Trotz Aufhebung keine Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Bei Insolvenz des Arbeitgebers nach Aufhebungsvertrag mit Abfindung, kann der Arbeitnehmer nicht mehr zurücktreten. Der Job ist weg, die Abfindung auch.

Will oder muss der Arbeitgeber Personal abbauen und bietet dem Arbeitnehmer eine attraktive Abfindung an, ist das manchmal eine Motivation, das Angebot anzunehmen und einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Bei der Vertragsgestaltung ist nicht nur darauf zu achten, ob das Arbeitsamt eventuell eine Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes verhängen wird. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung zur Zahlung muss bedacht werden. Wird nämlich der Arbeitgeber vor Zahlung der Abfindung insolvent, ist nicht nur der Job weg sondern die Abfindung ebenfalls futsch.

Am 1.10.2007 schlossen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2008, der Abfindungsbetrag wurde mit 110.000 EUR vereinbart. Kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde am 5. Dezember 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Daraufhin forderte der Arbeitnehmer schriftlich mit Fristsetzung sowohl den Arbeitgeber als auch den Insolvenzverwalter auf, die Abfindung zu bezahlen. Die Zahlungsaufforderung hatte keinen Erfolg. Daraufhin erklärte der Arbeitnehmer am 19.1.2009 schriftlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag und begehrte Weiterbeschäftigung. Der Insolvenzverwalter war der Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei beendet und der Anspruch auf Zahlung der Abfindung müsse als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden. Es war jedoch nur mit einer sehr geringen Quote zu rechnen. Daher klagte der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer Recht. Auf die Revision des Insolvenzverwalters hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.

Ein wirksamer Rücktritt vom Aufhebungsvertrag kann nicht erfolgen, wenn die Forderung aus Rechtsgründen nicht mehr durchsetzbar ist.

Grundsätzlich ist der Aufhebungsvertrag ein gegenseitiger Vertrag. Der Arbeitnehmer stimmt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, weil er im Gegenzug eine Abfindung erhalten soll. Zahlt der Arbeitgeber die versprochen Abfindung nicht, wäre jedoch der Anspruch des Arbeitnehmers durchsetzbar, so könnte der Arbeitnehmer auch vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht allerdings dann nicht, wenn der Arbeitgeber nicht zahlen muss oder nicht zahlen darf. Eine derartige Ausnahme von der Regel liegt vor, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindungszahlung insolvent geworden ist.

Während des Insolvenzverfahrens darf der Arbeitgeber nur mit der Zustimmung des Insolvenzverwalters zahlen. Der Insolvenzverwalter hatte seine Zustimmung zur Zahlung der Abfindung nicht erteilt. Dies durfte er auch nicht tun, da das Insolvenzverfahren dazu dient, dass alle Gläubiger gleichmäßig eine Quote auf ihre Forderung erhalten. Die durchschnittliche Quote liegt bei 3 %. Das bedeutet, wenn ein Gläubiger eine Forderung von 100.000 EUR anmeldet, erhält er 3.000 EUR. Also ein herber Verlust. Dafür hätte der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben.

Selbst wenn der Arbeitnehmer die Abfindungszahlung im Dezember 2008 erhalten hätte, hätte er sie zurückzahlen müssen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, Zahlungen die kurz vor der Insolvenz geleistet wurden und die Insolvenzmasse zum Nachteil der anderen Gläubiger vermindern, anzufechten. Wer etwas in anfechtbare Weise bekommt, muss es zurückgeben.

Da der Arbeitgeber nach den Vorschriften der Insolvenzordnung nicht zahlen durfte, konnte der Arbeitnehmer nicht mehr wirksam von dem abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zurücktreten. Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Ablauf des 31.12.2008. Den Anspruch auf die Abfindungszahlung muss der Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle anmelden. Wenn er Glück hat, bekommt er einen geringen quotenmäßigen Anteil. Läuft das Insolvenzverfahren schlecht, weil keine Masse vorhanden ist, bekommt er nichts. Der Arbeitnehmer wird jedenfalls in der Insolvenz nicht anders behandelt, als alle anderen Gläubiger des insolventen Arbeitgebers auch.

Quelle: BAG, Urteil vom 10.11.2011; 6 AZR 357/10

Hätte der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen, wäre er zunächst vom Insolvenzverwalter weiter beschäftigt worden.

Bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen sollten auch Insolvenzrisiken bedacht werden. Durch entsprechende Regelungen im Aufhebungsvertrag hätte der Arbeitnehmer ein derartig ungünstiges Ergebnis für sich vermeiden können. Vorher anwaltlichen Rat einzuholen hätte zwar Geld gekostet, wäre aber preiswerter gewesen als der Verlust des überwiegenden Teils der Abfindung.

Dieter Grotjahn - Dieter Grotjahn, Rechtsanwalt, St. Ingbert

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