
- Tipps und Tricks für Studentenjobs - uli Carthäuser / pixelio.de
Studenten brauchen Geld für ihr Semesterticket, die WG-Miete will bezahlt sein, Lehrbücher müssen auch mal sein und auch der Spaß auf diversen Studenten-Partys darf natürlich nicht zu kurz kommen. Doch auch bei Jobs für Studenten gibt es in Deutschland einiges zu beachten.
In Deutschland gilt die 20-Stunden-Regel für Studentenjobs
Damit in Deutschland die gesetzliche Krankenversicherung für Studenten mit einem Nebenjob greift, dürfen Studenten während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob ein Student für diese 20 Stunden pro Woche 100 Euro oder 1.000 Euro verdient. Doch es gibt eine Ausnahme. Am Wochenende ist eine Zusatzschicht erlaubt, wenn das eine absolute Ausnahme darstellt, die 20-Stunden-Regel lediglich geringfügig überschritten wird und das eigentliche Studium die Hauptsache bleibt. Diese Ausnahmeregelung greift oft bei Studentenjobs in der Gastronomie.
In den Semesterferien wird die 20-Stunden-Regel durch die Zwei-Monatsklausel ersetzt. Das heißt, arbeitet ein Student in den Semesterferien nicht länger als zwei Monate pro Jahr, so spielt es keine Rolle, wie viele Stunden er insgesamt arbeitet. Zwar bleibt die gesetzliche Krankenversicherung bestehen, doch sollte man darauf achten, dass jeder Tätigkeit, mit der man mehr als 400 Euro pro Monat verdient, rentenversicherungspflichtig ist.
Ganz wichtig ist jedoch, dass der zeitliche Aufwand des Studenten für sein eigentliches Studium höher ist als für seinen Nebenjob. Dies hat ein Sozialgericht in Deutschland entschieden, das ist mittlerweile ständige Rechtsprechung. Nur dann bleibt eine solche Beschäftigung versicherungsfrei.
Welche Abgaben entstehen bei Studentenjobs?
Wenn ein Student weniger als 400 Euro im Monat verdient, muss er davon keine Lohnsteuer an den Staat abführen. In einem solchen Fall führt ein Arbeitgeber eine Pauschale an das zuständige Finanzamt ab. Wenn ein Student über diese Grenze von 400 Euro pro Monat kommt, braucht er eine Lohnsteuerkarte. Dies könnte auch für die Steuererklärung im darauf folgenden Jahr sehr interessant werden, um die von dem Arbeitgeber auf der Grundlage der Lohnsteuerkarte abgeführten Steuern vom Finanzamt zurückzufordern.
Jedoch sind auch hier von staatlicher Seite Grenzen gesetzt. Nur wenn das Einkommen des Studenten pro Kalenderjahr unter dem so genannten Grundfreibetrag von derzeit 8.004 Euro bezüglich der Werbungskostenpauschale von rund 920 Euro bleibt, könnten alle gezahlten Steuern mit der Steuererklärung zurückgefordert werden.
Vorsicht beim BaföG und beim Kindergeld
Aufpassen müssen Studenten in Sachen BaföG und Nebenjob. Denn das Einkommen aus einem studentischen Nebenjob wird selbstverständlich auf das eigene BAföG angerechnet hierbei gilt eine Grenze von 4.800 Euro pro Bewilligungsjahr, dieser Betrag ist anrechnungsfrei. Im Monatsverdienst ausgedrückt bedeutet dies einen Verdienst von rund 400 Euro pro Monat. Jeder einzelne Cent über diesen 400 Euro wird dem Studenten von seinem BaföG abgezogen. Doch Vorsicht! Wer während der Vorlesungszeit länger als 20 Stunden pro Woche arbeitet, riskiert seinen Anspruch auf BAföG. Auf jeden Fall muss das zuständige BaföG-Amt über die Tätigkeit und deren Umfang informiert werden.
Studenten, die den jährlichen Einkommenssatz von 8.600 Euro brutto pro Jahr nicht überschreiten, haben in der Regel Anspruch auf staatliches Kindergeld. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn auch das BAföG zählt in einem solchen Fall als Einkommen. Wenn diese Einkommensgrenze, die rund 7.680 Euro netto pro Jahr beträgt, auch nur um einen einzigen Cent überschritten wird, entfällt der gesamte Anspruch des Studenten auf sein staatliches Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr.
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