Lange war die Frage, ob eine Vereinigung von Arbeitnehmern als Gewerkschaft, die Tarifverträge abschließen kann, eher theoretischer Natur. Die Voraussetzungen wurden zwar in den Lehrbüchern besprochen, hatten aber kaum praktische Bedeutung. Mit einigen "neuen" Gewerkschaften kam das Problem der Tariffähigkeit aus den Lehrbüchern in die Praxis. Zwei Entscheidungen in jüngster Zeit haben Gewerkschaften die Tariffähigkeit abgesprochen. Betroffen von den Entscheidungen sind die Gewerkschaft der neuen Brief- und Postzustelldienste (GNZB) und die Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit.
Was bedeutet Tariffähigkeit?
Darunter versteht man die Fähigkeit Tarifverträge abzuschließen. Tariffähigkeit fordert nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) eine bestimmte "Mächtigkeit". Die Gewerkschaft soll ein annähernd gleich starker Gegner für die Arbeitgeberverbände sein, denn nur so kann davon ausgegangen werden, dass die Tarifverträge ausgewogen sind.
Was hat ein Arbeitgeber davon, dass es noch eine Gewerkschaft gibt?
Eigentlich, so könnte man auf den ersten Blick meinen, könnte er doch froh sein, je "weniger Gewerkschaft" es gibt. Das ist aber zu kurz gedacht.
Arbeitsrecht ist - historisch gewachsen - Arbeitnehmerschutzrecht. Viele Gesetzen verbieten, dass die Arbeitnehmer auf bestimmte Rechte nicht verzichten können (selbst, wenn sie es also arbeitsvertraglich vereinbaren). Der Gesetzgeber hat aber als Ausfluss der Koalitionsfreiheit, die in dieser Konstellation bedeutet, dass die Tarifvertragsparteien ihre Angelegenheiten besser regeln können als ein Gesetzgeber, Ausnahmen zugelassen, wenn die Abweichungen in einem Tarifvertrag geregelt sind.
Hiervon wird schon länger Gebrauch gemacht. Die Kündigungsfristen im Baugewerbe beispielsweise sind deutlich kürzer als die gesetzlichen.
Ein Arbeitgeberverband braucht also, soweit er gesetzliche Vorgaben (auch) zu ungunsten der Arbeitnehmer ändern möchte, dazu eine Gewerkschaft, mit der er das in einem Tarifvertrag vereinbaren kann.
Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom 20. Mai 2009 - 9 TaBV 105/08)
Das Landesarbeitsgericht Köln sprach in der oben genannten Entscheidung der Gewerkschaft der neuen Brief- und Postzustelldienstleister GNZB die Tariffähigkeit ab. Es nannte diese Tarifverträge "Gefälligkeitstarifverträge", durch die gesetzliche Vorgaben, die durch Tarifvertrag verschlechtert werden konnten, verschlechtert werden sollten. Dabei wurde auch auf die Entstehungsgeschichte der Gewerkschaft GNZB verwiesen, bei der die Mitgliederwerbung und sonstige Tätigkeiten der Gewerkschaft von der Arbeitgeberseite finanziell unterstützt wurden.
Sonderfall: Zeitarbeitsbranche
Grundsätzlich sollte gelten, dass es für gleiche Arbeit den gleichen Lohn gibt. Das hätte bedeutet, dass der Leiharbeitnehmer am Fließband zum Beispiel bei Volkswagen auch den Volkswagen-Lohn bekommt. Tatsächlich lagen und liegen die Vergütungen bei den Leiharbeitnehmern deutlich unter denen der Stammbelegschaft. Im Gesetz war eine Ausnahme (oder Schlupfloch könnte man auch sagen) vorgesehen, wenn es einen eigenen Tarifvertrag für die Zeitarbeitnehmer gibt. Der Gedanke dabei ist auch, dass die Tarifpartner selbst eine angemessene Regelung finden sollen und es auch können, wenn sie eben einigermaßen gleich stark sind.
Viele Unternehmen der Zeitarbeitsbranche haben sich die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehene "Lücke" zu Nutze gemacht und mit der Christllichen Gewerkschaft Zeitarbeit einen Tarifvertrag abgeschlossen, dessen Bedingungen deutlich schlechter sind als die der DGB Gewerkschaften.
Die Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit wurde daher schon häufiger angezweifelt.
Arbeitsgericht Berlin Az: 35 BV 17008/08
Das Arbeitsgericht Berlin hat in dieser Entscheidung dem Christlichen Gewerkschaftsbund Zeitarbeit die Tariffähigkeit abgesprochen, weil die Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit überhaupt nicht genug Mitglieder hat, um auf die Arbeitgeberseite Druck für den Abschluss eines ausgewogenen Tarifvertrages auszuüben. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht in dieser seit langem streitigen Frage, wird sicher noch einige Zeit vergehen. Erst muss noch das Landesarbeitsgericht Berlin entscheiden. Es dürfte aber ein Fall vorliegen, bei dem die Revision zum BAG ausdrücklich zugelassen werden wird.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ersetzen.
