Im Geschäftsbetrieb kommt es, neben dem Kaufvertrag, zum Abschluss zahlreicher Verträge. Die wichtigsten Vertragsarten werden hier kurz erläutert.
Dienstverträge werden meist nur kurzfristig geschlossen
Der Dienstvertrag wird meist als Arbeitsvertrag geschlossen. Er verpflichtet den Arbeitnehmer dazu, die ihm übertragenen Dienste auszuführen. Der Arbeitgeber ist zur Vergütung der Dienste verpflichtet. Anders als beim Werksvertrag, schuldet der Arbeitnehmer eine Handlung und kein Ergebnis. Man unterscheidet zwei Arten von Dienstverträgen:
- Dienstvertrag für nicht selbständige Tätigkeiten (Arbeitsvertrag)
- Dienstvertrag für selbständige Tätigkeiten (freier Dienstvertrag)
Der freie Dienstvertrag ist gekennzeichnet durch gewisse Freiheiten gegenüber dem Dienstberechtigten. Meist werden Dienstverträge nur für eine kurze Dauer geschlossen. Die Regelungen zum Dienstvertrag finden sich im BGB. Der Arbeitsvertrag wird durch zusätzliche Gesetze ergänzt (zum Beispiel Kündigungsschutzgesetz).
Für Dienstleistungen wird ein Werkvertrag geschlossen
Durch den Werkvertrag ist ein Unternehmer dazu verpflichtet, eine bestimmte Arbeit auszuführen (etwa eine Reparatur, eine Maßanfertigung oder die Erstellung eines Gutachtens). Der Besteller hingegen ist dazu verpflichtet, die Dienstleistung zu bezahlen. Auch beim Werkvertrag hat der Unternehmer seine Arbeit mängelfrei zu leisten. Treten diese doch auf, kann der Kunde die gleichen Ansprüche wie im Kaufrecht geltend machen. Für die Beförderung von Sachen und Personen, sowie für das Baugewerbe gibt es Sonderregelungen.
Darlehensvertrag - wenn Geld verliehen wird
Der Darlehensgeber ist, im Rahmen des Darlehensvertrags, dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer hat dafür zu sorgen, die Abschläge und Zinsen regelmäßig zu bezahlen.
Im Gegensatz zu einem Kreditvertrag ist ein Darlehensvertrag weniger ausgestaltet. Es fehlen häufig allgemeine Geschäftsbedingungen und Formulare.
Mietvertrag zur Nutzung einer Sache gegen Entgelt
Der Mietvertrag berechtigt den Mieter dazu, eine vereinbarte Sache gegen Entgelt zu benutzen. Diese Nutzung ist zeitlich begrenzt. Die gemietete Sache muss nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgegeben werden. Grundsätzlich können Mietverträge formfrei geschlossen werden. Entweder zeitlich begrenzt oder auf unbestimmte Zeit.
Ausnahme bildet die Miete von Wohnungen, Grundstücken und Räumen. Sie bedürfen der Schriftform. Entbehren sie dieser, sind sie zwar gültig, aber auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Vermieter muss den Gebrauch der Mietsache gewährleisten und hat sie in gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Der Mieter hat die Miete zu bezahlen. Er muss dem Vermieter Mängel anzeigen, die dieser dann beseitigen muss. Erforderliche Erhaltungsmaßnahmen hat der Mieter zu dulden.
Der Pachtvertrag ähnelt dem Mietvertrag
Ähnlich dem Mietvertrag, berechtigt auch der Pachtvertrag den Pächter dazu, eine bestimmte Sache zeitlich begrenzt zu nutzen. Dafür hat er eine Pacht zu entrichten. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses hat er die Sache an den Verpächter zurückzugeben. Zudem darf er zum Beispiel Obst, dass auf seinem Grundstück wächst verzehren (Fruchtgenuss).
Leihvertrag zur kostenlosen Nutzung einer Sache
Der Leihvertrag berechtigt den Leiher dazu, eine Sache zu gebrauchen ohne dafür ein Entgelt entrichten zu müssen. Nach Gebrauch wird die ausgeliehene Sache zurückgegeben.
Gesellschaftsvertrag - Voraussetzung zur Entstehung vieler Unternehmen
Fragen wie Firmensitz oder Gegenstand des Unternehmens werden im Gesellschaftsvertrag geregelt. Neben Fragen zur Gesellschaft werden hier auch die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter geregelt. Hierzu zählen die Kapitalaufbringung, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, sowie Gewinn- und Verlustbeteiligungen.
Der Gesellschaftsvertrag ist Voraussetzung zur Entstehung von Gesellschaften und kann bei Personengesellschaften formlos geschlossen werden. Bei Kapitalgesellschaften muss er notariell beurkundet werden. Bei der AG und der KGaA wird der Gesellschaftsvertrag als Satzung bezeichnet.
Gesellschaftsverträge können angefochten werden. Allerdings treten sie nicht rückwirkend in Kraft, sobald die Gesellschaft gegründet wurde. Anfechtungen wirken nicht gegen gutgläubige Dritte.
Versicherungsvertrag zur Abdeckung betrieblicher Risiken
Betriebliche Risiken werden durch Versicherungen abgedeckt. Im Schadensfall ersetzt der Versicherer die im Versicherungsvertrag benannten Vermögensschäden. Versicherungsverträge werden zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern geschlossen. Zustande kommt er durch Antrag des Versicherungsnehmers und Annahme des Versicherers (Aushändigung des Versicherungsscheins).
Im Versicherungsvertrag ist die Höhe der Prämien des Versicherungsnehmers, die Leistungen des Versicherers sowie die Vertragsdauer und die Kündigungsbedingungen geregelt.
Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag aufgrund von Irrtum ist ausgeschlossen. Angefochten werden kann er nur bei arglistiger Täuschung. Innerhalb von 14 Tagen kann der Versicherungsnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen (außer bei Lebensversicherungen oder Versicherungsverhältnissen mit sofortigem Versicherungsschutz)
Die Kündigung von Versicherungsverträgen, mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, ist frühestens zum Ende des fünften Jahres, danach zum Ende des Jahres, möglich.
Der Versicherte hat folgende Anzeigepflichten
- Vorvertragliche Anzeige - es müssen alle Risiken und Gefahren genannt werden
- Veränderungsanzeige - bei Veränderung des Risikos
- Im Schadfall - Meldung von Ursache, Art und Umfang des Schadens
- Veräußerungsanzeige - bei Eigentumswechsel
Wird die Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherungsschutz, im Extremfall, erlöschen
Quellen: Katrin Alisch, Eggert Winter, Ute Arentzen: Gabler Wirtschaftslexikon. Gabler Verlag, 2004. Taschenbuch, 3478 Seiten. Euro 179.
