Privatinsolvenz – schuldenfrei in sechs Jahren

Die Verbraucherinsolvenz ist für manche Menschen die letzte Hoffnung

Bei Privatinsolvenz wird sechs Jahre gepfändet - Sebastian Haberland
Bei Privatinsolvenz wird sechs Jahre gepfändet - Sebastian Haberland
Die Möglichkeit der Privatinsolvenz gibt es seit 1999 und ist für Personen gedacht, die ihre Schulden aus eigener Kraft nicht mehr bezahlen können.

Konsumkredite, Ratenkauf und die damit verbundene Aufforderung, über seine Verhältnisse zu leben, machen es leicht, in die Schuldenfalle zu geraten. Dann bleibt meist nur noch die Privatinsolvenz. Diese hat das Ziel, hoch verschuldeten Personen eine schuldenfreie Zukunft zu ermöglichen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode, entfällt die Pflicht zur Tilgung restlicher Schulden. Diese Restschuldbefreiung erfolgt frühestens sechs Jahre nach Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens und kann beim Schlusstermin beantragt werden.

Voraussetzungen für die Privatinsolvenz

Die Möglichkeit der Privatinsolvenz steht natürlichen Personen offen, die weniger als 20 Gläubiger haben. Waren sie vorher selbständig, dürfen sie keine Verbindlichkeiten aus den Beschäftigungsverhältnissen mehr haben.

Vor Aufnahme ins Privatinsolvenzverfahren steht der Versuch der außergerichtlichen Einigung

Bevor ein Verbraucher in das Privatinsolvenzverfahren aufgenommen wird, muss er versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Im Rahmen dieses Schuldenbereinigungsplans wird ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht, der die notwendigen Bescheinigungen über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung, ausstellen darf. Hierfür kann eventuell ein Schuldnerberatungsdienst aufgesucht werden, der den Kontakt herstellt.

Mit dem Anwalt wird der Schuldenbereinigungsplan ausgearbeitet. Dieser listet alle Einnahmen und Ausgaben des Schuldners auf. Außerdem wird hierin festgehalten, in welcher Höhe die Schulden getilgt werden können. Lehnt diesen Plan mindestens ein Gläubiger ab, was häufig geschieht, gilt die außergerichtliche Einigung als gescheitert.

Liegt die Bescheinigung über das Scheitern des Schuldnerbereinigungsplans vor, kann die Privatinsolvenz beantragt werden. Hierfür wird beim zuständigen Insolvenzgericht ein Eröffnungsantrag eingereicht.

Gelingt es dem Schuldner, sich mit allen Gläubigern zu einigen, ist das Privatinsolvenzverfahren beendet. Die Verbindlichkeiten werden dann entsprechend des Schuldenbereinigungsplans getilgt und die negativen Folgen der Privatinsolvenz entfallen.

Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Das Insolvenzgericht prüft vor Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens noch einmal die Schulden- und Finanzlage des Antragstellers. Anschließend versucht es, einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan auszuarbeiten, sofern dieser nach Meinung des Gerichts Aussicht auf Erfolg hat. Die Gläubiger haben nun vier Wochen lang die Möglichkeit den Plan abzulehnen. Kann man sich nicht mit mindestens der Hälfte der Gläubiger einigen, wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Die Hälfte der Gläubiger bestimmt sich hierbei nach der Höhe der Forderungen.

Das Verfahren der Privatinsolvenz

Nach Eröffnung und Bekanntmachung des Privatinsolvenzverfahrens, wird das pfändbare Vermögen des Schuldners, nach Abzug aller Verfahrenskosten, an die Gläubiger verteilt. Verwaltet wird das ganze von einem Treuhänder, der eine Insolvenztabelle (Liste der Gläubiger mit den jeweiligen Höhen und Gründen der Forderungen) erstellt.

Die Wohlverhaltensperiode: sechs Jahre Pfändung

Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit muss er den pfändbaren Teil seines Einkommens und die Hälfte eines eventuellen Erbes an den Treuhänder abtreten, der dann die Gläubiger bedient. Ist der Schuldner arbeitslos, hat er jede ihm zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Außerdem muss er seiner Meldepflicht bei Umzügen nachkommen.

Im fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode bleiben dem Schuldner zusätzlich zehn Prozent, im sechsten Jahr zusätzlich 15 Prozent des pfändbaren Einkommens. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird ein Schlusstermin angesetzt, in welchem die Restschuldbefreiung beantragt werden kann.

Schlusstermin und Restschuldbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gläubiger oder das Gericht die Restschuldbefreiung beim Schlusstermin verwehren. Dazu zählen:

  • Verurteilung des Schuldners aufgrund einer Insolvenzstraftat
  • falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, um Leistungen und Kredite zu erhalten
  • unnötig gemachte Schulden
  • Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
  • Beantragung einer Restschuldbefreiung innerhalb der letzten zehn Jahre

Erhebt niemand gegen die Restschuldbefreiung Einspruch, wird diese angekündigt. Damit ist der Schuldner nicht mehr zur Zahlung der meisten seiner Schulden verpflichtet. Geldstrafen, Zwangsgelder, Ordnungsgelder, sowie Kredite, die er zur Kostendeckung des Privatinsolvenzverfahrens aufgenommen hat, muss er trotzdem noch bezahlen. Seine Schufa-Einträge werden gelöscht. Allerdings wird er in seiner Kreditwürdigkeit zurückgestuft. Diese beträgt dann meistens noch um die 30 Prozent.

Nach dem Schlusstermin wird das Privatinsolvenzverfahren dann eingestellt.

Formulare zur Privatinsolvenz

Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen besorgen alle notwendigen Formulare, die zur Beantragung der Privatinsolvenz notwendig sind. Die Mitwirkung des Antragstellers beschränkt sich meist auf die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen. Doch auch dabei helfen die genannten Stellen.

Sebastian Haberland - Ich wurde 1986 in Mannheim geboren und bin gelernter Industriekaufmann. Bereits in der Grundschule galt meine Leidenschaft dem Lesen ...

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