Pflegezeit für berufstätige Angehörige

Alles über 10-tägige bezahlte Auszeit und sechsmonatige Freistellung

Pflegezeitgesetz - Stephanie Hofschlaeger
Pflegezeitgesetz - Stephanie Hofschlaeger
Wird ein Familienmitglied zum Pflegefall, dann müssen berufstätige Angehörige die Pflege organisieren oder selbst übernehmen. Die Rahmenbedingungen regelt ein Gesetz.

Das 2008 eingeführte Pflegezeitgesetz sorgt dafür, dass berufstätige Menschen ihre pflegebedürftigen Angehörigen bis zu sechs Monate lang pflegen können, ohne dass sie dafür ihren Arbeitsplatz aufgeben müssen. Im Gesetzentwurf war sogar eine Lohnfortzahlung während der Pflegezeit vorgesehen. Soweit aber wollte die Politik denn doch nicht gehen in ihrer Unterstützung für den größten Pflegedienst Deutschlands - um rund 70 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in diesem Land kümmern sich nämlich Angehörige.

Um in einem Akutfall die Versorgung und Pflege eines Angehörigen organisieren oder selbst in den ersten Tagen den Betroffenen versorgen zu können, dürfen Arbeitnehmer eine „Auszeit“ nehmen – und zwar im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ (Paragraph 2, Pflegezeitgesetz).

Wer sie in Anspruch nimmt, kann dies auch relativ kurzfristig tun. Er sollte jedoch seinen Arbeitgeber umgehend informieren, möglichst innerhalb von drei Tagen. Auf Wunsch muss man dem Arbeitgeber außerdem eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Freistellung vorlegen.

Bezahlte Auszeit im Akutfall

Aus den Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes ergibt sich zwar nicht automatisch ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während einer solchen Auszeit. In der Rechtsprechung wurde der bezahlte Freistellungsanspruch allerdings genauer definiert (Bürgerliches Gesetzbuch BGB Paragraph 616): Neben familiären Ereignissen wie der eigenen Hochzeit, Niederkunft der Frau oder einem Todesfall wird auch die Pflege naher Angehöriger aufgeführt. Es handelt sich allerdings immer um kurzzeitige Verhinderungen von höchsten 10 Tagen.

Vollständige oder teilweise Freistellung für länger andauernde Pflege

Arbeitnehmer, die sich länger um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern müssen, können bis zu sechs Monate – allerdings unbezahlt – Pflegezeit beanspruchen. Dafür werden sie vom Arbeitgeber freigestellt und können zwischen zwei Möglichkeiten wählen: Neben der vollständigen Freistellung kann man sich nämlich auch teilweise freistellen lassen und die Arbeitszeit nur reduzieren.

Jede Vereinbarung hierüber müssen der Beschäftigte und sein Arbeitgeber schriftlich festhalten. Der Arbeitgeber ist angehalten, dabei den Wünschen des Beschäftigten soweit zu entsprechen wie es die betrieblichen Verhältnisse erlauben. Der Gesetzgeber hat den verankerten Pflegezeitanspruch eines Arbeitnehmers nur in einem Punkt eingeschränkt: Wenn der Arbeitgeber weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigt, ist er gesetzlich nicht verpflichtet, einen Beschäftigten für einen Pflegezeit freizustellen.

Wer Anspruch auf Pflegezeit hat

Die Personengruppe der Beschäftigten mit pflegebedürftigen Angehörigen hat Anspruch auf Pflegezeit. Aber wer gilt als Beschäftigter, welcher Verwandtschaftsgrad definiert eigentlich einen Angehörigen?

Der Gesetzgeber bestimmt Beschäftigte folgendermaßen: Es handelt sich dabei entweder um Arbeitnehmer/innen, um Beschäftigte in Berufsausbildung oder um Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Als Angehörige gelten die Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder (eigene oder die des Ehegatten/Lebenspartners).

Kündigungsschutz während der Pflegezeit

Beschäftigte genießen in der Pflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz: Es ist dem Arbeitgeber verboten, ihm bis zur Beendigung seiner beantragten Pflegezeit zu kündigen. Einer der wenigen Ausnahmefälle aber kann zum Beispiel die Betriebschließung sein. Nach der absolvierten Pflegezeit arbeitet der Beschäftige zu denselben Arbeitsbedingungen wie zuvor, was aber nicht unbedingt bedeutet, dass er automatisch auf seinen früheren Arbeitsplatz zurückkehren kann.

Für die unbezahlte Pflegezeit gilt übrigens ebenso wie für die kurzfristige Arbeitsverhinderung eine Nachweispflicht: Wer Pflegezeit beansprucht, muss eine Bescheinigung zur Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorlegen, den die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ausstellt.

Sozialversicherungsleistungen

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt für den pflegenden Angehörigen während der Pflegezeit die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen. Sie übernimmt auch die Zahlung der Krankenversicherung, wenn man in dieser Zeit vollständig freigestellt ist oder wenn die Reduzierung der Arbeitszeit dazu geführt hat, dass man nur noch als geringfügig beschäftigt gilt.

Pflegende in der Pflegezeit sind außerdem automatisch weiterhin arbeitslosenversichert und während der Pflegetätigkeiten in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.

Weitere Informationen: Wann bekommen Angehörige Pflegegeld? Kann man arm werden durch Pflege? Was tun im Pflegefall?

Marion Seigel, (Foto: Martin Seigel)

Marion Seigel - Marion Seigel ist Fachjournalistin, PR-Beraterin und Referentin - sie betreibt das journalistische Handwerk, ...

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