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Stiefkind im Straßenverkehr: Der Zebrastreifen

Schild Zebrastreifen - tom-sawyer, Pixelio
Schild Zebrastreifen - tom-sawyer, Pixelio
Obwohl die Straßenverkehrsordnung das Verhalten des motorisierten Verkehrs gegenüber Fußgängern am Zebrastreifen klar regelt, herrscht oft Unsicherheit.

Wenn Fußgänger erkennbar einen Zebrastreifen, offiziell auch Fußgängerüberweg genannt, überqueren wollen, sind Pkw, Motorräder und Lkw gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet, stehen zu bleiben und Fußgängern den gefahrlosen Übergang über den Zebrastreifen zu ermöglichen – und zwar, ohne dass Fußgänger ihre Absicht vorher durch Blickkontakt und/oder Handzeichen gegenüber den Autofahrern anzeigen müssen. Die Unsicherheit oder auch das Unwissen, das häufig gegenüber dieser Regelung herrscht, wird unter anderem durch einen Leserbrief in der ADAC-Motorwelt (Ausgabe 02/2011) deutlich.

Weitere Regeln, die den Zebrastreifen betreffen

Bereits im theoretischen Unterricht von Fahrschulen sowie den dazugehörigen Prüfungsbögen wird das Verhalten des motorisierten Verkehrs vor und auf Fußgängerüberwegen klar geregelt und entsprechend abgefragt.

  • Wenn durch das Gefahrenschild „Fußgängerüberweg“ (Zeichen 134, StVO) rotes Dreieck mit dem entsprechenden Zeichen) darauf hingewiesen wird, dass in Kürze ein solcher folgt, sollen Autofahrer ihre Geschwindigkeit herabsetzen und anhaltebereit sein. Unmittelbar am Fußgängerüberweg steht ein blaues viereckiges Schild mit demselben Symbol.
  • Fußgänger haben am Zebrastreifen grundsätzlich Vorrang. Dies gilt auch für Radfahrer, die ihr Fahrrad über den Zebrastreifen schieben. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Radler vor Überquerung des Fußgängerüberwegs nicht absteigt und diesen fahrenderweise überqueren möchte – dann hat sogar der motorisierte Verkehr Vorrang, da der Zebrastreifen ausschließlich Fußgängern den Vorrang einräumt und nicht Radfahrern, die den Fußgängerüberweg auf ihrem Drahtesel kreuzen.
  • Um Fußgängern im Allgemeinen und insbesondere Kindern, die aufgrund ihrer geringen Körpergröße noch nicht in der Lage sind, über die Dächer geparkter Pkw hinweg zu sehen, den Blick auf den fließenden Verkehr zu ermöglichen, der sich dem Fußgängerüberweg annähert, darf bis zu fünf Meter vor einem Fußgängerüberweg nicht geparkt werden. Das Parken unmittelbar hinter einem Zebrastreifen ist jedoch erlaubt, da hierdurch die Sicht auf den Fußgängerüberweg nicht behindert wird.
  • Im Falle eines Rückstaus ist ein Zebrastreifen in jedem Fall frei zu halten, um Fußgängern ein gefahrloses Überqueren zu ermöglichen. Auch das Halten – egal, ob der Autofahrer nur kurz wartet, um jemanden abzuholen oder ob er verkehrsbedingt wegen eines Rückstaus halten muss – auf Fußgängerüberwegen ist verboten. Auch das Überholen vor und auf Zebrastreifen ist grundsätzlich verboten.

Trotz klarer Regelungen ignorieren Autofahrer häufiger den Zebrastreifen

Trotz der eindeutigen Rechtsvorschriften zum Verhalten an Zebrastreifen ist häufig zu beobachten, dass Autofahrer trotzdem durchfahren, auch wenn Fußgänger auf den Zebrastreifen zugehen, um diesen zu überqueren. Manche Autofahrer scheinen sogar noch absichtlich Gas zu geben, da sie sich denken können, dass ihr Fahrzeug natürlich wesentlich stärker ist als ein Fußgänger und deshalb manche Menschen zu ihrer eigenen Sicherheit gar nicht erst den Fußgängerüberweg betreten, obwohl sie eindeutig Vorrang haben. Solche Situationen können beispielsweise häufig an den Fußgängerüberwegen am Einmündungsbereich Hohe Straße/Benrather Straße in Düsseldorf am Rande der Altstadt beobachtet werden oder in Essen-Borbeck an den Fußgängerüberwegen an der Fürstäbtissinstraße gegenüber vom Bahnhof Borbeck. Auch mit der Anhaltebereitschaft mancher motorisierter Verkehrsteilnehmer ist es oft nicht weit her, manche rauschen sogar noch mit aufheulendem Motor durch; egal, ob Fußgänger in der Nähe sind oder nicht. Manchmal grenzt es fast an ein Wunder, dass es an vielen Fußgängerüberwegen noch nicht zu Unfällen mit Personenschaden gekommen ist.

Strafen bei Missachtung der jeweiligen Regelungen zum Zebrastreifen

Laut Bußgeldkatalog 2011 wird Halten oder Parken auf einem Fußgängerüberweg mit 10 bis 35 Euro Verwarnungsgeld relativ mild geahndet, je nachdem, ob Fußgänger behindert wurden oder nicht. Bei Gefährdung durch falsches Parken vor oder auf einem Zebrastreifen kann sich die Geldbuße jedoch auf bis zu 70 Euro erhöhen und einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg nach sich ziehen.

Wird vor einem Zebrastreifen unter Missachtung der entsprechenden Zeichen überholt, beträgt die Geldbuße 70 Euro, hinzu kommt ein Punkt in Flensburg. Wird vor einem Zebrastreifen ohne Gefährdung überholt, beträgt das Bußgeld 150 Euro, wobei vier Punkte auf dem Konto in der Verkehrssünderkartei dazu kommen. Wird am Zebrastreifen überholt und werden dadurch zusätzlich noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, beträgt das Bußgeld 250 Euro, zudem werden vier Punkte fällig. Optional kann zusätzlich sogar ein Monat Fahrverbot verhängt werden.

Missachtet ein Autofahrer die Vorfahrt von Fußgängern am Zebrastreifen, zahlt er ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 Euro, sofern niemand gefährdet wird. Geraten durch sein Verhalten andere in Gefahr, werden aus dem Verwarnungsgeld 100 Euro Bußgeld und drei Punkte in Flensburg.

Quellen u. a.: Bußgeldkatalog 2011, ADAC-Motorwelt, Ausgabe 02/2011

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Bildnachweis: Schild Zebrastreifen: (c) tom-sawyer, Pixelio, Gefahrstellenschild Zebrastreifen: (c) Rainer Sturm, Pixelio, Schülergruppe auf Zebrastreifen: (c) Lars Haberl, Pixelio

Alexandra Döll, Autorin, Marina Hong, Düsseldorf

Alexandra Döll - Persönliche Daten: geboren 1974 in Essen, wohnhaft ebendaFamilienstand: ledig, keine KinderAbitur 1993, anschließend ...

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