In Zeiten der Wirtschaftskrise sind in der näheren Zukunft betriebsbedingte Kündigungen zu erwarten. Die Arbeitnehmer haben meistens wenig Einblick in die betrieblichen Hintergründe, die zu einem Wegfall eines bzw. ihres Arbeitsplatzes führen sollen.
Schon allein aus diesem Grund ist es sinnvoll bei Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigungsschutzklage zu erheben, weil erst dadurch die Hintergründe in Erfahrung gebracht werden können. Bei der sozialen Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer haben die von der Kündigung betroffenen meistens etwas besseren Einblick, wie die sozialen Daten der Kollegen sind. Bevor es aber überhaupt zu dem Vergleich der Sozialdaten kommt, muss festgestellt werden, wer überhaupt in die soziale Auswahl einzubeziehen ist.
Gesetzestext
§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz lautet:
"Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben ..."
Mitteilung verlangen
Es gehört zu dem sinnvollen Inhalt einer Kündigungsschutzklage, die Mitteilung der sozialen Auswahl zu verlangen.
Wer gehört in die soziale Auswahl?
Das Bundesarbeitsgericht spricht davon, dass "vergleichbare" Arbeitnehmer in die soziale Auswahl einzubeziehen sind. Wer vergleichbar ist, richtet sich danach, wer nach dem Arbeitsvertrag austauschbar ist. Die Arbeitsplätze sind einzubeziehen, auf die der Arbeitnehmer ohne eine Änderung des Vertrages, durch Direktionsrecht gesetzt werden könnte. Wäre eine Änderungskündigung erforderlich, dann ist der andere Arbeitsplatzinhaber nicht vergleichbar.
Daraus ergibt sich auch, dass nur auf der gleichen Hierarchieebene die Sozialauswahl erfolgen kann. Der Betriebsleiter ist also nicht mit dem angelernten Arbeiter vergleichbar. Soweit allerdings freie Arbeitsplätze auf niedrigerer Ebene frei sind, kann aus dem ultima-ratio-Prinzip heraus erforderlich sein, dass dem Arbeitnehmer der andere freie Arbeitsplatz anzubieten ist.
Betriebsweite Sozialauswahl
Die soziale Auswahl ist betriebsweit durchzuführen und nicht auf die Abteilung, in der ein Arbeitnehmer beschäftigt war zu begrenzen. Es ist erstaunlich, aber in diesem Bereich werden sogar bei größeren Unternehmen immer wieder Fehler gemacht und nur die einzelen Abteilung betrachtet,
Sozialauswahlkriterien
Die im obigen Gesetzestext wiedergegebenen Kriterien sind abschließend. Aspekte, die nichts mit der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter, Unterhaltsverplichtungen und Schwerbehinderung zu tun haben, spielen bei der Sozialauswahl keine Rolle. Sie können aber im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung berücksichtigt werden.
Punkteschemata
Vor allem bei größeren Entlassungswellen kommt es vor, dass sich die Betriebspartner, also Betriebsrat und Arbeitgeber, auf ein Punkteschema zur Durchführung der Sozialauswahl einigen. Das Bundesarbeitsgericht schreibt zwar regelmäßig, dass es nicht nach "Punkten rechnet", meistens kann man sich aber schon an diesen Punkten orientieren.
Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers
Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, dass die optimal richtige soziale Auswahl vorgenommen wird. Darüber können auch sicher unterschiedliche Auffassungen gegeben sein. Sind etwa 2 Kinder in der Sozialauswahl gewichtiger als 10 Jahre längere Betriebszugehörigkeit?
Deshalb spricht das Gesetz davon, dass die Kündigung dann sozial nicht gerechtfertigt ist, wenn die Sozialauswahl nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
Systematische Übersicht über das Thema "Kündigung eines Arbeitsverhältnisses"
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Einzelfall ersetzen. Er ist vereinfachend geschrieben und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme zum vierten Sonderfall".
