Vereine müssen bei der Rücklagenbildung sehr vorsichtig sein, wollen sie ihre Gemeinnützigkeit nicht verlieren. Denn für gemeinnützige Vereine gilt der Grundsatz der zeitnahen Verwendung ihrer finanziellen Zuwendungen (siehe § 58 Nr.6 und 7 AO).
Rücklagenbildung - was bedeutet zeitnah?
Grundsätzlich müssen Vereine ihre finanziellen Zuwendungen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 5 AO). Zeitnah bedeutet, dass Vereine ihre finanziellen Mittel im aktuellen Wirtschaftsjahr oder spätestens im nächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahr satzungsgemäß verwenden. Beispiel: Ein Verein oder eine andere gemeinnützige Körperschaft hat 2010 Geldzuwendungen erhalten (Mitgliedsbeiträge, Spenden etc.). Bis 31.12.2011 muss nun der Verein dieses Geld ausgegeben haben. Wichtig ist dabei, dass diese Ausgaben dem satzungsgemäßen Zweck dienen.
Rücklagenbildung für die periodisch wiederkehrenden Ausgaben
Die Rücklagenbildung für periodisch wiederkehrenden Ausgaben wie zum Beispiel Mieten, allgemeine Verwaltungskosten, Gehälter in Höhe des Mittelbedarfs für einen angemessenen Zeitraum ist zulässig. Denn diese Rücklagenbildung ist erforderlich, um den steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweck des Vereins zu erfüllen. Die Höhe des Betrages variiert in den einzelnen Bundesländern. Im Allgemeinen wird aber eine Rücklage von drei Monatsausgaben von den Finanzämtern als unproblematisch angesehen.
Die zweckgebundene Rücklagenbildung
Die zweckgebundene Rücklagenbildung ist durchaus erlaubt, muss aber gegenüber dem Finanzamt glaubhaft dargelegt werden. Dazu sollten Sie das schriftliche Protokoll mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes den jeweiligen Jahresabschlüssen beifügen. In dem Protokoll müssen der Zweck der Rücklagenbildung, die Rücklagenhöhe und die Dauer der Rücklagenbildung enthalten sein.
Die freie Rücklagenbildung
Bei der freien Rücklagenbildung nimmt der Verein die Erträge aus der eigenen Vermögensverwaltung. Das bedeutet, der Verein kann bis zu einer Höhe eines Drittels seiner Vermögenserträge als Rücklagenbildung einsetzen. Auch risikoarme Anlagen wie beispielsweise Festgeld, Sparbriefe oder Fondsanteile kann der Verein als Rücklagenbildung nutzen.
Rücklagenbildung - erlaubte Zuführungen zum Vereinsvermögen
Die Aufforderung die finanziellen Mittel zeitnah zu verwenden gilt nicht für alle Zuwendungen. Es gibt Ausnahmen (§ 58 Nr. 11 AO), und zwar:
- Zuwendungen aus Erbschaften, für die eine bestimmte Verwendung vom Erblasser nicht vorgeschrieben wurde,
- Zuwendungen aus Spenden, bei denen der Spender ausdrücklich erklärt hat, dass sie zur Vermögensaufstockung des Vereins bestimmt sind;
- Zuwendungen aus einem Spendenaufruf mit dem Ziel der Vermögensbildung;
- Sachzuwendungen, die zum Vermögen gehören (Immobilie z.B.).
Diese Zuwendungen darf ein gemeinnütziger Verein dauerhaft dem Vermögen zuführen. Aber er muss unbedingt darauf achten, dass die Zuwendungsmittel später auch für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Hinweis: Letztendlich entscheidet aber immer das Finanzamt im Einzelfall, ob es sich um eine zweckgebundene Rücklagenbildung handelt. Gegebenenfalls sollte der Verein zuvor Rücksprache mit seinem zuständigem Finanzamt halten. Auch, ob steuerrechtliche Konsequenzen drohen, wenn die Rücklagenbildung unkorrekt ist, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.
Quellen:
- Studium „Social Management“, 2011
- Landessportbund Berlin, 2011
