Pflichtverteidigung: Gründe für eine notwendige Verteidigung

Gericht, Einsatzort für Pflichtverteidiger - aboutpixel.de © Michael Grabscheit
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In zahlreichen Strafverfahren kann ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, dessen Kosten die Staatskasse verauslagt. Die Voraussetzungen im Überblick.

Die Strafprozessordnung sieht in § 140 I einige Regelfälle vor, in denen das Gericht einen Pflichtverteidiger zu bestellen hat, der seine Vergütung aus der Staatskasse erhält. Dabei muss der Beschuldigte nicht etwa die Wahl des Richters abwarten, sondern kann selbst einen Verteidiger beauftragen, der dann den Antrag auf Beiordnung stellt und das Mandat als Pflichtverteidigung weiterführt.

Pflichtverteidigung ist kein "Armenrecht"

Je nach den Umständen, die einen Rechtsbeistand erfordern, stellt das Gericht früher oder später im Verlauf eines Strafverfahrens fest, dass ein Verteidiger beteiligt werden muss. In vielen Fällen weist die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift darauf hin oder ein Haftrichter, der mit einem inhaftierten Beschuldigten in Kontakt kommt, verfügt bereits vor Anklageerhebung die Beiordnung. Nur sofern der Beschuldigte auf Aufforderung des Gerichts nicht selbst einen Verteidiger nach Wunsch benennt oder beauftragt, wird das Gericht nach eigenem Ermessen einen ortsansässigen Rechtsanwalt auswählen und beiordnen.

Der hartnäckige Irrglaube, ein Pflichtverteidiger erfülle seine Verteidigungsaufgaben im Rahmen eines unattraktiven "Armenrechts" weniger enthusiastisch, hat heute kaum noch Substanz. Zwar erhält der beigeordnete Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein geringeres Honorar als er dem Mandanten als Wahlverteidiger in Rechnung stellen könnte, aber da die Forderung gegen die Staatskasse unproblematisch durchsetzbar ist, sind Pflichtverteidigungen in der Anwaltschaft keineswegs unbeliebt. Sofern das Verfahren mit einem Freispruch endet, kann der Verteidiger sogar die vollen Kosten der Wahlverteidigung aus der Staatskasse verlangen. Im Falle der Verurteilung dagegen werden die Anwaltskosten dem Verurteilten auferlegt, und die Staatskasse muss sich um die Einziehung bemühen.

Häufige Gründe der Pflichtverteidigung: hohe Straferwartung und lange Untersuchungshaft

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn eine hohe Strafe oder Unterbringung zu erwarten ist, die Sache rechtlich so kompliziert ist, dass ein Laie sich nicht sachgemäß selbst verteidigen kann, oder in der Person des Beschuldigten Gründe vorliegen, die seine eigene Verteidigung erheblich erschweren.

Beim Tatvorwurf eines Verbrechens, das heißt einer Straftat, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, muss nach § 140 I Strafprozessordnung ein Verteidiger beigeordnet werden. Entsprechend werden Vergehen mit insgesamt oder einzeln hoher Straferwartung behandelt, wobei die verschiedenen Gerichte bei der Einstufung der erforderlichen Höhe zwischen einem und zwei Jahren variieren. In allen Verfahren, die erstinstanzlich vor den Landgerichten oder Oberlandesgerichten verhandelt werden, gilt ausdrücklich ebenfalls die notwendige Verteidigung, unabhängig davon, welcher Tatvorwurf besteht.

Weiterhin muss jemandem, der mindestens drei Monate in Untersuchungshaft ist, ein Verteidiger beigeordnet werden, bei Minderjährigen sieht das Jugendgerichtsgesetz sogar direkt nach Inhaftierung eine Beiordnung als geboten an.

Notwendige Verteidigung bei drohender Unterbringung, Berufsverbot oder Sprachbehinderung

Auch die drohende Unterbringung, ob als zu erwartende Urteilsfolge oder vorübergehend zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, gehört zu den häufigen Fällen der notwendigen Verteidigung. Ebenso zählt das Sicherungsverfahren nach § 413 ff Strafprozessordnung zu den Regelbeispielen, dabei handelt es sich um ein Verfahren über die selbstständige Anordnung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung, weil der Beschuldigte entweder schuldunfähig oder dauerhaft verhandlungsunfähig ist, aber wegen seiner Gefährlichkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht werden soll. Weiterhin ist ein Verteidiger beizuziehen, wenn mit der Verurteilung wahrscheinlich ein Berufsverbot einhergehen wird, der Beschuldigte wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung beeinträchtigt ist oder ein bereits beigeordneter Verteidiger entpflichtet wurde.

§ 140 II Strafprozessordnung schließt den Katalog der Regelbeispiele mit einer weitreichenden Ermessensvorschrift ab: „..wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann“.

Gesetzestext § 140 StPO

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Elke Geyer, Elke Geyer

Elke Geyer - Ich erblickte 1974 in Hildesheim das Licht der Welt und entschied mich nach der Schulzeit zunächst für die Juristenlaufbahn. ...

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