Selbst kündigen und trotzdem Abfindung

Trotz Eigenkündigung kann ein Abfindungsanspruch bestehen

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung einem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesprochen, obwohl er selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.

In Prozessen vor den Arbeitsgerichten wird nominell zwar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses gestritten, in der Praxis geht es aber häufig darum, dass der Verlust des Arbeitsplatzes mit einer Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber "ausgeglichen" wird.

Auch wenn in der Praxis häufig Kündigungsschutzprozesse mit der Zahlung einer Abfindung beendet werden, sind die Fälle, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Abfindung haben, eher selten.

Die außerordentliche Eigenkündigung und der Schadensersatz

Den wenigen Fällen, in denen eine Abfindung dem Arbeitnehmer kraft Gesetzes zustehen kann und nicht Verhandlungssache ist, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 21. 4. 2009 – 3 Sa 701/08 eine weitere Variante hinzugefügt. Allerdings werden die Regelungen für die Zahlung der Abfindung (die befinden sich in den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz) analog, das entsprechend, angewandt und Teil eines Schadenersatzanspruches.

Sachverhalt der LAG Entscheidung

Der Sachverhalt, der vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden war, ist in seiner Ausgangslage nicht ungewöhnlich. Das Besondere war das geschickte Vorgehen des betreffenden Arbeitnehmers. Darum ging es kurz zusammengefasst:

Der Arbeitgeber zahlte nicht pünktlich und war mit den Lohnzahlungen in Rückstand. Der Arbeitnehmer (!) (sein Anwalt) schickten dem Arbeitgeber ein Abmahnung. Abmahnungsprozesse kennt man beim Arbeitsgericht unter umgekehrten Vorzeichen. Aber: Genauso wie man im Regelfall vor der Kündigung durch den Arbeitgeber einen "Warnschuss" in Form einer Abmahnung fordert, muss auch ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Gelegenheit geben sich "zu bessern" und nicht vertragsgetreues Verhalten abmahnen, bevor er weitergehende Maßnahmen ergreift. Das hat der Arbeitnehmer in dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall getan und zwar ohne dass sich das Verhalten des Arbeitgebers geändert hätte. Der Arbeitnehmer sprach daraufhin eine fristlose Eigenkündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus und machte gleichzeitig Schadenersatz nach § 628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend.

Schadenersatz nach § 628 Abs. 2 BGB

Sinngemäß besagt diese Vorschrift, dass in dem Fall, dass die außerordentliche Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten der anderen Seite verursacht worden ist, dem Kündigenden Schadenersatz zusteht. Dieser Schadenersatz umfasst zwei Positionen.

Vergütung während des Laufes der fiktiven Kündigungsfrist

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die fristlose Eigenkündigung, endet eigentlich auch der Anspruch auf Vergütung, denn ohne Vertragsverhältnis auch kein Vergütungsanspruch. Seit langem, das heißt auch schon lange vor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in obiger Sache, hat man angenommen, dass die Vergütung bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist als Schadenersatz vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Dieser Betrag konnte zwar eventuell einige Monatsgehälter umfassen, war aber noch kein Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstands.

Darüberhinaus Abfindungsanspruch

Das Landesarbeitsgericht hat klar gestellt, dass daneben und darüber hinaus noch ein Anspruch auf eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz besteht. Es hat dabei die Parallele zu einem der gesetzlich vorgesehenen Fälle des Anspruchs auf eine Abfindung gezogen. Die kann es nämlich auf Antrag des Arbeitnehmers in bestimmten Fällen geben, wenn dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist. Diese Interessenlage dürfte bei einem notorisch nicht die Arbeitsvergütung zahlenden Arbeitgeber auch gegeben sein.

Systematische Übersicht über das Thema "Kündigung eines Arbeitsverhältnisses"

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme" des "vierten Sonderfalls".

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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