Suite101-Tantiemen und die Einkommensteuer

Die über Suite101 erzielten Tantiemen unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer. Der Artikel erläutert, wie diese Einnahmen zu versteuern sind.

Wer als Autor für Suite101 arbeitet, erzielt aus dieser Tätigkeit Tantiemen, welche in Deutschland als steuerpflichtige Einnahmen der Umsatz- und Einkommensbesteuerung unterliegen. In Punkt 4 des Autorenvertrages ist die ausschließliche Verpflichtung des Autors festgeschrieben, "die zuständigen staatlichen Einrichtungen rechtzeitig und in der notwendigen Form über alle Einkünfte zu informieren, die er über Suite101 erzielt." Es obliegt somit jedem Autoren selbst, die erzielten Einnahmen im Rahmen seiner Steuererklärung vollständig anzugeben. Der nachfolgende Artikel befasst sich mit der Erfassung der Tantiemen im Rahmen der Einkommensteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung wird in einem gesonderten Beitrag behandelt.

Steuerpflicht und Einkunftsart

Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt innehat (§§ 8, 9 AO), ist mit allen in- und ausländischen Einkünften unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 EStG). Die eigene Staatsangehörigkeit ist dabei ohne Bedeutung. Die Autorentätigkeit für Suite101 ist nicht gewerblich, sondern stellt als selbständig ausgeübte, schriftstellerische Tätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Eine nichtselbständige Tätigkeit liegt nicht vor, da der Autor eigenverantwortlich agiert und nicht als angesteller Arbeitnehmer für Suite101 tätig wird. Der Autor erzielt somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Ermittlung der Einkünfte

Einkünfte sind der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Da bei Freiberuflern in der Regel keine Bilanzierung erfolgt, wird der Gewinn zulässigerweise durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, d.h. von den erzielten Betriebseinnahmen werden die in diesem Zusammenhang getätigten Betriebsausgaben abgezogen (§ 4 Abs. 3 EStG). Ermittlungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Betriebseinnahmen sind alle im Jahr erzielten Tantiemen. Für die Zuordnung der Einnahmen zu einem Erfassungsjahr gilt das sogenannte Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG), d.h. die Einnahme gilt erst in dem Moment als bezogen, in dem sie dem Autor auf dessen PayPal-Konto zugeflossen ist. So sind beispielsweise Tantiemen, die im Dezember 2010 entstanden sind, von Suite101 aber erst im Januar 2011 ausgezahlt wurden, im Jahr 2011 steuerlich zu berücksichtigen. Bei Fällen, in denen von Suite101 auch Umsatzsteuer gezahlt wird, zählt diese im Zeitpunkt des Zuflusses ebenfalls zu den Betriebseinnahmen. Gleiches gilt in diesen Fällen für evtl. vom Finanzamt erstattete Vorsteuer.

Betriebsausgaben sind die durch die Autorentätigkeit veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG). In bestimmten Fällen sind diese Ausgaben nicht oder nur beschränkt abziehbar. Analog zu den Einnahmen gilt bei den Ausgaben das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG); eine Betriebsausgabe liegt unabhängig von eventuellen Liefer- oder Leistungszeitpunkten erst mit der Zahlung vor. Wurde also z.B. im Dezember 2010 ein Arbeitsmittel erworben und auch geliefert, die Rechnung dafür jedoch erst im Januar 2011 bezahlt, so ist diese Aufwendung erst im Jahr 2011 als Betriebsausgabe absetzbar. Betriebsausgaben sind in Bruttohöhe zu erfassen, also inklusive evtl. enthaltener Umsatzsteuer. Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten 150 € übersteigen, sind ggf. Aufzeichnungs- und Abschreibungsvorschriften zu beachten. Bei hauptamtlicher schriftstellerischer Tätigkeit kann eine Betriebsausgabenpauschale von 30% der Betriebseinnahmen, maximal 2.455 € jährlich, angesetzt werden, soweit keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Für eine schriftstellerische Nebentätigkeit können 25% der Betriebseinnahmen, maximal 614 € jährlich, pauschal als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Erklärung gegenüber dem Finanzamt

Die aus der Autorentätigkeit erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung mitzuteilen. Der per Einnahmenüberschussrechnung ermittelte Gewinn ist dabei in Zeile 4 der Anlage S einzutragen. Als Grundlage für die Gewinnermittlung ist im Normalfall eine standardisierte Anlage EÜR beizufügen, in der alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfasst werden. Liegt der Jahresbetrag der erzielten Betriebseinnahmen jedoch unter 17.500 €, wird auch eine formlose Gewinnermittlung nicht beanstandet.

Die Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung trifft grundsätzlich jeden Steuerpflichtigen (§ 25 Abs. 3 EStG) und ist bei Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Arbeit unabdingbar, wenn diese Einkünfte zusammen mit anderen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug über dem Grundfreibetrag (8.004 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten 16.008 €) liegen bzw. bei gleichzeitiger Erzielung von Arbeitslohn mehr als 410 € im Jahr betragen. Dies ist insbesondere zu beachten, wenn bis zur Aufnahme der Autorentätigkeit lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) erzielt wurden und daher bislang keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand (§ 46 Abs. 2 EStG). Wer die Erklärung seiner Einkünfte unterlässt, macht sich damit der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), mindestens aber der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) schuldig.

Anmerkung: Dieser Artikel dient lediglich der Information und kann keine Einzelfallberatung durch einen Steuerberater bzw. Rechtsanwalt ersetzen.

A. Rüstau, A. Rüstau

Alexander Rüstau - Diplom-Staatswissenschaftler und Diplom-Finanzwirt als freier Autor tätig seit 2007, für Suite101 seit April ...

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