Nadja Benaissa, Mitglied der berühmten Girlband No-Angels wurde im April unmittelbar vor einem Auftritt in einer Frankfurter Diskothek wegen gefährlicher Körperverletzung festgenommen und in Untersuchungshaft verlegt. Ihr wurde vorgeworfen wissentlich ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Männern gehabt zu haben und sie mit dem HIV-Virus infiziert zu haben. Nach 10 Tagen wurde sie unter Auflagen wieder freigelassen.
Erhebliche Kritik war bereits am Anfang von Rechtsexperten und den Anwälten der Beschuldigten wegen der anprangernden Berichterstattung erhoben worden. Auch habe die Staatsanwaltschaft private Informationen - wie etwa Namen der Sängerin bestehende HIV-Infektion - preisgegeben und damit das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Benaissa in erheblichem Maße verletzt.
Kriminalisierung von Infizierten
Insbesondere die Deutsche Aids Hilfe e.V. kritisierte die kriminalisierende Wirkung der Berichte. So hätten seit den 90er Jahren die Verurteilungen im Zusammenhang mit HIV-Übertragungen zugenommen. Das sei nicht ohne Auswirkungen auf die Präventionsarbeit im HIV/Aids-Bereich geblieben. Die öffentlichkeitswirksame Bestrafung von Menschen mit HIV/Aids könne aber leicht die Illusion entstehen lassen, der Staat habe das Problem unter Kontrolle, und so Personen dazu veranlassen, ihr Schutzverhalten (Safer Sex) zu vernachlässigen. Die Kriminalisierung der HIV-Übertragung führe in manchen Fällen sogar dazu, dass Menschen es vorziehen, sich aus Angst vor Repressionen nicht testen zu lassen. Die Art und Weise der Berichterstattung trage daher wesentlich zu dieser Situation bei.
Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Das zuständige Berliner Gericht hat nun in einem am 18.06.2009 ergangenen Beschluss entschieden, dass ein identifizierender Pressebericht einer Zeitung über ein Strafverfahren, welches gegen eine Sängerin einer bekannten deutschen Girlband geführt wird, vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt und daher zulässig ist. Dies gelte selbst dann, wenn - wie in dem vorliegenden Fall - die Presse über eine Erkrankung berichte, und somit auch den persönlichen Bereich berühre.
In ihrer Begründung nahmen die Richter eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen vor und gaben dem öffentlichen Informationsinteresse an der Tatsache, dass gegen eine in Deutschland bekannte Sängerin ein Ermittlungsverfahren geführt werde, den Vortritt. Daher dürfte auch darüber berichtet werden, dass die Klägerin in U-Haft gekommen sei.
Doch auch die Berichterstattung über die HIV-Erkrankung sei nicht zu beanstanden. Diese Information gehöre noch nicht in die absolut geschützte Intimsphäre einer Person und sei daher im vorliegenden Fall nicht zu verbieten.
Zusammenfassung
Der Beschluss des KG Berlin stellt klar, dass im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Person des öffentlichen Lebens, die Intimsphäre nicht schon dann berührt ist, wenn persönliche Informationen preisgegeben werden. Dem Informationsinteresse wird im Falle bundesweit bekannter Personen großes Gewicht beigemessen, sodass - vorbehaltlich schwerer Verstöße bei der Berichterstattung - die Pressefreiheit überwiegt.
