In bestimmten Bereichen, die meist eher problematische Wirtschaftszweige betreffen, gibt es in Deutschland Mindestlöhne. Diese sind in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen niedergeschrieben und gelten deshalb unabhängig davon, ob die Arbeitsvertragsparteien (also Arbeitnehmer und Arbeitgeber) selbst Mitglied der Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes sind.
Sittenwidrige Niedriglöhne
Lohnuntergrenzen in den Fällen, in denen sittenwidrig zu wenig Lohn vereinbart wurde (sogenannter Lohnwucher), gibt es schon länger. Sie haben nur zu Zeiten, als der Druck auf die Arbeitnehmer auch zu schlechten Bedingungen zu arbeiten geringer war, in der Praxis eine geringere Rolle gespielt.
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 22. April 2009 – 5 AZR 436/09
In seiner Entscheidung aus dem April 2009 musste sich das Bundesarbeitsgericht noch einmal mit der Frage beschäftigten, wann eine Lohnvereinbarung sittenwidrig zu niedrig ist. Der Ansatzpunkt dafür ist § 138 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist ein Rechtsgeschäft und damit auch ein Arbeitsvertrag unwirksam, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Was ist ein auffälliges Missverhältnis?
Meistens ist das Hauptproblem bei der Frage, ob eine sittenwidrige Lohnvereinbarung vorliegt, festzustellen, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dazu ist es erforderlich zu ermitteln, was denn das „normale Verhältnis“ zwischen der Arbeitsleistung und der Vergütung in einer bestimmten Branche in einem bestimmten Gebiet ist. Früher, als die Gewerkschaften noch stärker waren, konnte da auf den Tariflohn abgestellt werden. Es kommt aber immer häufiger vor, dass der Tariflohn tatsächlich nur noch in wenigen größeren Betrieben, in denen die Gewerkschaften stark vertreten sind, gezahlt wird, die überwiegende Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse einer Branche in einem bestimmten Gebiet aber nicht mehr einem Tarifvertrag unterfallen. Dann ist – laut BAG – von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.
Ein Missverhältnis – ja, aber ein „auffälliges“?
Auffällig ist ein Missverhältnis, wenn es einem Kundigen ohne Weiteres ins Auge springt. Das Bundesarbeitsgericht nimmt das dann an, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer nicht einmal zwei Drittel des vergleichbaren Lohnes ausbezahlt werden. Allerdings können besondere Umstände dazu führen, dass diese Zwei-Drittel-Regelung nicht anwendbar ist. So kann es sein, dass schon bei einer geringeren Lohnunterschreitung eine Sittenwidrigkeit angenommen wird, so wie es auch bei einer größeren Differenz vielleicht noch nicht ausreichen kann, etwa weil besondere Leistungsdefizite vorliegen und der Arbeitnehmer zu „normalen Bedigungen“ überhaupt keine Arbeit erhalten würde. Daneben sind auch andere Umstände, wie etwa Arbeitszeiten zu berücksichtigen. Aus der Entscheidung des BAG lässt sich außerdem herauslesen, dass es Sache des Arbeitgebers ist, die Gründe, warum – trotz einer Vergütung von weniger als 2/3 des Vergleichslohnes – keine Sittenwidrigkeit anzunehmen sein soll.
Was ist, wenn der arbeitsvertraglich vereinbarte Lohn zu niedrig und nichtig ist?
Die Befürchtung, dass man dann auf einmal gar nichts mehr bekommt, denn es gibt ja nun überhaupt keine Vereinbarung mehr, ist unbegründet. Der Gesetzgeber hat an solche Fälle, in denen die Vergütungshöhe nicht geregelt ist, gedacht. Er schreibt dann in § 612 BGB vor, dass die „übliche Vergütung“ gilt und das ist meistens der in der Branche in diesem Bezirk geltende Tarifvertrag.
Geld beim Arbeitsgericht einklagen - eine Übersicht.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung im Einzelfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ersetzen. Er ist bewusst vereinfacht gehalten und verzichtet auf die Darstellung der „dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls“.
