Strafverteidigung – Image und Wirklichkeit

Eine tiefe Kluft trennt Fernsehjustiz und rechtsstaatlichen Alltag

Justitia - aboutpixel
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Krimis und Reality-Shows vermitteln oft ein absurdes Bild von den Aufgaben eines Strafverteidigers. Verteidigung erfüllt jedoch wesentliche rechtsstaatliche Funktionen.

Selten werden Ärzte gefragt, warum sie auch Straftäter medizinisch versorgen, und niemand kommt auf die Idee, einem Händler die Frage zu stellen, ob er seine Waren nur an Kunden mit einwandfreiem Charakter verkauft. Aber jeder Verteidiger kennt die ungläubige Äußerung: „Wie können Sie denn bloß so einen Kriminellen verteidigen?“

Jüngst bewiesen Morddrohungen und härteste verbale Presseangriffe gegen den österreichischen Rechtsanwalt Rudolf Mayer, der als Verteidiger Josef Fritzls auftrat, dass auch in Mitteleuropa Sinn und Wesen anwaltlicher Verteidigung schwer vermittelbar bleiben.

Der Verteidiger als Wächter über die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze

Die Vertretung eines Mandanten verpflichtet den Anwalt keineswegs, für den Menschen Sympathie zu empfinden oder sogar vorgeworfene oder tatsächlich begangene Taten gutzuheißen.

Aus historisch naheliegenden Gründen haben die Väter des Grundgesetzes vielmehr im Sinn gehabt, jedem, den der Staat wegen eines Vergehens oder Verbrechens verfolgt, die Möglichkeit zu geben, fachkundige Beratung und Vertretung in Anspruch zu nehmen. Unabhängig von der inhaltlichen Tätigkeit des Verteidigers erfüllt bereits die abstrakte Möglichkeit der Interessenswahrnehmung eine entscheidende Funktion; denn jeder Strafverfolgungsbeamte weiß, dass der Beschuldigte sich gegen unzulässige Methoden mit sachkundiger Unterstützung zur Wehr setzen kann.

In Mitteleuropa mag vordergründig das Argument überzeugen, dass die Verfolgungsbehörden keiner besonderen Kontrolle bedürfen, da sie meistens ordnungsgemäß arbeiten. Zum Glück versehen die allermeisten deutschen Polizeibeamten ihren Dienst vorbildlich und sind nicht dafür bekannt, Beschuldigte etwa mit Schlägen zu Geständnissen zu bewegen. Aber warum ist das eigentlich so und in anderen Staaten anders?

Die abstrakte Warnfunktion des funktionierenden Rechtsstaats lässt sich nicht messen oder in Zahlen ausdrücken. Man mag sich aber durch einen Blick über den europäischen Tellerrand vor Augen führen, wie Justiz in Ländern ohne das Recht auf effektiven Beistand auch vor sich gehen kann.

Akteneinsichtsrecht und Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung

Ein wesentliches Recht des Verteidigers besteht in der Kenntnis des Akteninhalts. Der Beschuldigte bekommt die Möglichkeit zu wissen, welches Beweismaterial die Staatsanwaltschaft gegen ihn gesammelt hat, und kann daraufhin mit fachlicher Hilfe eine vernünftige Verteidigungsstrategie entwickeln.

Nicht einmal in allen aufgeklärten Staaten bekommt der Verteidiger vor dem Hauptverhandlungstermin die Akten in die Hand. In Japan zum Beispiel besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Akteneinsicht. Regelmäßig bekommt ein Anwalt die Ermittlungsakte nur, wenn er mit dem ermittelnden Staatsanwalt auf gutem Fuß steht, was sich durch gelegentliche Geschenke fördern lässt.

Auch das Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei einer Vernehmung ist nicht in aller Welt verbrieft. Nicht nur die wenigen krassen Fälle von Folter und Zwang erfordern hier Beistand. Vor allem Jugendliche und unerfahrene Beschuldigte neigen stark dazu, erst nach dem Sprechen zu denken. Geschickte Vernehmungsbeamte, die für ein frühes Geständnis Strafmilderung in Aussicht stellen, obwohl sie darauf gar keinen Einfluss haben, sind ebenfalls Spezialisten auf ihrem Fachgebiet. Eine Beratung vor der Aussage stützt also wesentlich das Recht des Beschuldigten, sich nicht wie in einem inquisitorischen Prozess selbst belasten zu müssen.

Der Verteidiger als Coach – kein Rat zum Lügen, sondern zum Gebrauch des Schweigerechts

Während Filme amerikanischer oder auch deutscher Produktionen immer nur die höchst spektakulären Fälle aufgreifen, in denen die Täterschaft streitig ist, beschäftigen sich Verteidiger in der Realität viel häufiger mit Mandanten, die ihre Tatbeteiligung zugeben. Einige versuchen zunächst noch, ihrem Verteidiger gegenüber zu bestreiten, lassen sich aber meistens nach Besprechung einer eindeutigen Beweislage für eine vernünftige Taktik begeistern. Fälle, in denen sich plötzlich ein anderer als Täter anbietet, kommen dagegen höchst selten vor, da Anklagen nicht ohne eine aussagekräftige Beweismittelsammlung erhoben werden.

Eine gute Verteidigung besteht nicht darin, falsche Tatsachen zu behaupten, was überdies dem Verteidiger gar nicht erlaubt ist. Ebenso wenig darf er den Mandanten zum Lügen anstiften. Der Verteidiger sichtet die Beweismittel und schätzt die Lage mit den gleichen Rechtskenntnissen wie Richter und Staatsanwalt ein. Ein guter Rat besteht anschließend darin, zuzugeben, was nach den gesetzlichen Regeln beweisbar ist und keine Tatsachen einzuräumen, die vermutlich nicht bewiesen werden können. Ein erfahrener Rechtsanwalt blendet dabei jede persönliche Meinung aus, sofern er sich überhaupt eine gebildet hat. Er muss sich bestenfalls in die Position des Richters versetzen können, der den Angeklagten in der Hauptverhandlung zum ersten Mal sieht.

Oft kann eine Verteidigung, selbst wenn die Täterschaft feststeht, noch sinnvoll an streitigen "Kleinigkeiten“ ansetzen. Ob jemand zum Beispiel den Vorsatz hatte, einen anderen nur zu verletzen, oder ihn töten wollte, kann einen Unterschied von vieljähriger Haft zur Folge haben. Selbst bei eindeutiger Klärung sämtlicher Umstände erfüllt ein Verteidiger immer noch eine Funktion als begleitender Coach, der dem Angeklagten rät, wie er sich trotz allem in jeder Lage bestmöglich äußern und präsentieren sollte.

Elke Geyer, Elke Geyer

Elke Geyer - Ich erblickte 1974 in Hildesheim das Licht der Welt und entschied mich nach der Schulzeit zunächst für die Juristenlaufbahn. ...

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