Unwirksame Endrenovierungsklausel im Mietvertrag

Mieter hat gegen den Vermieter einen Kostenerstattungsanspruch

Endrenovierungsklausel - Dieter Schütz
Endrenovierungsklausel - Dieter Schütz
Führt ein Mieter aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen durch, hat er gegen seinen Vermieter einen Kostenerstattungsanspruch.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn er im Vertrauen auf die Gültigkeit einer Endrenovierungsklausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen vor seinem Auszug ausführt (BGH, 27.5.2009 - VIII ZR 302/07).

Klage auf Kostenerstattung bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

In dem hier angesprochenen Fall waren die Kläger seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Sie kündigten dann das Mietverhältnis einige Zeit später zum 31. Mai 2006. In der Annahme, wegen einer Endrenovierungsklausel dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor. Sie sind später zu der Auffassung gelangt, die Endrenovierungsklausel sei unwirksam, sodass eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.

Mit ihrer Klage machen die Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.620 Euro geltend.

BGH entscheidet auf Kostenerstattung bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

Der BGH hat diesbezüglich entschieden, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die Kläger die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB). Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs aufgrund der unwirksamen Endrenovierungsklausel bemisst sich dabei nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen beim Auszug.

Bezüglich der Kostenerstattung bei unwirksamer Endrenovierungsklausel ist allerdings zu berücksichtigen, dass Mieter bei der Ausführung von entsprechenden Schönheitsreparaturen häufig von der im Mietvertrag grundsätzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung zu erledigen oder diese Endrenovierungsarbeiten durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In solchen Fällen bemisst sich der Wert für die Kostenerstattung bei unwirksamer Endrenovierungsklausel in der Regel nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an Freizeit als Aufwand für das erforderliche Material sowie als Vergütung für die Arbeit seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte für die Durchführung der Schönheitsreparaturen aufwenden müssen.

In der Regel ist der Wert der erbrachten Leistung für die Bemessung der Kostenerstattung bei unwirksamer Endrenovierungsklausel durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Im vorliegenden Fall zur Kostenerstattung bei unwirksamer Endrenovierungsklausel ist allerdings zu klären, ob ein höherer Wert für die erbrachten Leistungen der Endrenovierung schon deshalb anzusetzen ist, weil einer der Kläger beruflich als Maler und Lackierer tätig ist und die Durchführung der Schönheitsreparaturen damit möglicherweise Gegenstand seines in selbstständiger beruflicher Tätigkeit geführten Gewerbes war.

Urteil zur Kostenerstattung bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

Unabhängig von der tatsächlichen Kostenerstattung bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausen hat das Bundesgerichtshof durch sein Urteil vom 27. Mai 2009 (VIII ZR 302/07) die Mieterauffassung bestätigt, dass die in einem Formularmietvertrag verwendeten Renovierungsklauseln unwirksam sind und dass ein Mieter, der auf Grund vermeintlicher vertraglicher Verpflichtungen Leistungen ohne Rechtsgrund erbringt, gegen den Vermieter einen Anspruch auf Kostenerstattung bei unwirksamer Endrenovierungsklausel hat.

Suite101-Artikel können keinen rechtlichen Rat erteilen. Deshalb: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder einen Mieter- oder Grundeigentümerverein.

Michael Konetzny, Michael Konetzny

Michael Konetzny - Michael Konetzny, Porta Westfalica, ist seit etwa 20 Jahren vorwiegend in mittelständischen Unternehmen tätig und dort ...

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