Mobilfunk: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ist Stillschweigen Zustimmung?

Gesetzbuch - Sammlung Schinzel
Gesetzbuch - Sammlung Schinzel
In einer Einzelfallentscheidung hat das Landgericht Itzehoe es für unzulässig erklärt, das Schweigen des Kunden für Zustimmung zu halten.

Das römische Recht kannte eine Regel, nach der das Schweigen eines Vertragspartners als Zustimmung galt („Qui tacet consentire videtur“). Eine Bestimmung, die auch dem deutschen Recht nicht völlig fremd ist. Das Handelsrecht bestimmt, dass das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung gilt. Eine Fülle von Anbietern haben solche Regelungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen. Eine sehr fragwürdige Regelung, wie ein Urteil des Landgericht Itzehoe sagt.

AGB-Klauseln, in denen schon allein das Stillschweigen des Mobilfunkkunden als Zustimmung zu einer Vertragsänderung durch den Anbieter angesehen wird, sind unzulässig.. Das hat kürzlich das LG Itzehoe in einem Urteil (Az.: 10 O 91/08) gegen den Mobilfunkprovider Talkline festgestellt. Demnach ist eine AGB-Klausel, in denen ein Telekommunikationsanbieter sich das Recht vorbehält, seinem Kunden bei Zahlungsverzug den Anschluss zu sperren, nach Ansicht des Landgerichts unwirksam. Das Fachinternetportal teltarif hat überprüft, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vier Netzbetreiber T-Mobile, E-Plus, Vodafone, o2 und des größten deutschen Mobilfunkbetreibers mobilcom-debitel, zu dem inzwischen auch die ehemalige Marke Talkline gehört, ähnliche Formulierungen aufweisen.

Das Druckmittel "Zahlen Sie, sonst sperren wir" zieht jetzt nicht mehr

Das im Juni dieses Jahres veröffentlichte Urteil des LG Itzehoe bezog sich auf diese Passagen in den AGB von Talkline: "Künftige Änderungen dieser AGB, der Preislisten oder der Tarifinformationen wird Talkline dem Kunden schriftlich mitteilen. [...] Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge weist Talkline den Kunden in seiner Mitteilung hin" sowie "Talkline ist zur teilweisen oder vollständigen Sperre der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere des Zugangs des Kunden zu den Mobilfunknetzen berechtigt, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet."

Die Verbraucherzentrale Hamburg erklärte nach dem Richterspruch: "Einseitige Vertragsänderungen - auch zu Lasten der Kunden - gegen die sich der Verbraucher bislang mühsam zur Wehr setzen musste, sind jetzt verboten. Auch das Druckmittel "Zahlen Sie, sonst sperren wir" zieht jetzt nicht mehr. Allerdings wird sich die Verbraucherzentrale vorbehalten müssen, dass eine Einzelentscheidung eines Gerichts noch kein durchgehendes Recht schafft.

Ähnliche AGB-Klauseln finden sich noch immer in vielen Handy-Verträgen

Die Mobilfunkanbieter halten auch durchweg an ähnlich lautende Passagen in ihren AGB fest. In einer Untersuchung der AGB der fünf größten Mobilfunkanbieter im Land hat teltarif festgestellt, dass in allen Fällen ähnliche lautende Bestimmungen enthalten sind. In den AGB von T-Mobile heißt es zum Beispiel unter Punkt 10.4.: "Beabsichtigte Änderungen der AGB [...] werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. [...] Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil."

Vodafone legt in seinen AGB unter Punkt 2.2. ebenfalls fest, dass "der Kunde [...] innerhalb von sechs Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widersprechen" muss. "Widerspricht der Kunde nicht fristgemäß, gilt die Änderung als genehmigt." E-Plus schreibt in seinen AGB unter Punkt 7.2 b vor: "EPS ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobildienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet."

o2 hat AGB mit Verbraucherzentrale überarbeitet

Der Mobilfunkbetreiber O2 hat seine AGB bereits im vergangenen Jahr in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale vollständig überarbeitet. So müssen die Kunden beispielsweise jetzt bei Rechnungstreitigkeiten über geringere Beträge keine Anschlusssperre mehr befürchten. Die AGB seien daher alle zulässig und "erfüllten die Voraussetzungen, die das LG Itzehoe an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stelle", meint o2.

Unter AGB-Punkt 14.2. heißt es aktuell weiter: "Änderungen dieser AGB können durch Angebot von o2 und Annahme des Kunden vereinbart werden. Das Angebot von o2 erfolgt durch Mitteilung der inhaltlichen Änderungen. Schweigt der Kunde auf das Angebot von o2 oder widerspricht er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so stellt dies eine Annahme des Angebots dar und die Änderungen werden wirksam, sofern o2 den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde fristgerecht dem Angebot, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter."

Bitte beachten Sie, dass ein Suite101-Artikel generell fachlichen Rat - zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt - nicht ersetzen kann.

Horst Schinzel, Valentina Jermakova

Horst Schinzel - Ich bin seit mehr als fünfzig Jahren journalistisch und publizistisch tätig. In den Siebziger Jahren habe ich einen Kleinverlag ...

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