Die globale Finanzkrise nahm ihren Anfang bekanntlich in der Hypothekenkrise in den USA. Viele Hauseigentümer konnten die Hypothekenraten nicht mehr bezahlen. Unter anderem, weil die regelmäßig zu entrichtenden Zinsen kurzfristig drastisch in die Höhe schnellten. In den USA besteht in der Regel – im Gegensatz zu Deutschland – keine Zinsfestschreibung über eine lange Laufzeit von etwa 10 oder 15 Jahren. Je nach Marktlage schrauben die finanzierenden Banken die Zinsen für die Haus- und Wohnungseigentümer kurzfristig in die Höhe. Und wer zum Beispiel plötzlich das Doppelte der ursprünglich vereinbarten Zinsrate bezahlen muss, hat ein Problem. Nachdem viele US-Immobilienkäufer ihre Zahlungen nicht mehr leisten konnten, hatten die entsprechenden Geldhäuser ebenfalls ein Problem.
Anspruch auf Lastenzuschuss
Trotz der besseren Ausgangslage können natürlich auch in Deutschland Immobilien-Käufer bei der Ratenzahlung in Schwierigkeiten kommen. Gerade in Zeiten der Finanzkrise ist es gut möglich, dass sich die Einkommen der privaten Haushalte verringern oder sogar ganz wegfallen. Was die wenigsten wissen: In solch einem Fall kann der Staat helfen. Genau so wie Mieter gegebenenfalls einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Wohn- und Hauseigentümer eine staatliche Leistung beantragen, den sogenannten Lastenzuschuss. Dieser ist im Wohngeldgesetz verankert.
Info über Onlineportal
Auf dem Finanzportal Biallo kann jeder Interessierte seine Daten angeben und erfahren, ob und auf wie viel monatliche Unterstützung er oder sie Anspruch erheben kann. Ein Beispiel: Bei einer fünfköpfigen Familie fällt das Einkommen der Ehefrau weg. Der Ehemann verdient 2.000 Euro netto. Monatlich muss die Familie 780 Euro für ihr Haus abzahlen. Beantragt die Familie bei der kommunalen Wohngeldstelle den Lastenzuschuss, könnte sie monatlich 164 Euro erhalten.
Wohngeldamt entscheidet
Ob derjenige tatsächlich auch bedürftig ist, entscheidet das zuständige Wohngeldamt. Dabei ist ausschließlich das Einkommen der Betroffenen ausschlaggebend, nicht das Vermögen (wie beim Arbeitslosengeld II). Der Antrag auf den Lastenzuschuss kann jedoch abgelehnt werden (Paragraf 21, Wohngeldgesetz), „soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“. Über die einzelnen Regelungen geben die Verwaltungsrichtlinien Auskunft. Demnach ist "erhebliches Vermögen" vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt: 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
Eigenheim als Investment
Nach wie vor setzen viele Bundesbürger auf Immobilien als Anlageform. 79 Prozent von ihnen halten das selbstgenutzte Wohneigentum für die künftig sicherste Spar- und Anlageform, weit vor dem Sparbuch und Gold. Das geht aus einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung im Auftrag der Bausparkasse Schwäbisch Hall hervor. Zwei Drittel der Bundesbürger betrachten laut der Studie die eigene Wohnung oder das eigene Haus als "äußerst oder sehr attraktiv", mit steigender Tendenz.
