
- Kindergeld - S. Hofschlaeger
Nach der Schulausbildung geht es für die jungen Menschen in der Regel aufgrund von Übergangszeiten nicht sofort mit der Ausbildung oder dem Studium weiter. Daher haben Eltern bis zu einer Übergangszeit von vier Monaten weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld.
Das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr
Bis zum 18. Lebensjahr gibt es das Kindergeld bedingungslos: 164 Euro für die ersten beiden Kinder, für das dritte sind es 170 Euro und ab dem vierten Kind 195 Euro.
Ob das Kindergeld auch nach dem 18. Lebensjahr noch gezahlt wird, hängt von verschiedenen Bedingungen ab.
Das Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr
Nach dem 18. Lebensjahr zahlt der Staat das Kindergeld noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes, sofern es sich in der Ausbildung befindet. Als Ausbildung zählt dabei der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ebenso wie die Berufsausbildung oder das Studium.
Sobald das Kind volljährig geworden ist und damit der automatische Kindergeldanspruch erlischt, muss die weitere Berechtigung nachgewiesen werden. Dies geschieht am Besten mittels Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung.
Anrechnung von eigenen Einkünften beim Kindergeld
Eine gut bezahlte Ausbildung oder ein besonders lukrativer Nebenjob kann beim Kindergeld von Nachteil sein. Sobald ein Kind Einkünfte von mehr als 7.680 Euro pro Kalenderjahr hat, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Selbst wenn sich am Ende des Jahres herausstellt, dass der Nachwuchs nur mit einem einzigen Euro über diese Grenze liegt, muss man das ausgezahlte Kindergeld für das gesamte Jahr zurückzahlen.
Wichtig: Zu den Einkünften des Kindes zählen neben der Ausbildungsvergütung auch Zinserträge aus Ersparnissen.
Die Karenzzeit beim Kindergeld
Wer vor Ausbildungsbeginn, Wehrdienst, Freiwilligendienst oder auch Studium eine Wartezeit überbrücken muss, für den gibt es das Kindergeld maximal vier Monate weiter.
Ist der Nachwuchs nach Ablauf dieser Karenzzeit aber noch nicht fündig geworden, sollte er sich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden. Das Kindergeld wird nur dann weiter gezahlt, wenn sich die Kinder ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass eine einfache Meldung bei der Arbeitsagentur unter Umständen nicht ausreicht. Das hat vor Kurzem das Finanzgericht Düsseldorf (Az: 14 K 2129/06 Kg) entschieden: Eltern hatten geklagt, weil ihnen das Kindergeld für ihre inzwischen 25jährige Tochter verweigert wurde. Die Tochter hatte sich zwar bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet, war dann jedoch aus unbekannten Gründen aus der Bewerberkartei gelöscht worden. Die pauschale Aussage, sie habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht, reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus, so das Urteil.
Das Kindergeld für arbeitslose Jugendliche
Eltern können auch für Jugendliche, die arbeitslos geworden sind, Kindergeld bekommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Tochter oder der Sohn nach der Ausbildung nicht übernommen wurde.
Voraussetzung: Das Kind muss sich arbeitssuchend melden und darf nicht älter als 21 Jahre sein. Auch hier gilt: Die Bezüge aus Arbeitslosengeld I oder II dürfen nicht den Grenzbetrag von 7.680 Euro überschreiten.
Kindergeld bei Grundwehr- oder Zivildienst
Wer Grundwehr- oder Zivildienst leistet, für den gibt es in dieser Zeit kein Kindergeld. Allerdings verlängert sich danach das Anspruchsalter über das 21. beziehungsweise 25. Lebensjahr hinaus um die Anzahl an Monaten, die der Nachwuchs gedient hat.
Der Wohnort spielt beim Kindergeld keine Rolle
Ob der Sohn oder die Tochter bei den Eltern oder in den eigenen vier Wänden wohnt, spielt bei der Auszahlung des Kindergeldes keine Rolle. Es wird immer auf das elterliche Konto überwiesen.
Weitere Informationen zum Kindergeld findet man auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
