
- Supermarktkasse - Tommy Weiss
Eigentlich sollte alles klar sein: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet es, Gleichartiges verschieden zu behandeln. Sollte, doch offenbar liegen die Dinge komplizierter. So kompliziert, dass es dreier Instanzen bedurfte, um den Fall zu lösen. Im März 2009 hat dann das Bundesarbeitsgericht in Erfurt abschließend entschieden.
Hintergrund war, dass in einem Supermarkt in Sachsen-Anhalt eine Kassiererin nicht die ihr nach dem geltenden Tarifvertrag zustehende Zulage erhalten hatte. Diese war an den Umstand gebunden, dass die Mitarbeiterin mindestens 24 Stunden in der Woche während des laufenden Monats in dieser Funktion eingesetzt worden war.
Funktion ist ausschlaggebend
Nun arbeitete unsere Klägerin aber nur Teilzeit 110 Stunden im Monat. So konnte sie nie auf 24 Stunden an der Kasse kommen. Und die vier Prozent Zulage für das Kassieren gingen ihr flöten. Darin sah die Frau eine Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten. Nicht allerdings das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht. Erst das letztinstanzlich angerufene Bundesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an. Der Arbeitgeber wurde zur Nachzahlung der Funktionszulage verurteilt.
Nach Paragraf 4 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) muss der Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer bezüglich seines Einkommens so gestellt werden, wie dies dem Anteil seiner Arbeitszeit an der eines vollbeschäftigten Mitarbeiters entspricht. Wenn also die Funktionszulage bei Vollzeit tätigen Mitarbeitern dann gezahlt wird, wenn dieser mehr als die Hälfte seiner wöchentlichen Arbeitszeit an einer so genannten Ausgangskasse tätig ist, muss ein Teilzeit arbeitender Mitarbeiter gleichgestellt werden.
Damit der Arbeitgeber den Taschenrechner nicht zu bemühen brauchte, hielten die Erfurter Richter eine Funktionszulage für immer dann angebracht, wenn die klagende Mitarbeiterin überhaupt an der Kasse eingesetzt werde. Die Funktionszulage sei eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit an einer Ausgangskasse.
BAG vom 18. März 2009 10 AZR 894/07
Dem Urteil dürfte weit reichende Bedeutung bis hin zu Tätigkeiten im Öffentlichen Dienst zukommen. In einer Fülle tariflicher und gesetzlicher Regelungen sind Funktionszulagen vom Umfang der Tätigkeit, für die diese gewährt wird, abhängig. In der Praxis blieben – bisher und wie im entschiedenen Fall – Teilzeitbeschäftigte von solchen Zulagen ausgeschlossen. Alle solche Regelungen werden darauf überprüft werden müssen, ob und in wie weit sie sich mit diesem Urteil vereinbaren lassen. Im Normalfall werden Funktionszulagen wegen der Bedeutung oder Gefahrgeneigtheit einer Tätigkeit gewährt. Diese Merkmale bleiben auch dann bestehen, wenn die Tätigkeit nicht in dem geforderten Maße ausgeübt wird. Wer von einer solchen Einschränkung betroffen ist, sollte seinen Arbeitgeber auf dieses Urteil ansprechen und sich erforderlichenfalls mit seiner Gewerkschaft beraten.
Suite101-Artikel können keinen rechtlichen Rat erteilen. Deshalb: Fragen Sie Ihren Anwalt oder Ihre Gewerkschaft.
