Sinnvolle Anträge in der Kündigungsschutzklage

Zusätzliche Klageanträge helfen im weiteren Prozess

Eine Kündigungsschutzklage richtet sich in erster Linie gegen die Kündigung. Es kann aber durchaus sinnvoll sein, weitere Anträge zu stellen und Rügen zu erheben.

Die Mindestanforderungen an eine Kündigungsschutzklage zur Einleitung eines Arbeitsgerichtsprozesses wurden bereits in dem Artikel "Kündigungschutzklage" dargestellt.

Neben diesen Grundmuster einer Klage gegen die Kündigung des Arbeitgebers gibt es noch weitere Anträge und auch bestimmte Rügen, die sinnvoll erscheinen können.

Weitere Anträge

Auch wenn viele in einen Prozess gehen mit der Überzeugung, dass sie ihn gewinnen werden, ist es nicht verkehrt auch einen "Plan B" zu haben. Dazu gehört, dass man sich frühzeitig auch darum bemüht einen neuen anderen Arbeitsplatz zu finden. Es gibt Statistiken, dass nur fünf Prozent der Arbeitnehmer nach einem erfolgreichen Prozess gegen eine Arbeitgeberkündigung tatsächlich wieder dort arbeiten. Wer sich anderswo bewerben will, braucht dafür ein Zeugnis. So lange noch nicht klar ist, ob das Arbeitsverhältnis beendet ist oder nicht, kann man auch ein sogenanntes Zwischenzeugnis und für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnis ein Endzeugnis. Ein solcher Antrag könnte etwa so lauten:

"Es wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen;

hilfsweise – für den Fall des Unterliegenes mit dem Kündigungsschutzantrag –

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen."

Weiterbeschäftigung

Prozesse können auch über mehr als eine Instanz gehen. Da stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer, nachdem er beim Arbeitsgericht gewonnen hat, bis zum endgültigen Abschluss weiterbeschäftigt (und vergütet) werden muss. Eine solcher Weiterbeschäftigungsanspruch besteht im Regelfall nach Obsiegen in erster Instanz. Er kann bereits in der Kündigungsschutzklage diesen Anspruch geltend machen. Im Regelfall macht man das auch hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag gegen die Kündigung erfolgreich ist. Eine Formulierung könnte da etwa so lauten:

"Es wird beantragt, hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag, die Beklagte zu verurteilen den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als ... bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites weiterzubeschäftigen."

Arbeitspapiere

Es kann durchaus sinnvoll sein, die Arbeitspapiere ebenfalls gleich einzuklagen, denn Verzögerungen bei den Papieren haben schon manchem Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit Probleme bereitet. Aber nicht allgemein die Papiere einklagen, sondern diese konkret benennen, etwa so:

"Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger die Arbeitspapiere des Klägers bestehend aus Lohnsteuerkarte 20XY, An- und Abmeldung zur Sozialversicherung, Bescheinigung für das Arbeitsamt nach § 312 SGB III, ....

auszufüllen und herauszugeben."

Rügen

Rügen sind keine Anträge sondern Sachvortrag, der Reaktionen der Arbeitgeberseite auslosen soll oder muss. Die meisten Anwälte erheben etwa in Form des Textbausteins:

"Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Anhörungdes bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates."

die Rüge der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung. Das wird von Seiten des Gerichtes nicht ohne eine entsprechende Rüge geprüft. Wird jedoch gerügt, muss der Arbeitgeber darlegen, wie die Betriebsratsanhörung abgelaufen ist. Sinn hat diese Rüge natürlich nur, wenn es überhaupt einen Betriebsrat beim Arbeitgeber gibt.

Arbeitnehmer wissen oft nicht bei der Kündigung, welche Gründe vom Arbeitgeber vorgebracht werden. Soweit es um eine betriebsbedingte Kündigung geht, hat der Arbeitgeber – neben den übrigen Voraussetzungen – auch eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchzuführen. Auch die wird vom Arbeitsgericht nur dann überprüft, wenn der Arbeitnehmer diesen Umstand gerügt hat. Genauer gesagt, muss er erst einmal vom Arbeitgeber die Informationen über die Sozialauswahl erhalten. Das geschieht etwa durch folgende Formulierung:

"Der Kläger rügt die soziale Auswahl und fordert hiermit den Arbeitgeber auf die in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer nebst ihren Sozialdaten darzulegen."

Der Nachteil der weiteren Anträge soll hier auch nicht verschwiegen werden. Weitere Anträge erhöhen den Streitwert, nachdem sich die Gebühren des Gerichtes und – falls man dann einen Anwalt beauftragt – die Gebühren des Rechtsanwaltes richten.

Wie läuft das beim Arbeitsgericht ab? Ein Überblick mit weitergehenden Hinweisen und Links.

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zu der Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt im Einzelfall ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung des "dritten Sonderfalls der vierten Ausnahmeregelung".

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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