
- Statue von Jean-Jacques Rousseau - © Mario Heinemann / PIXELIO'
„Jede rechtmäßige Regierung ist republikanisch“, schreibt Jean-Jacques Rousseau im Gesellschaftsvertrag. (CS I, 6) In seinen Anmerkungen grenzt er dies jedoch ein, indem die Regierung nicht mit dem Souverän zusammenfallen darf, sondern seine Dienerin sein muss. Für Rousseau ist das Volk durchaus dem Guten gewillt, es erkenne jedoch nicht immer das für ihn Richtige. Der Allgemeinwille ist für ihn stets richtig und nimmt eine Art göttliche Richtigkeit in Anspruch. Rousseau umschreibt dieses Dilemma wie folgt: „Die Allgemeinheit will das Gute, das sie nicht sieht.“ (CS I, 6) Aus diesem Grund brauchen sie jemanden, der ihnen den Weg zeigt. Dieser Jemand ist für Rousseau der Gesetzgeber, welcher den Menschen zu guten Gesetzen verhelfen soll.
Ein "göttliches Wesen" für die Gesetzgebung
Der Gesetzgeber steht in Rousseaus Gesellschaftsvertrag außerhalb der Verfassung. Er spiegelt das Gemeinwohl wider und soll das Volk erziehen und formen. Rousseau erkannte die Schwierigkeit, die im Problem der „richtigen Gesetzgebung“ liegt, welche für ihn schließlich eine ganz entscheidende Bedeutung für das gesellschaftliche Leben aufwies. Scheinbar aus Verzweiflung dieses unlösbaren Problems fand er den Ausweg in einem höheren Wesen, welches dem Menschen Gesetze geben könne.
„Es bedürfte göttliche Wesen, um den Menschen Gesetze zu geben.“ (CS I,7) Zum Ende des siebenten Kapitels seines Gesellschaftsvertrages verdeutlicht Rousseau, dass Politik und Religion für ihn sehr nahe stehen und das „beim Entstehen der Völker die eine der anderen als Werkzeug dient.“ Hier scheint eine gewisse Nähe und Anlehnung an die Antike zu erfolgen, da im alten Griechenland die Polis stets eine Einheit zwischen Politik und Religion bildete. Einige Politikwissenschaftler deuten dieses Zitat allerdings als Metapher, da sie Rousseau als einen aufgeklärten Menschen sehen und es seiner ganzen realistischen Auffassung widerspräche. Dennoch ist es wichtig, dass die Person des Gesetzgebers genau bestimmt werden muss, um Rousseau nicht mit einem Theoretiker des Totalitarismus zu verwechseln.
Keine Gesetzgebung durch das Volk
In der Gesellschaftslehre von Jean-Jacques Rousseau ist die Funktion der Gesetzgebung nicht mit der Gesetzesinitiative eines Volkes vergleichbar. In der heutigen Zeit können die Vertreter des Bundestages Gesetzesvorschläge einbringen, bei Rousseau gab es dazu keine Einrichtung. Das Volk hatte zwar über die Gesetze zu entscheiden, konnte sie aber nicht vorschlagen.
Ein Problem könnte entstehen, wenn sich die Mehrheit nicht mehr für das Gemeinwohl einsetzen würde. Denn dann würden keine „wirklichen“ Gesetze mehr zustande kommen. Es kann schließlich niemand garantieren, dass in den Volksversammlungen immer der Gemeinwille zum Vorschein kommt. Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch größer, anstatt den Gemeinwillen nur eine Einzelperson festlegen würde.
Im Gegensatz dazu steht die Ausübung der Regierungstätigkeit, die Rousseau durch das Volk als bedenklich gehalten hat. Da er eine „Volksinitiative“ nicht für erforderlich hält, besteht für die Staatsbürger also kein Initiativrecht, welches allerdings im heutigen Sinne gerade für eine modernen Demokratie sprechen würde.
