Überweisung auf eine alte Kontoverbindung

Arbeitnehmer wechseln aus verschiedensten Gründen die Bankverbindung. Es kann dabei passieren, dass Arbeitgeber das Geld noch auf das alte Konto überweisen.

Die bargeldlose Lohnzahlung ist heute in regulären Arbeitsverhältnissen, die also nicht am Fiskus und den Sozialversicherungen vorbei abgewickelt werden, der Regelfall. Dabei kann es immer wieder vorkommen, dass die Bankverbindung wechselt.

Häufig stecken hinter dem Wechsel der Bankverbindungen Trennungen vom Lebens- oder Ehepartner oder auch die Einrichtung eines sogenannten P-Kontos, also eines Kontos mit besonderem Pfändungsschutz, das verhindern soll, dass Gläubiger auf die zum Lebensunterhalt erforderlichen Beträge, die eigentlich unpfändbar sind, zugreifen können.

Bargeldlose Zahlung üblich

Auch wenn der Gesetzgeber im Grunde von der Barzahlung ausgeht, ist die bargeldlose Lohnzahlung durch Überweisung heute üblich und häufig sogar im Arbeitsvertrag oder Tarifverträgen ausdrücklich vorgesehen. Mit der Bekanntgabe der eigenen Kontonummer gibt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dabei gleichzeitig sein Einverständnis mit der bargeldlosen Zahlung und erkennt die Gutschrift auf dem Konto als Erfüllung - abweichend vom gesetzlichen Regelfall der Barzahlung - an.

Arbeitgeber zahlt noch auf das alte Konto

Es kommt immer wieder vor, dass die Daten bei einem Arbeitgeber noch nicht umgestellt sind und die Arbeitsvergütung auf das alte Konto fließt. So lange der Arbeitgeber keine Weisung hat, auf ein anderes Konto zu zahlen, dürfte auch das als Erfüllung gelten. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mitgeteilt hat, dass die Vergütung auf ein anders Konto gezahlt werden soll. So lange der Arbeitgeber die Überweisung noch zurückrufen kann, stellt das häufig auch kein Problem dar. Es kann aber auch sein, dass die Bank - insbesondere wenn das alte Konto auf das irrtümlich überwiesen wurde, stark überzogen ist - das Geld freiwillig nicht wieder rausrückt. Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber mit der Überweisung auf das alte Konto, trotz Kenntnis der neuen Kontoverbindung, seine Lohnzahlungspflicht erfüllt hat oder nicht.

Mit ähnlichen Konstellationen mussten sich zwei Oberlandesgerichte - nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht, wobei die Grundsätze allerdings übertragbar sein dürften - beschäftigen. Aus diesen Entscheidungen kann man schließen, dass Gläubiger, die etwa nur auf einer Rechnung ohne weiteren HInweise eine andere Bankverbindung angeben, damit rechnen müssen, dass die alten Daten noch gespeichert sind. Der Gläubiger (im Arbeitsverhältnis ist das dann der Arbeitnehmer) ist dann verpflichtet in auffälliger Weise auf die geänderte Bankverbindung hinzuweisen. Ist das allerdings geschehen und der Schuldner (Arbeitgeber) zahlt dennoch auf das alte Konto, ohne das die Beträge wegen Pfändungen dem Schuldner tatsächlich zu Gute kommen, hat der Arbeitgeber die Vergütungsforderung nicht erfüllt. Er ist also ggf. verplfichtet noch einmal zu zahlen und er muss sich darum kümmern das irrtümlich auf das falsche Konto überwiesene Geld wieder zurück zu bekommen.

Quelle:

OLG Karlsruhe 19.12.1996 - 9 U 140/96

OLG Frankfurt 26.07.1997 - 8 U 130/97

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Rechtsberatung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme des vierten Sonderfalls".

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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