
- Steuernummer beantragen leicht gemacht - M. Fischer
Selbständige Freiberufler und Gewerbetreibende müssen sich in aller Regel selbst um die steuerliche Erfassung ihrer Tätigkeit und die Beantragung einer Steuernummer kümmern. Diese wird individuell zugeordnet und muss zum Beispiel auf Rechnungen ausgewiesen werden. Wurde ein Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet, leitet dieses die Information über die Gründung an das zuständige Finanzamt weiter, und man erhält meist unaufgefordert den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Wer kein Gewerbe anmeldet, kann den Fragebogen beim jeweiligen Finanzamt schriftlich oder telefonisch anfordern oder ihn direkt aus dem Internet herunterladen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es eventuell Unterschiede zwischen den Formularen in verschiedenen Bundesländern geben kann. Gegebenenfalls schafft die Nachfrage beim zuständigen Finanzamt Klarheit.
Steuernummer beantragen – Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung
Liegt der steuerliche Erfassungsbogen vor, geht es ans Ausfüllen. Dazu sollte man zunächst sämtliche Unterlagen und Belege, die mit der selbständigen Tätigkeit zu tun haben, bereitlegen. Auf den ersten Seiten des Formulars werden die persönlichen Daten des Antragstellers abgefragt, also Wohnort, Familienverhältnisse, Bankverbindung und, falls bereits vorhanden, die Identifikationsnummer. Auch eine eventuelle steuerliche Beratung kann hier mit angegeben werden.
Es folgen die Angaben zur gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit. Dazu zählen die Art der ausgeübten Tätigkeit, Name und Anschrift des Gewerbes sowie eine mögliche Kammerzugehörigkeit oder ein Eintrag im Handelsregister. Auch Gründungsform und -datum sowie bisherige freiberufliche Tätigkeiten werden hier eingetragen. Gegebenenfalls müssen Gründungsverträge oder Belege über Existenzgründungszuschüsse beigelegt werden.
Schätzung von Umsatz und Gewinn zur Ermittlung von Einkommens- und Gewerbesteuer
Der nächste Punkt befasst sich mit den voraussichtlichen Einkünften, Ausgaben und Gewinnen des Selbständigen in den ersten zwei Jahren. Aus diesen Angaben werden die zukünftig zu zahlenden Vorauszahlungen von Einkommens- und Gewerbesteuer berechnet, daher gilt, die Aufstellung so sorgfältig wie möglich vorzunehmen und die Umsatz- und Gewinnerwartungen aus der neuen Tätigkeit nicht zu hoch anzusetzen. Desweiteren müssen hier eventuelle Beschäftigte zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer und der geschätzte Gesamtumsatz zur Ermittlung der Umsatzsteuer angegeben werden.
Kleinunternehmerregelung
Für Einzelunternehmer, deren voraussichtlicher Umsatz im Gründungsjahr 17.500 Euro und im Folgejahr 50.000 nicht überschreitet, bietet sich außerdem die Option der Kleinunternehmerregelung. So entfällt die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, der Kleinunternehmer darf aber dafür keine gesonderte Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen und keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ob und für wen diese Regelung sinnvoll ist, sollte im konkreten Einzelfall geprüft werden, auch dabei hilft die Nachfrage beim Finanzamt oder einem Steuerberater.
Die letzten Punkte beschäftigen sich mit den Details der Umsatzsteuererhebung. Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, kann diese auslassen, alle anderen füllen sie entsprechend ihrer Art und Erhebung des Umsatzes aus.
Erteilung der Steuernummer
Zu guter Letzt wird der Fragebogen vom Antragsteller unterschrieben und für die eigenen Unterlagen kopiert. Eventuell benötigte Anlagen, wie Kopien von Verträgen, einen Handelsregisterauszug oder die Einverständniserklärung zum Lastschriftverfahren werden beigelegt und alles zusammen postalisch an das zuständige Finanzamt geschickt. In den meisten Fällen bekommt man innerhalb von zwei bis vier Wochen eine Antwort mit der zugeteilten Steuernummer, die man als selbständiger Unternehmer zukünftig auf allen Rechnungen und im Schriftverkehr mit dem Finanzamt angeben muss.
