Tötungsdelikte - wie hart wurden sie im Mittelalter bestraft?

Töten mittels Galgen - Christian Simon/pixelio.de
Töten mittels Galgen - Christian Simon/pixelio.de
Das Mittelalter war nicht zimperlich mit der Verhängung von Strafen. Bei Tötungsdelikten wurde das gesamte Register der Todesstrafen gezogen.

In früheren Zeiten war man mit der Vollstreckung der Todesstrafe nicht zimperlich. Neben dem Sühnegedanken stand die Abschreckung im Vordergrund. Wie hoch die Zahl der Tötungen war, ist nicht eindeutig festzustellen, da Unterlagen darüber nicht lückenlos vorliegen. Die unbestraft gebliebenen Verbrechen dürften hoch sein, denn die Ermittlungsmethoden waren, verglichen mit heute, recht einfach. Als Tötungsdelikte wurden im Mittelalter Mord, Totschlag, Kindesmord und Brandstiftung angesehen. Sämtliche Delikte wurden mit der Todesstrafe geahndet.

Schon das Mittelalter sah Mord als vorsätzliche Tötung an

Bevor vorsätzliche Tötung ab dem Mittelalter als Mord angesehen wurde und mit der Todesstrafe belegt, konnte die Tötung eines Menschen noch durch Zahlung des so genannten Wergeldes gesühnt werden. Diese Praxis stammte aus den Zeiten der germanischen Stammesrechte. Ab dem 12. Jahrhundert setzte sich eine andere Rechtsauffassung durch. Ab da galt die mit Plan und Überlegung ausgeführte Tötung als Mord und wurde "peinlich“ bestraft.

Auf Mord konnte nur erkannt werden, wenn die Tatumstände und die mit dem Mord im Zusammenhang stehenden bestimmte Merkmale aufwiesen: die Heimlichkeit der Tötung, das Verbergen der Leiche. Auch die Tötung zur Nachtzeit wurde unter Umständen als Mord angesehen. Weiter wurde auf Mord erkannt, wenn die Tötung aus Gewinnsucht geschah, die Tötung im Auftrag und gegen Geld begangen wurde sowie die Tötung eines Wehrlosen. Die CCC (Constitutio Criminalis Carolina von 1532) definiert, ähnlich wie es heute der Fall ist, Mord eindeutig als die mit planvoller Überlegung erfolgte vorsätzliche Tötung eines Menschen.

Rädern war die häufigste Todesstrafe bei Mord

Die Landesfriedensordnungen sahen für Mord das Rädern vor, oft verstärkt durch das Schleifen des Mörders zur Richtstätte. Mörderinnen wurden lebendig begraben. Häufig jedoch wurde aus Gnade die Hinrichtung mit dem Schwert vollzogen. Bei besonders schwerwiegenden Fällen oder Mehrfachdelikten kannte das Recht allerdings keine Gnade. In solchen Fällen wurden alle Register des Strafmaßes gezogen. So wurde der Mörder auf dem Weg zur Richtstätte mit glühenden Zangen gezwickt. Auf der Richtstätte wurde ihm die rechte Hand abgehauen. Dann wurde er durch Schwert oder Rad hingerichtet, schließlich sein Leichnam gevierteilt oder verbrannt.

Totschlag unterlag der peinlichen Strafe

Das Mittelalter verwendete das Wort "Totschlag“ für jede Art der Tötung. Eine scharfe Unterscheidung zwischen den Begriffen Mord und Totschlag gab es nicht. Obwohl beide Arten als Verbrechen verschieden beurteilt wurden. Nach dem Reichsrecht aus dem 12. Jahrhundert galt der Totschlag als todeswürdiges Verbrechen. Der absichtliche Totschlag unterlag der peinlichen Strafe, die gewöhnlich durch Enthauptung, vereinzelt durch den Galgen vollzogen wurde. In einigen Stadtrechten allerdings waren für den Totschlag lediglich Strafgelder vorgesehen, verbunden mit der zeitlich begrenzten Verbannung aus der Stadt. Das Delikt fahrlässige Tötung wurde örtlich unterschiedlich bestraft, je nach Rang und Ansehen des Getöteten mit Strafarbeit oder Prügel.

Kindesmord galt schon immer als Mord, auch im Mittelalter

Die Tötung eines Wehrlosen galt im Mittelalter als Mord. Auch in germanischer Zeit war Kindestötung Mord. Das Hauptmotiv für den Kindesmord war damals die Furcht vor der Schande, die ein uneheliches Kind mit sich brachte, verbunden mit der sozialen Ausgrenzung. Der Schwabenspiegel sah für Kindesmord die Strafe des Ertränkens vor. Die CCC schrieb bei boshafter und heimlicher Tötung eines Kindes die Strafe des Lebendigbegrabens, der Pfählung oder des Ertränkens vor. Strafverstärkend wurde oft das Reißen mit glühender Zange angeordnet. Mit Beginn des 17. Jahrhunderts setzte sich die Bestrafung mit dem Schwert durch.

Brandstiftung zählte zu den "unsühnbaren“ Delikten

Bei der Brandstiftung wurde in den Rechten des Mittelalters klar zwischen absichtlicher Brandstiftung und fahrlässiger Brandstiftung unterschieden. Zurückzuführen ist dies darauf, weil Brandstiftung bei germanischen Fehden häufig vorkam. Auf diese Weise wollte man den Gegner vernichten. Aber auch, weil die Häuser durch die damalige Bauweise - vornehmlich aus Holz - sehr brandgefährtet waren. Als besonders schwere Brandstiftung wurde die nächtliche Brandstiftung angesehen und als "Mordbrand“ entsprechend geahndet.

In den älteren Volksrechten, wie der Lex Salica und der Lex Riburia konnte Brandstiftung noch durch eine Geldbuße beglichen werden. Die späteren Rechte zählten die Brandstiftung zu den "unsühnbaren“ Delikten und belegten sie mit der Todesstrafe. Der Sachsenspiegel sah für die einfache Brandstiftung die Enthauptung vor, für Mordbrand aber das Rädern. Die CCC forderte für das Delikt Brandstiftung den Feuertod, als spiegelnde Strafe sozusagen. Für die absichtliche Brandstiftung reichten die Strafen von Enthaupten über Verbrennen bis zum Erdrosseln und Hängen. Das spätere gemeine Strafrecht hielt an der klaren Unterscheidung der älteren Rechte – fahrlässig oder vorsätzlich – fest.

Quellenangabe: Fachbericht von Prof. Dr. Wolfgang Schild, Ordinarius für Strafrecht und Rechtsphilosophie.

Bildnachweis: © Christian Simon / pixelio.de

Annelore Poljasevic, Annelore Poljasevic

Annelore Poljasevic - Ich bin 1952 im mittelalterlichen Rothenburg ob der Tauber geboren und habe (weil es sich so ergeben hat) den nüchternen Beruf der ...

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