Rennwagen, Segeljachten und Sportflugzeuge im Steuerrecht

Segeljacht im Hafen - pixelio.de - Pius Schuler
Segeljacht im Hafen - pixelio.de - Pius Schuler
Aufwendungen für Rennwagen, Segeljachten, Sportflugzeuge und ähnliche Wirtschaftsgüter sind steuerlich grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Aufwendungen für Rennwagen, Segeljachten, Sportflugzeuge, Oldtimer und ähnliche Wirtschaftsgüter werden oftmals im Rahmen eines Unternehmens als Betriebsausgaben geltend gemacht. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen jedoch die „Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen“ den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Dieses Abzugsverbot gilt jedoch nicht, soweit die genannten Gegenstände im Rahmen einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen eingesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Aufwendungen für einen Formel-3 Rennwagen

Ein Unternehmensberater, der sich u.a. mit der Gestaltung und Vermittlung von Werbeverträgen beschäftigte, erwarb einen Formel-3 Rennwagen. Dieser sollte als Werbefläche für interessierte Werbepartner zur Verfügung stehen. Der Unternehmer wollte nunmehr die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, Kosten für Testfahrten, für die Betreuung und Unterstellung sowie für die Absage einer Rennsportveranstaltung als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung abziehen. Dem konnten sich das Finanzamt und das Finanzgericht München aber nicht anschließen. Das Finanzgericht ordnet die Aufwendungen für den Rennsport den „ähnlichen Zwecken“ zu, so dass ein Betriebsausgabenabzug im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit nicht in Betracht kam. Der Gesetzgeber will mit dem Abzugsverbot solcher Kosten verhindern, dass als steuermindernde Betriebsausgaben geltend gemacht wird, was oftmals im privaten Bereich anfällt. Dem Finanzamt ist es dann kaum möglich, eine behauptete betriebliche Veranlassung im Einzelfall nachzuprüfen. – Ein Abzug der Kosten im Rahmen einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Unternehmers konnte durch das Finanzgericht ebenfalls nicht erfolgen, da gerade die Gewinnabsicht in diesem Einzelfall nicht nachgewiesen werden konnte. 1)

Aufwendungen für ein Doppeldeckerflugzeug

Eine GmbH entstanden Aufwendungen für zwei Doppeldeckerflugzeuge, die sie als Betriebsausgaben im Rahmen ihrer Gewinnermittlung geltend machte. Die Maschinen, Oldtimer aus der Vorkriegszeit, wurden zu besonderen Anlässen bei Flugtagen oder ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt. Am Rumpf war ein Hinweis auf die GmbH angebracht. Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, erkannte die Kosten nicht steuermindernd an. Es handele sich um „ähnliche Zwecke“, für die wegen ihrer Nähe zur privaten Lebensführung ein Abzugsverbot bestehe. Der Einsatz der Flugzeuge zu Werbezwecken (z.B. bei Flugtagen) sei zwar betrieblich veranlasst, ohne diesen Bezug sei die Teilnahme an solchen Veranstaltungen jedoch der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Eine Abgrenzung sei, wenn überhaupt, nur sehr schwierig möglich. Daher greife das Abzugsverbot für die gesamten Kosten. 2)

Aufwendungen für eine Segeljacht

Bei den Aufwendungen für eine Segeljacht gilt bereits nach dem Gesetzeswortlaut das Abzugsverbot. Die Rechtsprechung erkennt die Kosten dann steuermindernd an, wenn es sich um eine Sozialeinrichtung handeln würde. Dies liegt jedoch bei einer Jacht nicht vor, die von Arbeitnehmern sowie deren Familien und Freunden genutzt wird und ihren Liegeplatz in einem - weit entfernten - Mittelmeerhafen hat. 2)

Aufwendungen für einen Rennwagen

Ein Ingenieur mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (Bau von Strömungs- und Winkelkanalanlagen sowie richtungserkennende Strömungsmessgeräten) war Eigentümer eines Rennwagens. Die Kosten behandelte er als Betriebsausgaben. Das Fahrzeug wurde zu Werbezwecken und bei Rennen eingesetzt. Der Bundesfinanzhof lehnte auch in diesem Fall den Abzug der Kosten als Betriebsausgaben ab, da es sich um einen im Gesetz genannten „ähnlichen Zweck“ handele und auch bei dem vom Ingenieur betriebenen Motorsport keine gewerbliche Betätigung mit Gewinnabsicht vorliege. 3)

Aufwendungen für ein Sportflugzeug

In einem weiteren Rechtsstreit hatte sich das Finanzgericht München mit den Aufwendungen einer GmbH für ein Sportflugzeug, eine Cessna F 182, zu beschäftigen. Auch in diesem Fall ordneten die Richter diese Kosten den "ähnlichen Zwecken“ zu, da - wie bei Motorjachten - eine deutliche Nähe zur privaten Lebensführung bestehe. Die Ausnahmen vom Abzugsverbot, Sozialeinrichtung oder gewerbliche Betätigung mit Gewinnabsicht, lagen nicht vor. 4)

Aufwendungen für vergleichbare Wirtschaftsgüter

Die oben beschriebenen Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Heißluftballone, Zeppeline, Oldtimer-Autos und Kunstwerke.

Urteile:

1) FG München vom 28.09.2005, 10 K 1427/03 - rkr.

2) BFH vom 07.02.2007 I R 27-29/05

3) BFH vom 22.12.2008 III B 154/07 - BFH/NV 2009 S. 579

4) FG München vom 08.03.2010, 7 K 1182/08 - rkr.

Bildnachweis: pixelio.de - Pius Schuler

Martin Leister, Martin Leister

Martin Leister - Ich gehöre zum Jahrgang 1955 und wohne im Rheingau. Von Beruf bin ich Dipl.-Finanzwirt und damit Beamter des Landes Hessen beim ...

rss