Wer schuldhaft einem anderen etwas kaputt gemacht hat, muss ihm den Schaden ersetzen. So heißt es - unjuristisch ausgedrückt - im normalen Leben. Deshalb ist es auch sinnvoll eine Privathaftpflicht abzuschließen. Eine der wenigen Versicherungen, die man wirklich braucht (dabei darauf achten, dass ein Schlüsselverlust abgedeckt ist).
Im Arbeitsrecht gelten aber Besonderheiten, die schon vor längerer Zeit anhand besonders zu Schäden neigender Arbeitsplätze entwickelt wurden.
Gefahr geneigte Arbeit
Ursprünglich wurde anhand von Arbeitsplätzen, bei denen es allein aufgrund der menschlichen Unvollkommenheit bei jedem Menschen einmal zu Schäden kommt, die Haftungsbeschränkungen im Arbeitsverhältnis entwickelt, Das nannte man damals die Haftungsbeschränkungen wegen gefahrgeneigter Arbeit und diese Einschränkung betraf (nicht nur, aber vor allem) LKW-Fahrer. Angesichts des Monatsverdienstes eines Fahrers und der Werte, die er auf seinem LKW durch die Gegend fuhr, erschien es grob unangemessen, dass er in jedem Fall für jedes Verschulden voll haften soll. Ein Teil des Risikos sollte vielmehr zu dem Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers gehören.
Verteilung der Haftung
Es wurde dann eine Aufteilung der Haftung nach folgendem Schema angenommen:
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit haften Arbeitnemer und Arbeitgeber anteilig.
Bei grober Fahrlässigkeit und natürlich Vorsatz haftete der Arbeitnehmer.
Das hilft natürlich nur bedingt weiter, denn es verlagert das Problem darauf, was als mehr als nur leicht fahrlässig anzusehen ist. Arbeitgeber neigen natürlich sehr schnell dazu etwas als grob fahrlässig anzusehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße vernachlässigt, wenn also das nicht beachtet wurde, was jedem auf den ersten Blick einleuchtet.
Ausweitung der Haftungsbeschränkung
Was ursprünglich einmal anhand der gefahrgeneigten Arbeit entwickelt wurde, gilt mittlerweile für alle Arbeitsverhältnisse, also auch für solche, die nicht von vorneherein zu besonderen Gefahren neigen.
Darlegungs- und Beweislast
Wer die Darlegungs- und Beweislast trägt, verliert den Prozess, wenn sich die für ihn günstigen Voraussetzungen nicht feststellen lassen. Im normalen Leben (außerhalb des Arbeitsverhältnisses) gilt, dass sich der Schuldner, der im Rahmen eines Schuldverhältnisses eine Pflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, entlasten muss. Das heißt, er trägt das Risiko, wenn er nicht nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Im Arbeitsverhältnis wurde das ganze in § 619a BGB umgedreht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Verschulden nach der obigen Aufteilung darlegen und beweisen muss.
Haftungsbegrenzung auch bei grober Fahrlässigkeit?
Immer wieder wird diskutiert und zum Teil auch von Gerichten entschieden, dass selbst bei grober Fahrlässigkeit die Haftung der Summe nach beschränkt sein soll. Das beruht letztlich auf Billigkeitserwägungen, die ebenso verständlich, wie wenig kalkulierbar sind.
Aufrechnung
Häufig wird versucht, die (tatsächlichen oder vermeintlichen) Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers durch Aufrechnung mit Lohnansprüchen des Arbeitnehmers zu befriedigen. Das geht aber nur, wenn hiervon nicht das pfändungsfreie Einkommen des Arbeitnehmers betroffen ist. (Näheres dazu im Artikel "Der Prozess um Lohn") Verdient der Arbeitnehmer so wenig, dass nichts davon pfändbar ist, wird im Arbeitsgerichtsprozess dann über die Frage der Arbeitnehmerhaftung überhaupt keine Entscheidung getroffen werden, denn es kommt nicht darauf an.
Geld beim Arbeitsgericht einklagen - eine Übersicht.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Verfassers zur Rechtslage zur Zeit des Abfassens wieder. Er kann und will keine Einzelfallberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ersetzen. Auf die Darstellung des "dritten Sonderfalls der vierten Ausnahmeregelung" wurde bewusst verzichtet. Nicht umsonst heißt es: "Zwei Juristen - drei Meinungen!"
