Schutz der Persönlichkeitsrechte in Büchern

Juristische Fallstricke bei Buchveröffentlichungen - Peter Kirchhoff, Pixelio
Juristische Fallstricke bei Buchveröffentlichungen - Peter Kirchhoff, Pixelio
Wenn real existierende Figuren in einer Geschichte Pate stehen, ist äußerste Vorsicht geboten, um unliebsame Überraschungen für den Autor zu vermeiden.

Wenn ein Buch autobiographische Züge hat oder wenn zumindest Personen des realen Lebens Pate in einer frei erfundenen Geschichte standen, so ist es selbstverständlich, dass diese Personen nicht mit ihrem richtigen Namen genannt werden dürfen. Auch bei der Verwendung von Firmennamen real existierender Konzerne ist Vorsicht geboten. Es bietet sich also an, die Namen tatsächlich existierender Personen und Unternehmen zu verfremden, nämlich dann, wenn in der Geschichte negative Aspekte wie Mobbing, sexuelle Belästigung, kriminelle Handlungen und Ähnliches genannt werden.

Hilfreicher Hinweis am Anfang oder Ende des Buches

Um zu verhindern, dass sich einzelne Personen – sei es als Privatperson oder als Repräsentant eines real existierenden Unternehmens – in einem Buch wiedererkennen, bietet sich neben einer Verfremdung von Eigennamen der folgende Hinweis an, der auch häufig am Ende einer Episode im Rahmen von Fernsehserien folgt: „Die Handlung der Geschichte ist frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sind rein zufällig und unbeabsichtigt.“ Wichtig ist in jedem Fall, die Identität real existierender Personen so weit zu verschleiern, sodass es nicht mehr einem Großteil der Leser möglich ist, auf die reale Identität der Figur zu schließen.

Kritik und Satiren

Kritik darf auch in belletristischen Werken niemals diffamierend, diskriminierend und/oder unsachlich ausfallen. Natürlich darf Kritik an einem Umstand geübt werden, aber im sachlichen, sozial verträglichen Rahmen. Lediglich die überspitzte Darstellung von Sachverhalten im Sinne einer Satire lässt auch vor dem humorigen Hintergrund eine schärfere Kritik zu, zumal Satiren ohnehin grundsätzlich etwas ironisch formuliert sind.

Bei unwahren Behauptungen oder unangemessener Kritik an lebenden Personen besteht die Gefahr, dass die betreffende Person gegen die Veröffentlichung angeht, weil sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht. Besonders große Vorsicht ist bei Veröffentlichungen geboten, die sich gegen den aktuellen Arbeitgeber richten, denn negative Äußerungen hierüber haben nicht nur im Rahmen von Buchveröffentlichungen schon für Ärger gesorgt, sondern auch in sozialen Netzwerken wie Facebook.

Verstorbene als Gegenstand von Geschichten aller Art

Auch nach dem Ableben eines Menschen genießt dieser noch bis zu 20 Jahre lang eingeschränkte Persönlichkeitsrechte, auch wenn bei Verstorbenen in der Regel nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt werden wie bei lebenden Personen. Trotzdem ist auch bei Verstorbenen mögliche Kritik im sachlichen, sozial verträglichen Rahmen zu halten, denn gegebenenfalls besteht ansonsten die Gefahr, dass Hinterbliebene den juristischen Weg beschreiten, wenn sie den Verstorbenen in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sehen.

Absolutes Tabu in fiktiven Geschichten mit realem Hintergrund: Unwahrheiten und Verleumdungen

Der Hinweis, dass keine Lügenmärchen über lebende und verstorbene Personen in fiktiven Geschichten enthalten sein dürfen, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Häufig glaubt der Autor jedoch, etwas Wahres über die betreffende Person geschrieben zu haben, ist sich aber nicht völlig sicher. In diesem Fall gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Selbst wenn der Autor wahre Begebenheiten und Sachverhalte schildert, ist vor Veröffentlichung das Einverständnis der betreffenden Person einzuholen, um juristische Schwierigkeiten zu vermeiden. Hiervon ausgenommen sind lediglich Berichte über Ereignisse, die sich in einer breiten Öffentlichkeit abgespielt haben wie etwa Demonstrationen, Kundgebungen, Ansprachen zu bestimmen Themen.

Mögliche juristische Konsequenzen bei der Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Neben möglichen Schadenersatzforderungen durch die betroffenen Personen kann dem Verlag zudem die weitere Veröffentlichung und Verbreitung des betreffenden Werks untersagt werden. Ein prägnantes Beispiel hierfür ist der Roman „Esra“ des Schriftstellers Maxim Biller, der seiner Ex-Freundin 50.000 Euro Schmerzensgeld zahlen musste, weil er die gescheiterte Beziehung zu ihr allzu offen in seinem Buch thematisiert und kein gutes Haar an ihr gelassen hatte. Neben der Ex-Freundin selbst hatte auch deren Mutter geklagt, die sich ebenfalls durch das Buch diffamiert sah. Beide Frauen stehen bis zu einem gewissen Grad in der Öffentlichkeit, sodass Rückschlüsse auf die Person beider Damen für ein breiteres Publikum möglich gewesen wäre. Sie erstritten durch alle Instanzen ein weiteres Veröffentlichungsverbot für das Werk. Das Verbot wurde in letzter Instanz sogar vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Anhand dieses Urteils wird deutlich, dass das Persönlichkeitsrecht höher angesehen wird als die künstlerische Freiheit, wobei sich ohnehin die Frage stellt, inwieweit eine real gescheiterte Beziehung als Gegenstand für einen Roman geeignet ist und auf diese Weise aufgearbeitet werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Suite101-Artikel generell keinen fachlichen Rat durch einen Juristen oder Anwalt ersetzen!

Bildnachweis: Gesetzestexte: (c) Peter Kirchhoff, Pixelio.de; Bücherregal: (c) Gerd Altmann, Pixelio.de

Alexandra Döll, Autorin, Marina Hong, Düsseldorf

Alexandra Döll - Persönliche Daten: geboren 1974 in Essen, wohnhaft ebendaFamilienstand: ledig, keine KinderAbitur 1993, anschließend ...

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