Ein deutscher Staatsangehöriger wird Kunde einer tschechischen Hypothekenbank mit Sitz in der tschechischen Republik. Er kauft eine Immobilie in der tschechischen Republik. Zur Finanzierung des Kaufpreises schließt er einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen mit der Banker. In dem Darlehensvertrag gibt er seine Wohnsitzadresse in der tschechischen Republik an. Nach einiger Zeit stellt er seine Zins und Tilgungszahlungen an die Bank ein. Wegen des Zahlungsrückstands aus dem Darlehen verklagt die Bank den Kunden.
Die Klage konnte jedoch nicht zugestellt werden. Das Gericht stellte fest, dass der Kunde nicht mehr an der Adresse wohnte, die er im Vertrag angegeben hatte. Der Kunde hatte keine neue Anschrift mitgeteilt, obwohl er nach dem abgeschlossenen Hypothekendarlehensvertrag dazu verpflichtet war. Dem Gericht gelang es nicht, einen anderen Wohnsitz des Kunden in der tschechischen Republik festzustellen. Daher ersuchte das tschechische Gericht den EuGH um Beantwortung der Frage, ob es möglich ist, eine Person zu verklagen, deren Aufenthalt unbekannt ist. Die Frage betrifft die Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil – und Handelssachen (Verordnung (EG) Nummer 44/2001 des Rates vom 22.12.2000).
Der EuGH stellt zunächst fest, dass die Verordnung nicht ausdrücklich den Fall regelt, dass der Wohnsitz des Beklagten nicht bekannt ist. Die Verordnung regelt die gerichtliche Zuständigkeit. Ein Gewerbetreibender mit Geschäftssitz in einem Mitgliedsland muß einen Kunden, der in einem anderem Mitgliedsland seinen Wohnsitz hat, dort verklagen wo der Kunde wohnt.
Zieht ein Kunde um, ohne eine neue Anschrift zu hinterlassen, verhindert die unbekannte neue Anschrift nicht, dass er verklagt wird.
Der EuGH betont, dass einem Gewerbetreibenden als Kläger nicht das Recht auf ein gerichtliches Verfahren genommen werden darf. Dieses Klagerecht besteht auch dann, wenn es dem Kläger nicht möglich ist, den neuen Wohnsitz des Beklagten ausfindig zu machen. Gelingt es dem nationalen Gerichte nicht, den Wohnsitz des Verbrauchers im Inland festzustellen, so hat es Prüfungen anzustellen, ob der Verbraucher seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat. Kann das nationale Gericht einen Wohnsitz des Verbrauchers im Unionsgebiet nicht feststellen und verfügt es auch nicht über beweiskräftige Indizien dafür, dass der Beklagte seinen Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union genommen hat, gilt der Grundsatz, dass der Verbraucher bei dem Gericht zu verklagen ist, in dessen Bezirk er seinen letzten bekannten Wohnsitz hatte.
Bei einer derartigen Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit seien sowohl die Rechte des Klägers als auch die des Beklagten ausreichend gewahrt. Der Kläger habe keine Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann. Der Beklagte kann vorhersehen, vor welchem Gericht er verklagt werden könnte. Der Beklagte hat, insbesondere nach der Unterzeichnung eines langfristigen Vertrages, die Verpflichtung, dem Kläger jede Adressenänderung mitzuteilen. Damit ist das tschechische Gericht zuständig, über die Klage zu entscheiden, wenn es den aktuellen Wohnsitz des Beklagten nicht ausfindig machen kann.
Für die Zustellung der Klage sind die Vorschriften des Staates maßgeblich, in dem das zuständige Gericht seinen Sitz hat.
Einerseits hat der Kläger ein Recht auf effektiven Rechtsschutz, andererseits dürfen die Rechte des Beklagten nicht mehr als unumgänglich beeinträchtigt werden. Das angerufene Gericht muss sich stets vergewissern, dass alle Maßnahmen ergriffen wurden, um den Beklagten ausfindig zu machen, damit er sich verteidigen kann. Ist es dem Gericht nicht möglich, den Wohnsitz des Beklagten ausfindig zu machen, so ist nach tschechischem Recht eine Prozesspfleger zu bestellen, dem die Klage zugestellt werden kann.
Quelle: EuGH, Urteil vom 17.11.2011 Aktenzeichen C – 327/10
Anmerkung: in Deutschland gibt es die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung.
