Übergabe der Kündigung an Ehepartner außerhalb der Wohnung

Eine Kündigung gilt als zugegangen und beendet das Arbeitsverhältnis, auch wenn der Empfangsbote sie nicht sofort weitergibt (BAG-Urteil, 9. 6. 2011).

Eine seit fünf Jahren als Angestellte beschäftigte Assistentin verlässt am 31. 1. 2008 nach einem Konflikt ihren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber schreibt sofort die fristgerechte Kündigung zum 29. 2. 2008 und lässt diese Kündigung per Boten dem Ehemann der Angestellten an seinem Arbeitsplatz noch am 31. 1. 2008 nachmittags aushändigen. Der Ehemann lässt dieses Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen. Erst am nächsten Tag, dem 1. 2. 2008 nimmt er es nach Arbeitsschluss mit nachhause und übergibt es seiner Frau. Diese erhebt Klage mit dem Antrag festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß nicht schon am 29. 2. 2008 sondern erst am 31. 3. 2008 beendet ist.

Auf den Zeitpunkt kommt es an

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, da die Frau die Kündigung erst am 1. 2. 2008 ausgehändigt erhielt. Auf die Berufung des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, da die Kündigung bereits am 31. 1. 2008 als zugegangen galt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Fiktion schlägt Tatsache

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die schriftliche Kündigung ist eine Willenserklärung, die mit ihrem Zugang wirksam wird. Wird die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht persönlich übergeben, so kommt es unter Umständen nicht darauf an, wann sie ihm tatsächlich übergeben wurde, sondern darauf, wann sie ihm nach dem normalen Lauf der Dinge zugegangen wäre. Zugegangen ist die Kündigung tatsächlich unstreitig erst am 1. 2. 2008, so dass die Monatsfrist nicht mehr eingehalten war. Das BAG ist jedoch davon ausgegangen, dass nach dem normalen Verlauf der Dinge der Ehemann nach Beendigung seiner Arbeit nachhause gefahren wäre, dabei den Brief mitgenommen und ihn dort seiner Ehefrau übergeben hätte. Daher fingierte das Bundesarbeitsgericht, ebenso wie das Landesarbeitsgericht, den Zugang der Kündigung bereits am 31. 1. 2008. Das hat für die Arbeitnehmerin zur Folge, dass sie sich die Bummeligkeit ihres Ehemannes zurechnen lassen muss.

Empfangsbote

Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die nach ihrer Reife und ihren Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an die Arbeitnehmerin weiterzugeben und lebt die Person mit der Arbeitnehmerin in demselben Haushalt, so ist diese Person als Empfangsbote der Arbeitnehmerin anzusehen. Das gilt für Ehepartner regelmäßig. Das bedeutet zwar nicht, dass die Kündigung der Arbeitnehmerin bereits zu dem Zeitpunkt als zugegangen gilt, an dem sie dem Empfangsboten ausgehändigt wird. Sie gilt jedoch in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem „nach dem normalen Verlauf“ mit einer Übergabe an die Arbeitnehmerin gerechnet werden konnte.

Dem steht nicht entgegen, dass dem Ehemann der Arbeitnehmerin das Kündigungsschreiben außerhalb der Wohnung übergeben worden ist. Denn es war nach Auffassung des BAG „nach dem normalen Verlauf“ damit zu rechnen, dass der Ehemann nach Arbeitsende nachhause fährt und dort das Schreiben seiner Ehefrau übergibt.

BAG, 6 AZR 687/09, Urteil vom 9. 6. 2011

Problematisch ist hier die Annahme des „normalen Verlaufs“. Möglicherweise wäre der Ehemann am Abend des 31. 1. 2008 verabredet gewesen. Er wäre nach der Arbeit unmittelbar von der Arbeitsstelle – ohne vorher nachhause zurückzukehren – zu seiner Verabredung gefahren und erst am darauf folgenden Tag, also nach 24 Uhr, wieder nachhause zurückgekehrt. Hätte der Ehemann wegen des „normalen Verlaufs“, da er Empfangsbote wurde, nun seine Pläne ändern und erst nach Hause fahren müssen? Eventuell hätte der Arbeitgeber, um den normalen Verlauf festzustellen, den Ehemann vor der Übergabe fragen müssen, ob er nach der Arbeit direkt nachhause fährt. Hätte der Ehemann dies verneint, dann wäre nach dem normalen Verlauf eben nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass die Kündigung noch am 31. 1. 2008 der Arbeitnehmerin übergeben wird.

Es ist ständige Rechtsprechung, dass bei einem Einwurf nachmittags in den Hausbriefkasten die Kündigung erst am nächsten Tag zugeht, da nach dem normalen Lauf der Dinge der Briefkasten vormittags gelehrt wird. Dagegen ist niemand verpflichtet und es ist auch nicht üblich, abends noch den Briefkasten zu kontrollieren. Da der Arbeitgeber das wohl wußte, hat er den Weg über den Ehemann gewählt.

In dem oben geschilderten Fall hatte vielleicht der Ehemann schon so ein Bauchgefühl, dass es sich um die Kündigung seiner Frau handeln könnte. Daher hat er den Brief extra liegen lassen. Es hätte sich dann um einen – schwer nachweisbaren – Fall der Verhinderung des rechtzeitigen Zugangs gehandelt. Das wollte anscheinend das BAG nicht durchgehen lassen. Es ist jedoch niemand gezwungen, sich zum Empfangsboten machen zu lassen. Der Ehemann hätte auch die Annahme des Schreibens verweigern können.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Zu Ihren Rechtsfragen lassen Sie sich bitte von einem Rechtsanwalt individuell beraten.

Dieter Grotjahn - Dieter Grotjahn, Rechtsanwalt, St. Ingbert

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