Eine Apothekerin betreibt in Deutschland (Freilassing) eine Apotheke. Dort können die Kunden der Apothekerin Medikamente bei einer Apotheke in Ungarn (Budapest) bestellen. Die Apotheke in Ungarn liefert die Medikamente an die Apotheke in Deutschland. Der Lieferung ist eine Rechnung der ungarischen Apotheke an den deutschen Kunden beigefügt. Die deutsche Apothekerin verspricht ihren Kunden einen Rabatt in Höhe von 22 % bei nicht verschreibungspflichtigen und in Höhe von 10 % bei preisgebundenen verschreibungspflichtigen Medikamenten. Außerdem werden die Kunden auf Wunsch in der Apotheke in Deutschland pharmazeutisch beraten.
Bestellen die Kunden der deutschen Apothekerin bei der Apotheke in Budapest, lässt die Apothekerin von Deutschland aus durch einen Großhändler in Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern. Die Apotheke in Budapest lieferte die Medikamente wieder zurück nach Deutschland. Dort werden sie von der Deutschen Apothekerin an ihre Kunden ausgehändigt.
Andere Apothekenbetreiber in Freilassing halten das Verhalten ihrer Kollegin für wettbewerbswidrig. Soweit es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt, halten die Kollegen einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften für gegeben. Sie haben daher ihre Kollegin verklagt mit dem Ziel, die zukünftige Unterlassung der Rabattierung gerichtlich durchzusetzen.
Die Klage hatte in erster Instanz vor dem Landgericht Traunstein Erfolg, in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht München nurnoch insoweit, als preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel betroffen sind. Der BGH hat die Entscheidung des OLG München bestätigt.
Die deutsche Apothekerin hat nicht gegen § 73 Arzneimittelgesetz verstoßen. § 73 Abs. 1 Satz 1 des AMG verbietet den Import von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, wenn sie nicht zugelassen oder von der Zulassung freigestellt sind. Das gilt auch für den Versand von Arzneimitteln aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher. Die deutsche Apothekerin hatte den Weg der Arzneimittel jedoch so organisiert, dass in Deutschland zugelassene Arzneimittel zunächst nach Ungarn versand und anschließend von dort zurück gesandt werden. Die Rücksendung erfolgt nicht an den deutschen Endverbraucher sondern an die deutsche Apothekerin, die ihrerseits die Medikamente im Sinne des Arzneimittelgesetzes an den Endverbraucher abgegeben hat. Im Ergebnis hat die deutsche Apothekerin den Kauf der deutschen Kunden in der ungarischen Apotheke lediglich vermittelt und die von der ungarischen Apotheke an die deutsche Apothekerin gelieferten Medikamente schließlich verbilligt an den Kunden übergeben. Die deutsche Apothekerin ist daher im Sinne des Arzneimittelrechts Empfängerin der aus Ungarn kommenden Medikamente. Sie ist verpflichtet, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der abzugebenden Arzneimittel zu prüfen.
Da die deutsche Apothekerin als inländische Apotheke die preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgibt, unterliegt sie dem Rabattverbot.
Insoweit stellt das praktizierte Modell, dass die deutsche Apothekerin lediglich den Kaufvertrag zwischen der ungarischen Apotheke und dem deutschen Endverbraucher vermittelt, eine Umgehung des Rabattverbotes dar. Das gilt nicht, soweit es sich um die Abgabe nicht preisgebundner und nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel handelt.
