Läuft ein Tarifvertrag aus, kommt es zu neuen Verhandlungen. Die Folge: Meldungen über Streiks jeder Art – Bildungsstreiks, Bahnstreiks, Streiks im Öffentlichen Dienst. Doch was ist eigentlich in einem Tarifvertrag geregelt? Wozu brauchen wir Tarifverträge eigentlich?
Was ist ein Tarifvertrag?
Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifparteien, auch Tarifvertragsparteien genannt. Es ist ein in sich abgeschlossener Vertrag zwischen tariffähigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerparteien. Der Tarifvertrag bedarf der Schriftform und hat zwingende Wirkung. Tarifverträge legen die Mindeststandards für alle wichtigen Arbeits- und Einkommensbedingungen wie Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen, Arbeitszeit, Urlaub und Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Kündigungsfristen fest.
Arten von Tarifverträgen
Grundlegende Fragen, die etwa die Arbeitszeiten, Besonderheiten bei den Kündigungsfristen oder den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers betreffen, werden grundsätzlich in einem Manteltarifvertrag oder Rahmentarifvertrag geregelt. Außerdem finden sich in einem solchen Tarifvertrag grundlegende Informationen zu den Lohn- und Gehaltsgruppen und auch weitere so genannte "arbeitsrechtliche Nebenpflichten", etwa die Übernahme von Auszubildenden nach deren Ausbildungsende können hier konkretisiert sein.
In der Regel werden Tarifverträge zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband geschlossen. Sie werden daher auch Verbandstarifverträge genannt und gelten für die Mitglieder beider Tarifvertragsparteien, also für die Gewerkschaftsmitglieder und die Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind. Diese Art Tarifvertrag ist regional begrenzt und kann beispielsweise nur für ein Bundesland, aber auch für die komplette Bundesrepublik Deutschland gültig sein. Er wird daher auch Flächentarifvertrag genannt.
Branchentarifverträge werden zwischen dem Arbeitgeberverband sowie der Gewerkschaft eines Wirtschaftszweiges geschlossen und gelten daher für ganze Branchen. Solche Abkommen gibt es für mehr als 250 Wirtschaftszweige, etwa für große Branchen wie die Metall- und Elektroindustrie, dem öffentlichen Dienst, aber auch für kleinere Bereiche wie den Gartenbau, die Schuhindustrie, die Sektkellereien oder auch die privaten Rundfunkanstalten. Diese Form ist typisch für Deutschland aber auch für viele andere europäische Länder.
Tarifverträge, die mit einzelnen Unternehmen geschlossen werden, nennt man Haus- oder Firmentarifverträge. Diese gibt es für Volkswagen, die Lufthansa, die Mineralölunternehmen, aber auch für zahlreiche kleinere Unternehmen.
Ein Vergütungstarifvertrag regelt die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer für seine erbrachte Arbeitsleistung erhält. Man nennt ihn daher auch Entgelttarifvertrag, Lohntarifvertrag oder Gehaltstarifvertrag. Darüber hinausgehende Vergütungen, die aus Gratifikationen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld bestehen können, müssen nicht Bestandteil des Vergütungstarifvertrages sein, sondern werden oftmals in gesonderten Tarifverträgen abgeschlossen.
Zusätzlich zu diesen Tarifvertragsarten, die in der Praxis auch in Mischformen auftreten können, gibt es zahlreiche weitere Tarifverträge zu speziellen Themen, etwa zum Rationalisierungsschutz, zur Teilzeitarbeit, zur Bildschirmarbeit, zur Altersteilzeit, über vermögenswirksame Leistungen, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Weiterbildung, Frauenförderung . In vielen Tarifbereichen werden solche Fragen teilweise auch in den Rahmen- und Manteltarifverträgen geregelt.
Betriebsvereinbarungen gehören nicht zu den Tarifverträgen. Diese von den Betriebsparteien, also dem Betriebsrat und dem einzelnen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarungen regeln Arbeitsbedingungen, die nicht Gegenstand des Tarifvertrages sind. Auch Arbeitsentgelte können darunter fallen. Betriebsvereinbarungen stehen hierarchisch unter dem Tarifvertrag, sind diesem also untergeordnet.
Inhalte von Tarifverträgen
Inhaltlich ist ein Tarifvertrag in zwei Bestandteile, dem normativen Teil und dem obligatorischen Teil untergliedert. Im normativen Teil sind die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Tarifparteien, also insbesondere jener Arbeitnehmer, auf die der Tarifvertrag anzuwenden ist, geregelt. Den Schwerpunkt bildet dabei das Arbeitsverhältnis in seinem zeitlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich, Begründung der Arbeitsverhältnisse, Arbeitszeiten und -entgelte wie auch Urlaub, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Kündigung und Entlassung. Handelt es sich um einen Entgeltrahmentarifvertrag, finden sich in diesem Teil die Beschreibungen der jeweiligen Entgeltgruppen, etwaige Leistungszulagen, Leistungsentgelte oder auch Zielvereinbarungen.
Im Rahmen eines Manteltarifvertrags oder gesonderten Tarifverträgen stehen hier Arbeitszeiten, Arbeitsschutz, Altersteilzeit, aber auch etwaige vermögenswirksame Leistungen (VL) oder andere Zulagen. Auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsregelungen, Beschäftigungssicherung wie auch Kündigungsfristen oder Kündigungsschutz sind im ersten Teil des Tarifvertrages zu finden. Des Weiteren kann hier die Mitbestimmung des Betriebsrates angesiedelt sein.
An den normativen Teil eines Tarifvertrages schließt sich in der Regel ein sogenannter schuldrechtlicher Teil an, aus dem die Rechtsbeziehungen zwischen den Tarifpartnern resultieren. Zu diesen Rechtsbeziehungen zählen Friedenspflicht, Durchführungspflicht und Schlichtungsvereinbarungen. Damit können etwa auch die Laufzeit oder die Kündigungsfrist eines Tarifvertrages in diesem schuldrechtlichen Teil enthalten sein, der auch als obligatorischer Teil bezeichnet wird.
Zusammengefasst begründet also der normative Teil die Rechtsansprüche für die Mitglieder der Tarifparteien, während der obligatorische Teil keine Rechte für die Mitglieder beinhaltet. Vielmehr berechtigen und verpflichten sie nur die Tarifparteien selbst. Bei einem Verbandsaustritt oder Kündigung enden sie ohne Nachwirkungen.
Funktionen von Tarifverträgen
Tarifverträge regeln den Arbeitsmarkt, indem sie als Kollektivverträge verbindliche Vorgaben für die individuellen Arbeitsverträge machen. Dadurch greifen sie in die Marktbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein und regeln so den „Preis der Arbeit“. Zumindest teilweise reduziert das die Konkurrenz der Arbeitnehmer untereinander. Tarifverträge erfüllen also eine Schutzfunktion für die abhängig Beschäftigten.
Dazu kommt: Bei Verträgen, die zwischen einem Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmer ausgehandelt werden würden, geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitnehmer der schwächere und daher besonders zu schützende Partner ist. Im Tarifrecht verhält es sich jedoch anders: Es gibt diesen besonderen Schutz zum Vorteil eines Schwächeren nicht mehr, denn beiden Tarifvertragsparteien – Gewerkschaft und Arbeitgeberverband – wird nach Artikel 9 des Grundgesetzes der gleiche Schutz eingeräumt.
Weiterhin erfüllt der Tarifvertrag zum einen eine Verteilungsfunktion, indem er die Arbeitnehmer an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung teilhaben lässt. Zum anderen hat er eine Gestaltungsfunktion inne, da es auf diese Art den Beschäftigten ermöglicht wird, in gewissem Maße an der Regelung der Arbeitsbedingungen mitzuwirken. Zudem besitzt ein Tarifvertrag eine gewisse Nachhaltigkeit, denn im Gegensatz zum einzelnen Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters, der schneller veränderbar sein kann, besitzt ein Tarifvertrag eine feste Gültigkeitsdauer. Während dieser Zeit muss er in der Regel unangetastet, also unverändert, bleiben.
Für die Beschäftigten anderer Branchen haben Abschlüsse in großen Branchen oft eine Art Orientierungsfunktion für die eigenen Verhandlungen. Doch ein Tarifvertrag bringt auch den Arbeitgebern durchaus Vorteile: Es muss bei neuen Mitarbeitern nicht ständig neu verhandelt werden, wie viel Geld diese verdienen sollen, welche Zuschläge sie erhalten und welchen Urlaubsanspruch die Mitarbeiter haben. Besonders bei großen Unternehmen macht sich dieser Vorteil aufgrund des deutlich geringeren Zeit- und Arbeitsaufwands bemerkbar und auch Neid unter den Mitarbeitern ist so fast ausgeschlossen, da alle Beschäftigen die gleiche Arbeit auch zu gleichen Bedingungen entlohnt bekommen.
Der Tarifvertrag ermöglicht auch allen Arbeitgebern einer jeweiligen Branche, stets mit den gleichen Arbeitskosten rechnen zu können. Er übt somit gewissermaßen eine Kartellfunktion aus, indem er Lohnsätze wie auch Arbeitszeiten standardisiert. Hinzu kommt die Friedens- und Ordnungsfunktion: Während der Laufzeit der Verträge besteht Friedenspflicht, das heißt, es darf nicht gestreikt werden. Die Unternehmen erhalten durch die Verträge eine gesicherte Planungs- und Kalkulationsgrundlage. Bei Flächen- und Verbandstarifverträgen erfüllt der Tarifvertrag zudem eine Koordinierungsfunktion, indem der Konflikt um Löhne und Arbeitszeiten von den Betrieben ferngehalten und auf die Verbände verlagert wird.
Aus Sicht des Staates ist mit dem Tarifvertragssystem vor allem eine wirkungsvolle Entlastungsfunktion verbunden, denn er kann sich auf eine Schlichterrolle bei schweren Tarifkonflikten beschränken.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht eine Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältnin oder einen Rechtsanwalt im Einzelfall ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls" .
