Steuerliche Behandlung von Bonusmeilen

Bei betrieblich veranlassten Flügen gehört der Bonus dem Arbeitgeber

Bonusmeilen - Gerd Altmann
Bonusmeilen - Gerd Altmann
Aus steuerlicher Sicht stellt sich die Frage, wem die Bonuspunkte der Bonusmeilen bei betrieblich veranlassten Flügen zustehen, wenn der Arbeitgeber die Flugkosten trägt.

Mit seinem Urteil vom 11. April 2006 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 9 AZR 500/05), dass Bonusmeilen, die der Arbeitnehmer auf betrieblich veranlassten Flügen erlangt hat, grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen. Damit kann der Arbeitgeber - soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist - von seinen Arbeitnehmern die „Herausgabe“ der Bonusmeilen bzw. des damit verbundenen finanziellen Vorteils verlangen.

In der betrieblichen Praxis ist es hingegen häufig so, dass die auf Dienstreisen angesammelten Bonusmeilen bei den Mitarbeitern verbleiben sollen. Dies ist allerdings mit steuerlichen Konsequenzen verbunden.

Steuerliche Beurteilung von Bonusmeilen

Bezüglich der steuerrechtlichen Beurteilung von Bonusmeilen ist zunächst einmal danach zu unterscheiden, ob sie für Dienstreisen oder private Flugreisen verwendet werden.

Verwendung der Bonusmeilen für dienstliche Flüge

Werden Reisekosten im Rahmen einer Geschäfts- und Dienstreisen vom Arbeitgeber bezahlt bzw. dem Arbeitnehmer die verauslagten Reisekosten erstattet, so führt die Verwendung der angesammelten Bonusmeilen für Dienst- und Geschäftsreisen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In diesem Fall liegt keine Einnahme im Sinne des § 19 EStG vor, da die Verwendung der Bonusmeilen beruflich veranlasst ist.

Verwendung der Bonusmeilen für private Flüge

Anders ist die Situation hingegen zu beurteilen, wenn die auf Dienstreisen angesammelten Bonusmeilen von den Arbeitnehmern für private Flugreisen genutzt werden. In diesem Fall der privaten Nutzung der Bonusmeilen spricht der Gesetzgeber von einer sogenannten Sachzuwendung, die zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führt. Die Höhe dieses geldwerten Vorteils bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 2 EStG nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort. Bei Bonusmeilen ist dies der tarifgemäße Flugpreis für die gutgeschriebenen Freimeilen.

Lohnsteuerliche Behandlung von Bonusmeilen

Ist dem Arbeitgeber bekannt oder kann er zumindest erkennen, dass einem seiner Mitarbeiter Bonusmeilen für dienstlich zurückgelegte Flugmeilen gutgeschrieben werden, dann liegt aus lohnsteuerlicher Sicht ein sogenannter „von einem Dritten im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährter Arbeitslohn“ vor. Auch dieser Arbeitslohn in Form der Bonusmeilen unterliegt - wie der direkt vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn - der Lohnsteuerpflicht (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Korrekte Angabe der Bonusmeilen beim Arbeitgeber

Um dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer durch die Bonusmeilen nachzukommen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Wert der Bonuspunkte) anzugeben. Der Arbeitgeber wiederum muss, wenn der Arbeitnehmer keine oder erkennbar unrichtige Angaben bezüglich der Bonusmeilen macht, dies dem Betriebsstättenfinanzamt angeben (§ 38 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Steuerfreie Bonusmeilen

Bis zu einem Betrag von 1.080 Euro sind Sachprämien, die der steuerpflichtige Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung gewähren (wie z. B. Bonusmeilen), steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 38 EStG). Allerdings wird dieser Freibetrag nicht gewährt, wenn die gutgeschriebenen Bonuspunkte auch in eine Barprämie eingetauscht werden können.

Somit sind Bonusmeilen, die auf Dienst- und Geschäftsreisen angesammelt wurden und für private Flugreisen verwendet werden, bis zur Höhe von 1.080 EUR als steuerfreie Einnahmen zu beurteilen. Darüber hinaus gehende finanzielle Vorteile sind demgegenüber steuerpflichtig. Diesbezüglich besteht allerdings die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung durch den Prämienanbieter.

Pauschale Lohnsteuer auf Bonusmeilen

Auf Antrag des Unternehmens, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38 EStG gewährt (bei Gewährung von Bonusmeilen ist das die Fluggesellschaft), kann das Finanzamt eine Pauschalierung für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, zulassen (§ 37a Abs. 1 EStG).

Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 %. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer für die Bonusmeilen ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Somit unterliegt der Gesamtbetrag (und nicht nur der Teil, der den Freibetrag in Höhe von 1.080 EUR übersteigt) der pauschalen Besteuerung.

Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass der Prämienanbieter - also bei den Bonusmeilen die Fluggesellschaft - die pauschale Einkommensteuer übernimmt. Die Pauschalierung hat dann zur Folge, dass auf Ebene des Arbeitnehmers, der die Bonusmeilen in Anspruch nimmt, keine Besteuerung mehr erfolgt.

Natürlich muss das pauschalierende Unternehmen den Prämienempfänger über die Pauschalierung informieren (§ 37a Abs. 2 Satz 2 EStG). Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem betreffenden Prämienanbieter in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte anzumelden (§ 37a Abs. 4 EStG).

Michael Konetzny, Michael Konetzny

Michael Konetzny - Michael Konetzny, Porta Westfalica, ist seit etwa 20 Jahren vorwiegend in mittelständischen Unternehmen tätig und dort ...

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