Immer wieder war die farbliche Gestaltung von Fenstern und Zimmertüren ein Stein des Anstoßes und des Ärgers zwischen Hausverwaltung und dem Mieter. In vielen Mietverträgen gibt es Klauseln und bestimmte Punkte, die die Mieter verpflichten, Schönheitsreparaturen bei Auszug vorzunehmen. Bisweilen gab es auch Vorschriften, die die Farbe von Fenstern und Türen vorschrieben, von reinweiß bis zu Brauntönen. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies nun aber vorbei.
Das Gericht befand, dass Mieter die Farben von Fenstern und Türen in ihrer Wohnung selbstbestimmen können und somit anderslautende Klauseln in Mietverträgen unwirksam sind. Dieses Urteil wurde Mitte Januar 2010 vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe getroffen, nachdem eine Klage abgewiesen wurde. Im Fall der Klage handelte es sich um eine Berliner Mieterin, die in ihrem Mietvertrag dazu verpflichtet war, ihre Fenster und Türen „nur weiß“ zu lackieren.
Benachteiligender Mietvertrag
In ihrem Formularmietvertrag hieß es unter § 4 Nr. 6 des Vertrages: „Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.“ Und weiter: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren."
Daran hielt sich die Mieterin allerdings nicht und gestaltete die Türen und Fenster in ihrer Wohnung verschiedenfarbig. Beim Auszug der Mieterin verlangte die Vermieterin Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.
Unrechtmäßige Farbvorgabe
Die Klage der Mieterin war schon in den Vorinstanzen des BGHs erfolglos, da eine Farbvorgabe für den Innenanstrich im Mietvertrag den Mieter unangemessen benachteilige, wie der VIII. BGH-Zivilsenat fand. Das Gericht erklärte die Farbvorgabe für die Innentüren gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam. „Dem Mieter kann nicht vorgeschrieben werden, wie er zu wohnen hat. Der persönliche Lebensbereich würde damit unangemessen eingeschränkt", entschied der Vorsitzende Richter der Verhandlung. Mit diesem Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichtes sind auch andere Urteile, die Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag als Einschränkung des persönlichen Lebensbereiches des Mieters als unangemessen aufheben, bestätigt.
Unwirksame Klausel für Schönheitsreparaturen
Ein weiterer Schlag für die Vermieterin, aufgrund der Aufhebung der Klausel, musste die Mieterin auch keine andreren Schönheitsreparaturen ableisten, da das Gericht fand, dass es sich bei Schönheitsreparaturen um eine "einheitliche Rechtspflicht [handele], die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt" (Zitiert nach Az.: VIII ZR 50/09 BGH). Im Klartext heißt das, ist diese Verpflichtung für den Mieter aus irgendeinem Grund unzulässig, wird somit die gesamte Klausel im Mietvertrag unwirksam und der Mieter muss überhaupt keine Schönheitsreparaturen leisten. Gründe hierfür können beispielsweise die zeitliche Modalitäten, die Art der Ausführung oder der Umfang der Schönheitsreparaturen sein.
Suite101-Artikel können keinen rechtlichen Rat erteilen. Deshalb: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder einen Mieter- oder Grundeigentümerverein.
