
Weil aber all diese Definitionen viel Raum lassen für unzählige Misch- und Zwischenformen, variiert auch die Arbeitsweise der private Vermittler und Agenturen:
So verstehen sich manche Agenturen als eine Art Service-Büro für in Deutschland auf selbständiger Basis arbeitende Haushaltshilfen. Für diese Einzelunternehmerinnen mit Gewerbesitz in Deutschland übernehmen sie neben der Vermittlung eine Art Büroservice inklusive Kundenmanagement, Buchhaltung, Steuer, Vertragsverwaltung, Korrespondenz mit Behörden und Kunden. Weil das natürlich etwas kostet, erheben solche Agenturen eine Vermittlungsgebühr, die aber der Auftraggeber zahlen muss. Auf der sicheren Seite ist, wer sich von der Selbstständigen die Gewerbeanmeldung und Referenzen anderer Auftraggeber zeigen lässt.
Andere Agenturen vermitteln fest angestellte Mitarbeiter von Firmen im EU-Ausland. Das Prinzip ist einfach: Den Familien wird eine Firma in Polen genannt, der sie anschließend einen Dienstleistungsauftrag erteilen. Die Haushaltshilfe ist in Polen angestellt und versichert. Damit dieses Arbeitsverhältnis nicht illegal ist, muss die Haushaltshilfe jede Arbeitsanweisung von ihrem polnischen Arbeitgeber erhalten – und hierin liegt, wie oben beschrieben, die Gefahr eines illegalen Arbeitsverhältnisses. Beruft sich übrigens eine Agentur in diesem Zusammenhang auf die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU, so ist der Hinweis unseriös, weil diese ja nur für Selbständige gilt.
Osteuropäischer Pflegedienst "entsendet" Mitarbeiterin
Eine weitere Beschäftigungsvariante bietet das Arbeitnehmerentsendegesetz. Danach kann ein Mitarbeiter auf Weisung seines Arbeitgebers im EU-Ausland arbeiten, aber nur mit folgender Einschränkung: Bleiben wir beim polnischen Beispiel, dann muss für die in Deutschland arbeitende Helferin nach ihrem Einsatz auf jeden Fall ein Stammarbeitsplatz im polnischen Unternehmen (Dienstleistungsanbieter oder Pflegedienst) vorhanden sein, an dem sie nach ihrer Rückkehr wieder ihre Beschäftigung fortsetzt.
Um hier sicher sein zu können, dass alles mit rechten Dingen zugeht, müsste man sich für jede vom polnischen Pflegedienst „entsendete“ Mitarbeiterin das Vorhandensein eines entsprechenden Arbeitsplatzes nachweisen lassen. Deshalb sollte man sich von ihr den Entsendeausweis zeigen lässt. Dieses auch als Formular 101 bezeichnete Dokument bestätigt, dass sie über ihren entsendenden Arbeitgeber in Polen krankenversichert ist.
Deutsche Vermittlungsagenturen gründen Bundesverband
Weil die Verunsicherung so groß ist haben im Dezember 2007 sieben deutsche Vermittler den „Bundesverband der Vermittlungsagenturen für Haushaltshilfen und Seniorenbetreuer/innen in der 24 Stunden Betreuung“ (BHSB) gegründet. Ihr Ziel ist es, Qualitätsstandards und Zertifizierungen zu erarbeiten, um sich so von den „schwarzen und grauen Schafen“ deutlich abzugrenzen.
Besser noch wäre es allerdings, die gesetzlichen Regelungen europaweit so eindeutig zu gestalten, dass unseriöse Anbieter einfach keine Schlupflöcher finden. So aber geht es munter weiter:
Urteil in Musterverfahren zu illegaler Beschäftigung
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 11.11.08 ist es illegal, osteuropäische Pflegekräfte im Haushalt als Selbstständige zu beschäftigen. Sie sind de facto abhängig, also Angestellte des Haushalts. Richter Heinz Mecklinger schließt sich damit der unter Behörden vorherrschenden Meinung an. Der Zoll in Form der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) begrüßt das Urteil, gäbe es doch endlich Rechtssicherheit, vor allem für die ausländischen Pflegekräfte, die im 24-Stunden-Bereitschaftsdienst bislang immer wieder ausgebeutet worden seien. Der Zoll wird aber nur Fälle überprüfen, wenn von anderen Behörden Hinweise eingehen.
Mehr Informationen: Welche Auswirkungen hat die Arbeitnehmerfreizügkeit ab 2011 und die Einführung des Mindestlohns für Pflegekräfte ab Juli 2010?
Bitte beachten Sie, dass ein Suite101-Artikel generell fachlichen Rat - zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt - nicht ersetzen kann.
