Schriftleitergesetz, Verordnungen

Die Nationalsozialisten übten starken Druck auf die Presse aus

Mithilfe von rechtlichen Maßnahmen und ökonomischen Zwängen wurde der Spielraum für die Tagespresse im Dritten Reich immer weiter eingeengt.

Mit der „Verordnung zum Schutz des deutschen Volkes" vom 4. Oktober 1933 begann die lang geplante Umformung der deutschen Presse durch die Nationalsozialisten. Die Verordnung besagte, dass Druckschriften, deren Inhalt geeignet war, die öffentliche Ordnung zu gefährden, durch die Polizei beschlagnahmt werden konnten. Im März 1933 wurde nach dem Reichstagsbrand eine weitere Verordnung („Zum Schutz von Volk und Staat") erlassen und alle suspendierbaren Grundrechte außer Kraft gesetzt. Somit besaßen die Nationalsozialisten zu Beginn der Übernahme der Regierungsgewalt bereits erste rechtliche Mittel, die Maßnahmen gegen die deutsche Presse legitimierten.

Am 13. Dezember 1933 wurde die „Anordnung zur Befriedigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im deutschen Zeitungswesen" erlassen; ab sofort waren Neugründungen von Zeitungen verboten. Ergänzt wurde die Anordnung durch die „Anordnung über Schließung von Zeitungsverlagen zwecks Beseitigung ungesunder Wettbewerbsverhältnisse" vom 24. April 1935. Der NS-Staat konnte durch diese beiden Anordnungen massiven Druck auf die Verleger ausüben, denn bei einem Nichtbeachten der inhaltlichen Vorgaben konnte die jeweilige Zeitung unter Berufung auf „ungesunde Wettbewerbsverhältnisse" geschlossen werden.

Das Schriftleitergesetz

Am 4. Oktober 1934 verabschiedete der Reichstag das Schriftleitergesetz, das zum 1. Januar 1934 in Kraft trat. Es regelte zum einen, wer Schriftleiter, also Journalist, werden durfte (arische Abstammung, 21 Jahre oder älter, Reichsdeutscher). Zudem musste er „geeignet" sein; diese Eignung wurde durch eine einjährige Ausbildung in einer Redaktion nachgewiesen. Es regelte zum anderen die Aufgaben, die den Journalisten zugeordnet wurden. Sie hatten die „Kraft des Deutschen Reiches" zu wahren und alles am Volk schädliche fernzuhalten. Das Schriftleitergesetz gilt als das wichtigste Instrument der nationalsozialistischen Presselenkung.

Nicht in die Berufliste aufgenommene Journalisten durften nicht oder nur noch mit Ausnahmegenehmigung beschäftigt werden. Ansonsten konnte der Verleger drei Monate in Haft genommen werden. Rund 1.300 Journalisten verloren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Arbeitsstelle, insgesamt rund 2.000.

Das Schriftleitergesetz befreite die Journalisten auf der einen Seite zwar aus der Hand des Verlegers, da sie offiziell nur noch dem Wohle des Staates verpflichtet waren (diesen Umstand begrüßten zu Beginn viele der Journalisten). Auf der anderen Seite wurden sie an die vom Staat verfügte Pressepolitik gebunden. Für die Journalisten wurde der Bewegungsspielraum derart eng, dass das Regime auf eine Vorzensur verzichten konnte. Denn die Regelungen und Anweisungen waren so engmaschig, dass die Regierenden (bis auf wenige Ausnahmen, die allerdings Einzelbeispiele sind) keine publizistische Konfrontation zu erwarten brauchten. Die Gleichschaltung der Journalisten, die mit diesem Gesetz gelang, sorgte dafür, dass anstatt durch Verbote von Zeitungen und Zensur durch Berufsverbote starker Druck ausgeübt werden konnte. Die „Berufsgerichte der Presse" sorgten dafür, hatten allerdings auch die Möglichkeit, bei Vergehen wie z.B. der Beschimpfung der NSDAP oder einer Nichtbeachtung einer Anweisung des RMVPs, eine Abmahnung oder eine Geldstrafe zu verhängen. Zur Lenkung der Presse mussten nach diesem Gesetz immer mehr Instruktionen und Lenkungsmittel erschaffen werden.

Enteignungen und Anordnungen

In mehreren Enteignungswellen versuchten die Nationalsozialisten, die deutsche Presse unter ihre Kontrolle zu bringen. Dies konnte mit den bereits erwähnten Verordnungen in den ersten Jahren angegangen werden. Max Amann als Präsident der Reichspressekammer und Vorsitzender des Reichsverbandes der Zeitungsverleger übernahm die praktische Umsetzung. Er konnte, nachdem die Linkspresse in einer ersten Welle ausgeschaltet worden war, mit den Amann-Anordnungen der Reichspressekammer vom 24. April 1935 („Anordnung zur Wahrung der Unabhängigkeit des Zeitungsverlagswesens", „Anordnung zur Beseitigung der Skandalpresse" und „Anordnung über Schließung von Zeitungsverlagen zwecks Beseitigung ungesunder Wettbewerbsverhältnisse") ebenfalls die bürgerlichen Verlage nach und nach übernehmen. Denn die nationalsozialistischen Verlage standen kurz vor dem Ruin. Sie konnten sich aber durch den (verbilligten) Ankauf des Besitzes der verbotenen Zeitungen finanziell kurieren.

Ein weiteres Mittel, um die Zeitungen ökonomischem Druck auszusetzen war die Papierkontingentierung. 1937 wurde eine zehnprozentige Papiereinsparung verordnet. Dem Leser sollte dies durch optische Neugestaltung verschwiegen werden. Gleichzeitig wurden die Pressestellen in Behörden und Organisationen angehalten, ihre Texte so kurz und prägnant wie möglich zu verfassen. Im März 1941wurde zudem ein Verbot der Auflagensteigerung ausgesprochen.

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